Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Verfassung und Verfassungsrecht als Gegenstand politischer Bildung

  1. 120 Seiten
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Verfassung und Verfassungsrecht als Gegenstand politischer Bildung

Über dieses Buch

Das Grundgesetz ist ein zentraler Gegenstand der historisch-politischen Bildung. Während die historische Perspektive bereits gut für den Unterricht aufbereitet ist, gibt es für die politische Perspektive in der Ausbildung von Lehrpersonen Defizite. Insbesondere fehlt in der Ausbildung eine systematische Beschäftigung mit Verfassungsrecht. Der Band schließt diese Lücke, indem er das verfassungsrechtliche Feld in politischer Perspektive systematisch und empirisch absteckt, die sich so ergebenden erfassungsrechtlichen Fragestellungen fachdidaktisch erörtert und abschließend Folgerungen für eine gelingende Unterrichtspraxis zieht.

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Information

Jahr
2020
ISBN drucken
9783847423935
eBook-ISBN:
9783847416135

[71] Was wissen Studierende über das Grundgesetz? Pilotierung eines Wissenstests im Rahmen eines Lehr-Forschungs-Projekts in der Didaktik der Sozialwissenschaften

Dorothee Gronostay, Benjamin Minkau

1. Einleitung

Eine der wichtigsten Einsichten aus der jüngeren deutschen Geschichte ist, dass liberale Demokratien den Rückhalt ihrer Bürgerinnen und Bürger benötigen, um dauerhaft Bestand zu haben. Aktuell geraten demokratische Systeme weltweit unter Druck. Hier lässt sich nicht nur das Beispiel USA anführen, wo Präsident Trump die Achtung des Systems der „checks and balances“ bisweilen schwerfällt. Auch das Verfassungsreferendum der Türkei, die Justizreform in Polen oder die Verfassungsänderungen in Ungarn sind Beispiele dafür, wie Rechtsstaat und Unabhängigkeit der Justiz in Bedrängnis geraten. Gleichzeitig zeigen die Rechtsstaatsverfahren der EU-Kommission gegen die Mitgliedsstaaten Polen und Ungarn sowie der vom britischen Supreme Court kassierte „Zwangsurlaub“ des Parlaments, wie die Unabhängigkeit von Institutionen verteidigt werden kann und soll. Demokratien „können nicht nur von Militärs, sondern auch von ihren gewählten Führern zu Fall gebracht werden“, schreiben die US-amerikanischen Autoren Levitsky und Ziblatt in „Wie Demokratien sterben“ (2018). Was kann also wichtiger für die politische Bildung sein, als den Heranwachsenden diese Einsicht und damit vermittelt ein Verständnis der Verfassungswerte und die Notwendigkeit der Wehrhaftigkeit der Demokratie zu vermitteln. Ein solches Verständnis setzt jedoch auch Kenntnisse zum Wesen und Inhalt einer Verfassung voraus, im konkreten Fall: des Grundgesetzes. Daher wurde im Kontext eines Lehr-Forschungs-Projekts in der Didaktik der Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Dortmund aus Anlass des 70. Jahrestages unserer Verfassung ein Testinstrument zur Erhebung konzeptuellen Wissens zum deutschen Grundgesetz (GG) entwickelt5. Die [72] Ergebnisse der Pilotierung dieses Instruments sind Gegenstand dieses Beitrags. Zu Beginn wird im theoretischen Part das Forschungsvorhaben legitimiert, indem die Bedeutung des Wissens über das Grundgesetz und dessen Werte zunächst für die deutsche Gesellschaft und anschließend für die politische Bildung genauer untersucht wird (Kapitel 2). Es folgt der methodische Teil, in dem das Forschungsvorhaben und einige Testitems genauer vorgestellt werden (Kapitel 3). Nach der Ergebnisdarstellung in Kapitel vier folgt abschließend eine Diskussion der Befragungsergebnisse und ihrer Implikationen (Kapitel 5).

