Systematisierung
Themengebiet/Anwendungsbereich I: Telemedizin
Christoph Czermak, Jan Gödeke, Stephan Rohleder, Steffen Rosahl
TG 1-1: Telesprechstunden – Patienten-zentrierte Versorgung – Interregionale Zentren für seltene Erkrankungen – Patient(Parents)-Empowerment
Jan Gödeke
Mit beispielhaftem Blick auf den sehr mäßigen durchschnittlichen Digitalisierungs-Score von Krankenhäusern in Deutschland (EMRAM-Score 2017: 2,3 (Skala 0–7) [2]) war es über das letzte Jahrzehnt nicht verwunderlich, dass Telesprechstunden auch chirurgisch national nur mäßig als neue Möglichkeit zur patientenzentrierten Versorgung, zur Bildung von interregionalen Zentren für seltene Erkrankung oder z. B. für Zweitmeinungsportale zur Stärkung des Patient-Empowerments Akzeptanz und Anwendung gefunden hatten. Dabei boomte der internale Markt schon seit Jahren. Demographischer Wandel, drohende Unterversorgung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten, notwendig intensivierte Kooperationen zwischen Klinikärzten, niedergelassenen Kollegen und medizinischen Assistenzberufen sowie das Digitale Versorgungsgesetz (DVG) mit dem Anspruch der GKV-Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen ließen neue Konzepte auch in der chirurgischen Versorgung bereits in der Vergangenheit erforderlich machen. Aus Sicht von regelmäßigen Anbietern fehlte dabei jedoch vielfach eine „konkrete Notsituation“ für schnelle und zeitgerechte Veränderungen.
Aktueller Stand
Die Coronavirus-Pandemie seit Frühjahr 2020 kann ohne Zweifel als national zündende Notsituation bezeichnet werden. In kürzester Zeit wurden auch in der Chirurgie Möglichkeiten für Telesprechstunden geschaffen und legalisiert, die zuvor eher nur langfristig denkbar waren. Neben zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben werden vermutlich folgende Aspekte zukünftig Telesprechstunden in der Chirurgie als medizinische Alternative zu einer Vor-Ort-Evaluation und auch Therapie weiter fördern:
1. Hohe personelle Arbeitsbelastung von Chirurgen
➜ Per Analyse des Wirtschaftsprüfers PricewaterhouseCoopers (PWC) wird im Jahr 2030 bei steigenden Operationszahlen und fehlendem Nachwuchs vermutlich fast jeder vierte chirurgische Arbeitsplatz unbesetzt sein [3]
2. Sehr hohe nationale Zahl an Arzt-Patienten-Kontakten im internationalen Vergleich
➜ Im Jahr 2017 wurden allein im ambulanten Bereich bereits fast 800 Millionen Patientenkontakte/Jahr in Deutschland gezählt [4]
3. Fortsetzung des vorhandenen finanziellen Sparkurses von Kliniken mit Personalabbau
➜ Telesprechstunden können z. B. helfen, vor Ort Kosten zu reduzieren, das Patienteneinzugsgebiet zu vergrößern und auch Schwerpunktzentren zu gründen, die interaktiv arbeiten und diagnostische Maßnahmen bündeln
➜ Telemedizin wird eine gewisse Skalierbarkeit bezüglich der Kosten zugeschrieben [5]
4. Verringerung von horizontaler Infektionsübertragung
➜ Digitale Angebote aller Art vermeiden bzw. unterbrechen Infektionsketten [6]
5. Nutzerwunsch nach digitalen Dienstleistungen auch im Gesundheitswesen
➜ Steigendes nationales Nutzerverhaltens im Privatleben [7] ist auch in Gesundheitsfragen wahrscheinlich
6. Hochwertige externe finanzielle Fördermöglichkeiten
➜ Insgesamt wächst – nicht zuletzt auch durch die Pandemieerfahrung – die Bereitschaft, mehr finanzielle Mittel vorzusehen. Beispielhaft wird das kinderchirurgische Projekt „TIC-PEA“ (Telemedical Interdisciplinary Care for Patients with Esophageal Atresia) mit >1,3 Millionen Euro durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gefördert [8]
7. Telediagnostische und therapeutische Möglichkeiten werden zunehmen
➜ Zukünftig neue Möglichkeiten von 3D-Telemedizin inklusive auch haptischer Innovationen werden Telesprechstunden für viele chirurgische Fragestellungen auch außerhalb der rein visuellen Beurteilung interessant machen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Gesundheitsdaten einer natürlichen Person fallen unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sie sind als solche, nicht zuletzt durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), besonders geschützt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Daten analog oder automatisiert erhoben werden. Um einen gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Patientendaten für in der Telemedizin initiierte Projekte zu schaffen, wurde im Jahre 2015 das sogenannte E-Health-Gesetz erlassen, das noch im selben Jahr in Kraft trat und mittlerweile mehrfach aktualisiert wurde. Die vollständige Bezeichnung „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ verweist darauf, dass es kein in sich geschlossenes Telemedizin-Gesetz gibt, sondern unterschiedliche gesetzliche Grundlagen in diesem Bereich zusammenfallen. Die Telesprechstunde mittels Videokommunikation, als eine Form von Telemedizin, ist seit 2017 gesetzlich zulässig. Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat 2018 zudem eine Neufassung des § 7 Abs. 4 der (Muster) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) beschlossen und damit den berufsrechtlichen Weg auch für die ausschließliche Fernbehandlung von Patientinnen und Patienten über eine Telesprechstunde geebnet. In § 7 Abs. 4 MBO-Ä wird besonders darauf hingewiesen, dass von ärztlicher Seite „die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Speziell für die Telesprechstunden bedeutet dies, dass stets eine Aufklärung über Sicherheit oder Unsicherheit des Kommunikationsweges und über die mögliche Unsicherheit der Telemedizin gegenüber persönlichem Kontakt erfolgen muss. Von diesen grundlegenden Gesetzgebungen wird auch im Rahmen der Corona-Pandemie nicht abgewichen.
