
- 111 Seiten
- German
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eBook - ePub
BTHG: Die wichtigsten Neuerungen für die psychiatrische Arbeit
Über dieses Buch
Wegweiser durch das neue Teilhaberecht
Durch das BTHG werden die Selbstbestimmungsrechte und Ansprüche auf Unterstützung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Alle psychiatrischen Leistungserbringer und Kostenträger müssen sich neu aufstellen und die anspruchsberechtigten Bürger und ihre Angehörigen müssen ihre Rechte kennenlernen.
In diesem hochaktuellen Buch werden zentrale Begriffe wie Assistenz, Selbstbestimmung und Teilhabe erklärt und die neuen Vorschriften für die Teilhabeplanung zusammengeführt. Parallel werden die wichtigsten Paragrafen zitiert, damit man die neuen Teilhaberechte nicht nur versteht, sondern auch durchsetzen kann.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Der Kern des BTHG:
Die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die Regelungen zur Antragstellung, die Einhaltung von Fristen und manche anderen Regelungen des SGB IX sind seit 2001 trotz einschlägiger Rechtsprechung oft unbeachtet geblieben. Das BTGH stärkt die Rolle der anspruchsberechtigten Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Rehabilitationsträgern, mal nur durch kleine Einfügungen, mal durch neue Vorschriften. Kleine Änderungen zeigen sich in den Vorschriften des § 14 SGB IX, in dem – wie bisher – festgehalten ist, dass ein Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine Zuständigkeit feststellen oder den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten muss. Neu ist, dass der Antragsteller über diese Weiterleitung unterrichtet werden muss (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Werden Fristen nicht eingehalten, muss der Antragsteller hierüber mit Nennung der dafür maßgeblichen Gründe unterrichtet werden. Ferner ist in dieser begründeten Mitteilung ein Datum zu nennen, bis wann über den Antrag entschieden werden wird.
Erstattung selbst beschaffter Leistungen
§ 18 SGB IX (seit 2018)
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe schriftlich mit (begründete Mitteilung).
(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.
(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbst beschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbst beschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbst beschaffte Leistungen.
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbst beschafften Leistungen bestanden hätte und
2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
Insbesondere Absatz 3 stellt eine deutliche Stärkung der Leistungsberechtigten im Rehabilitationsverfahren dar. Darin zeigt sich deutlich, dass der Gesetzgeber dem beschleunigten Rehabilitationsverfahren des SGB IX nun zur Durchsetzung verhelfen will.
Teilhabeplanung
Völlig neu sind die Regelungen zur Teilhabeplanung im SGB IX, die seit dem 01. 01. 2018 für alle Rehabilitationsträger gelten.
Die Teilhabeplanung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: dem Teilhabeplan und der Teilhabeplankonferenz.
Teilhabeplan
§ 19 SGB IX (seit 2018)
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
(2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist.
Der Teilhabeplan dokumentiert
1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach § 14 und § 15,
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54,
5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20 und
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen.
Die jeweils letzten Sätze der Absätze (2) und (3) zeigen erneut die Stärkung der Menschen mit Behinderungen gegenüber den Leistungsträgern: Sie haben einen Anspruch auf einen Teilhabeplan und damit auf ein transparentes Verfahren, das den gesamten Prozess bis zu Gewährung der Leistung nachvollziehbar macht. Sie haben auch das Recht auf Einsichtnahme in den Teilhabeplan und können dort also alle Schritte nachverfolgen.
Dies setzt allerdings voraus, dass sie über ihre Rechte hinreichend informiert und in der Lage sind, ihre Wünsche geltend zu machen.
Ähnlich, aber nicht mit dem gleichen Rechtsanspruch, verhält es sich bei der Teilhabeplankonferenz.
Teilhabeplankonferenz
§ 20 SGB IX (seit 2018)
(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann abgewichen werden,
1. wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann,
2. der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht oder
3. wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde.
(2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind die Leistungsberechtigten über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören.
Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
Auch hier wird die Rolle des Leistungsberechtigten, also des Menschen mit Behinderung, deutlich gestärkt. Er kann den Anspruch auf die Durchführung der Teilhabeplankonferenz erheben und es muss gute Gründe geben, um von seinem Vorschlag abweichen zu können. Insbesondere die Formulierung, dass er »über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören ist« dürfte noch viele Diskussionen auslösen. Jede Anhörung wird zur Folge haben, dass die vom Leistungsberechtigten geäußerten Gründe gewertet werden m...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Über den Autor
- Impressum
- Inhalt
- Einige Worte vorweg
- Ein großer Kompromiss oder: Wie das BTHG entstand und zu verstehen ist
- Formales
- Grundsätzliches
- Der Kern des BTHG: Die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Eingliederungshilfe, soziale Teilhabe und Assistenzleistungen
- Definitionen von Wohnraum
- Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege
- Neue Wege zur Arbeit
- Vertragsrecht
- Umsetzung, Begleitung, Forschungsprojekte
- Schluss und Ausblick
- Literatur