Compliance beschreibt die systematische, interne und primär präventiv orientierte Sicherstellung der Gesetzestreue in einer Organisation und ist als Materie in erster Linie für den privatwirtschaftlichen Sektor relevant. Jedoch können und sollten Compliance-Ansätze auch im Parlamentsrecht zum Einsatz kommen, um in solchen Fällen als Korrektiv zu wirken, in denen Lobbyismus zu Korruption zu werden droht. In diesem Sinne könnte insbesondere ein unabhängiges Kontrollgremium als Pendant zu einem Compliance Officer im Bundestag als Hilfsorgan installiert und mit der Aufgabe betreut werden, die Angaben der Abgeordneten zu Nebentätigkeiten, Nebeneinkünften und Spenden zu überwachen. Damit einhergehend sollte auch die Pflege eines umfassenden Transparenzregister ebenso in das Aufgabengebiet fallen wie die Vorbereitung eines legislativen Fußabdrucks. Das Kontrollgremium würde so auch den Bundestagspräsidenten entlasten und der Compliance-Kultur im Bundestag dienen, die - gemessen am kollektiven Umgang mit einschlägigen Skandalen - gering ausgeprägt ist. Um die angedachten Änderungen vornehmen zu können, müsste das Grundgesetz geändert werden, weil nicht zuletzt das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 betroffen wäre. Eine solche Modifizierung stünde allerdings nicht im Konflikt zur Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG.

- 305 Seiten
- German
- PDF
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - PDF
Über dieses Buch
375,005 Studierende vertrauen auf uns
Zugang zu über 1 Million Titeln zu einem fairen monatlichen Preis.
Mit unseren Lerntools kannst du noch effizienter lernen.
Information
ISBN drucken
9783736972766
Auflage
1Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Lobbyismus
- C. Compliance
- D. Transfer von Compliance
- E. Verfassungsrechtliche Einordnung
- F. Einfach- und untergesetzliche Regelungen
- G. CMS im Bundestag
- H. Änderungsvorschläge
- I. Fazit & Ausblick
- Literaturverzeichnis