Diskussion
Telesprechstunden sind nicht für jeden Anwender und nicht für jedes chirurgische Problem geeignet, auch wenn heutzutage bereits viele Dinge möglich sind, wenn Anwender sich Telesprechstunden und ihren Besonderheiten intensiv widmen. Neben reinen Diskussionen sind Befundinspektionen vielfach bereits auch mittels 2D-Videotechniken heutzutage über tragbare mobile Endgeräte problemlos und gutachterlich sicher möglich. Für Anfänger bieten sich v. a. Nachsorgeuntersuchungen bei bekannten Patienten und Wundbeurteilungen an, während Notfallevaluationen bereits eine gewisse Routineerfahrung benötigen. Auch gezielte Funktionsuntersuchungen sind möglich. Für Auskultationen, Palpationen und Perkussion sind noch keine geeigneten technischen Möglichkeiten wesentlich marktverbreitet.
Als sehr wertvolle Weiterentwicklung wird sich sicherlich zukünftig die Implementierung von 3D-Techniken in Telesprechstunden zeigen. Hier sind v. a. für Funktionsuntersuchungen deutliche Verbesserungen absehbar, die Telesprechstunden noch näher an die Wertigkeit von Vor-Ort-Sprechstunden und damit als gutachterlich wertigen Ersatz heranbringen werden.
Problematisch zu sehen sind auch im Jahr 2021 immer noch die lokal sehr unterschiedlich interpretierten Anforderungen an den medizinischen Datenschutz in Zeiten steigender Cyberkriminalität, die viele sehr interessante telemedizinische Projekte langfristig blockieren bzw. sogar unmöglich machen. Obwohl in Europa seit 2018 die gemeinsame Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt, werden die Erfordernisse an telemedizinische Sprechstunden in verschiedenen Bundesländern durch die Landesdatenschutzbeauftragten und sogar in den einzelnen Kliniken durch die lokalen Datenschutzbeauftragten in der Praxis mit unterschiedlicher Strenge und unterschiedlichen Handlungsspielräumen ausgelegt. Durch die Nutzung eines durch die KVen zertifizierten Videodienstleisters können im Vorfeld bereits viele Datenschutzerfordernisse erfüllt werden. Bei der Auswahl der Software ist die End-zu-End-Verschlüsselung zum datenschutzkonformen Austausch der persönlichen Daten zwischen Arzt und Patient grundlegend. Für Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern besteht hier für die meisten Anbieter jedoch noch Nachbesserungsbedarf, so dass Diskussionen mit Datenschutzbeauftragten im Jahr 2021 noch regelmäßig auftreten. Vielfach werden auch Datenschutzfolgeabschätzungen zwingend gefordert, bei deren Erstellung die Videodienstleistungsanbieter jedoch erfolgreich unterstützen können.
Weiterhin problematisch zu sehen ist vielfach auch die immer noch nicht ausreichend gelöste Vergütungsfrage für Leistungen v. a. in klinischen Telesprechstunden. Während Berufsgenossenschaften und private Krankenkassen Telesprechstunden schon vor der Corona-Pandemie vielfach als adäquate Leistungen anerkannt hatten, waren vielen GKVen noch sehr zurückhaltend. Im Rahmen der Pandemie gibt es temporäre Erleichterungen, über deren Dauerhaftigkeit jedoch noch diskutiert wird.
Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) wird sich für Prozessvereinfachungen einsetzen.
TG 1-2: Verbundnetzwerke und Remote Care (Ferndistanz-Telechirurgie)
Steffen Rosahl
Digital-basierte medizinische Online-Netzwerke haben sich in Deutschland nicht erst in der COVID-19-Pandemie ausgebildet, aber der Boost durch die Digitalisierungswelle ist auch hier deutlich zu spüren. War die Entwicklung in den letzten Jahren eher schleppend und von der Diskussion um Mindestmengen, Mindestpflege, Mindest-Facharztbesetzu...