
eBook - ePub
Psychisch kranke Menschen im Recht
Ein Ratgeber für Betroffene, Angehörige und Mitarbeiter in psychiatrischen Einrichtungen
- 256 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Psychisch kranke Menschen im Recht
Ein Ratgeber für Betroffene, Angehörige und Mitarbeiter in psychiatrischen Einrichtungen
Über dieses Buch
Das deutsche Sozialrecht bietet vielfältige Möglichkeiten der Hilfe, aber aufgrund verwirrender gesetzlicher Regelungen und Zuständigkeiten haben selbst Experten Mühe, diesen Dschungel zu durchdringen. Dieser bewährte Ratgeber ermöglicht Fachleuten und Laien übersichtlich und verständlich den Zugang zu - Kranken- und Rentenversicherungsrecht- Teilhaberecht behinderter Menschen (persönliches Budget)- Sicherung des Lebensunterhaltes- Betreuungs- und Unterbringungsrecht- zahlreichen praktischen Tipps- einem umfangreichen Stichwort- und AdressverzeichnisEin unentbehrlicher Begleiter sowohl für Menschen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen wie für ihre professionellen Helferinnen und Helfer! Mit kostenlosem Downloadmaterial.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Jahr
2014eBook-ISBN:
9783867398770Auflage
6TEIL II
Soziale Rechte und Leistungen

Grundsätze

Sozialrechtliche Grundbegriffe
Sozialrechtliche Ansprüche sind grundlegend für die Existenzsicherung sowie für die Finanzierung der psychiatrischen Versorgung. Ein guter Überblick über die Aufgaben des Sozialgesetzbuches, die verschiedenen Sozialleistungen und die Sozialleistungsträger sowie die Ausgestaltung der Leistungen findet sich in den §§ 1 – 29 SGB I (SGB – Allgemeiner Teil). Dort werden umfassend die sozialen Rechte beschrieben, beispielsweise das Recht auf Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit durch die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB I), das Recht auf Sozialhilfe (§ 9 SGB I) und das Recht behinderter Menschen auf notwendige Hilfen zur Teilhabe (§ 10 SGB I).
Die sozialen Rechte sollen nach § 1 SGB I dazu beitragen,
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen,
- besondere Belastungen des Lebens (hierzu gehören Krankheit und Behinderung) auch durch Hilfe zur Selbsthilfe abzuwenden oder auszugleichen.
! Auf soziale Rechte kann ein individueller Rechtsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn entsprechende Vorschriften in den einzelnen Sozialleistungsgesetzen bestehen.
In der psychiatrischen Praxis werden sozialrechtliche Begriffe häufig ungenau verwendet. Dies betrifft insbesondere die Begriffe, die eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beschreiben. Geschieht dies in ärztlichen Zeugnissen oder Attesten, kann Folge sein, dass Betroffene sich schwer tun, ihre sozialen Rechte durchzusetzen.

Arbeitsunfähigkeit
Der Begriff »Arbeitsunfähigkeit« ist Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V). Dabei wird immer die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt. Kann diese infolge der psychischen Krankheit nicht vollständig verrichtet werden, ist der Betroffene arbeitsunfähig. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten kommt in der Regel nicht in Betracht, es gibt keine Teilarbeitsunfähigkeit. Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V (→ S. 119 f.) besteht die Arbeitsunfähigkeit fort.

Erwerbsminderung
Der Begriff »volle oder teilweise Erwerbsminderung« als Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) stellt nicht auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Voll erwerbsgemindert ist danach, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer unter den vorgenannten Voraussetzungen nicht wenigstens sechs Stunden erwerbstätig sein kann. Auf die Arbeitsmarktlage kommt es dabei in der Regel nicht an. Anders als nach dem früher geltenden Recht gibt es keinen Berufsschutz mehr, sodass sich jeder auf alle denkbaren Tätigkeiten verweisen lassen muss.

Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähigkeit ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 8 SGB II). Erwerbsfähig ist danach, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung kommt es auf die krankheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs und des aktuellen psychopathologischen Befunds an. Von besonderer Bedeutung können dabei ein chronischer Verlauf der Erkrankung sowie das Scheitern von Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sein.

Berufsunfähigkeit
Personen, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind, können noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehen (§ 240 SGB VI). Bei dem Begriff »Berufsunfähigkeit« bezieht man sich auf den Vergleich mit Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Der Begriff Berufsunfähigkeit findet sich auch im privaten Versicherungsrecht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er ist nicht identisch mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Vielmehr sind hier immer die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen. Berufsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit voraussichtlich sechs Monate außerstande ist, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.

Minderung der Erwerbsfähigkeit
Der Begriff »Minderung der Erwerbsfähigkeit«. (MdE) ist Voraussetzung für den Bezug von Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII). Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Leistungen bei Gesundheitsschäden als Folge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Im sozialen Entschädigungsrecht wird nunmehr statt des Begriffs »Minderung der Erwerbsfähigkeit« der Begriff »Grad der Schädigungsfolgen«. (GdS) verwendet (§ 30 BVG). Das soziale Entschädigungsrecht leistet einen Schadensausgleich für Gesundheitsschäden, für deren Entstehung der Staat eine besondere Verantwortung übernimmt (z. B. Kriegsfolgen, Wehrdienstschäden, Impfschäden, Schäden als Folge von Straftaten). Die MdE wird abstrakt ohne Bezug auf die konkreten Lebens- und Erwerbsverhältnisse festgelegt. Sie richtet sich nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben.

Grad der Behinderung
Im Schwerbehindertenrecht (→ S. 159 ff.) wurde der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Begriff Grad der Behinderung (GdB) ersetzt. Der GdB orientiert sich bei psychischen Krankheiten vor allem an den berufli...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- TEIL I - Grundlagen
- TEIL II - Soziale Rechte und Leistungen
- TEIL III - Besondere Problemlagen
- TEIL IV - Wege zum Recht
- Weitere Bücher