2. Theoretischer Hintergrund

2.1 Historischer Hintergrund

Die deutsche Verfassungsgeschichte ist lang und geprägt von zahlreichen Zäsuren. Was wir heute im Grundgesetz als selbstverständliche Grundlage der staatlichen Ordnung und des Miteinanders sehen, ist Ausdruck einer langen Entwicklungsphase mit zahlreichen Fehlschlägen und Weiterentwicklungen (Möllers 2012: 13–20). Bereits die in Weimar und Bonn als Orientierungspunkt genutzte Verfassung der Paulskirche scheiterte im Keim der Revolution von 1848/49. Auch die erste demokratische und erste einen ganzheitlichen deutschen Nationalstaat schaffende Verfassung aus dem Jahre 1919 scheiterte bekanntlich im Nationalsozialismus. Es verwundert daher wenig, dass der Parlamentarische Rat mit dem Grundgesetz, nach den Erfahrungen und Auswirkungen der Vergangenheit, zunächst ein Provisorium schaffen wollte, das erst später durch eine gesamtdeutsche Verfassung abgelöst werden sollte. Dieser Schritt schien auch deshalb erforderlich, weil das Grundgesetz durch die Teilung Deutschlands in Besatzungszonen keine Verfassung eines souveränen deutschen Staatsvolkes sein konnte. Das Grundgesetz war daher als Übergangsregelung gedacht (Goll 2013: 10–11) und ist in seiner Entwicklungsgeschichte eine Antwort auf das Ende des Nationalsozialismus.
Trotz der historischen Auswirkungen des Vorgängerdokuments, der Weimarer Verfassung, gilt diese vielen noch heute als eine „sehr gut gemachte Verfassung“ (vgl. Möllers 2012: 15). Diese Verfassung hatte versucht, noch ungewohnte progressive demokratische Verfahren mit konservativen [73] Vorstellungen eines Staatsaufbaus in Einklang zu bringen und so wiederum eine praktikable Antwort auf das Ende der Kaiserzeit zum Ausdruck gebracht. Das Grundgesetz und vor allem die Verfassungen der Länder orientierten sich zwar an der Weimarer Verfassung, vor allem das Grundgesetz entwickelte diese jedoch an zahlreichen Punkten, nach den Erfahrungen der Vergangenheit, entschieden weiter. Neben der Neuordnung und Verkleinerung des Grundrechtskatalogs zugunsten individueller Freiheitsrechte wurde vor allem Wert auf die Machtbalance und Stabilität der staatlichen Ordnung gelegt (von Beyme 2017: 38–39). Beides lässt sich gut aus den historischen Erfahrungen begründen. Individuelle Freiheitsrechte sollen vor staatlichen Übergriffen auf den persönlichen Lebensraum schützen und eine föderale, in der Gesetzesentwicklung und Verabschiedung träge, aber stabile Staatsordnung, soll die Menschen vor einer erneuten Machtverschiebung oder gar Kriegshandlung bewahren.

2.2 Aufbau des Grundgesetzes

Die beiden angeschnitten Bereiche, der Grundrechtsteil und der Staatsorganisationsteil, bilden gemeinsam den wesentlichen Kern des Grundgesetzes. Nach der Präambel folgen die 146 Artikel, die zusammen mit den nachträglich ergänzten Unterartikeln (auch „Buchstaben“-Artikel genannt) eine stattliche Summe von 202 Artikeln ergeben (BMJV, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/). Andere Verfassungen fallen deutlich schlanker aus. So kommt beispielsweise die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika mit ursprünglich sieben Artikeln aus (US-Senat, https://www.senate.gov/civics/constitution_item/constitution.htm).
Die weitere Aufteilung des Grundgesetzes gliedert sich in 14 Abschnitte, die sich wie folgt kurz zusammenfassen lassen:
Art. 1 bis 19 GG bilden die Grundrechte zu deren Einhaltung der Staat verpflichtet ist. Sie beginnen mit der allgemeinen Menschenwürde. Im Verlauf werden weitere Menschen- und Bürgerrechte genannt. Zusätzliche Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte werden zudem in nachfolgenden Artikeln definiert und sind nicht direkt in diesem ersten Teil des Grundgesetzes enthalten (Pötzsch 2009: 18–21).
Art. 20 bis 37 GG regeln das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern.
Art. 38 bis 53a GG legen die Organisation des legislativen Staatswesens dar (Bundestag, Bundesrat, gemeinsame Ausschüsse).
Art. 54 bis 61 GG regeln das Amt des Bundespräsidenten.
Art. 62 bis 69 GG legen die Organisation des exekutiven Staatswesens dar (Bundesregierung).
[74] Art. 70 bis 104 GG legen die Organisation des judikativen Staatswesens dar (Gesetzgebung, Gesetzesausführung, Rechtsprechung).
Art. 104a bis 115 GG regeln das Finanzwesen des Bundes.
Art. 115a bis 115l GG regeln den militärischen Verteidigungsfall.
Art. 116 bis 146 GG bilden vor dem Anhang die Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Für das Verhältnis zwischen Bürger und Staat ist besonders der erste Teil des Grundgesetzes wichtig. Die Artikel zu den Grundrechten betreffen die Bürgerinnen und Bürger direkt und unmittelbar. Sie sollen die Menschen, die unter die Regelung dieser Verfassung fallen, vor dem Staat schützen. Daraus lässt sich auch das Verhältnis ableiten, dass das Grundgesetz regelt, die Beziehung zwischen Bürgern und dem Staat. Die Grundrechte sind gleichzeitig die Richtlinie für die Verabschiedung und Auslegung aller weiteren Gesetze in Deutschland (Gramm und Pieper 2010: 19–46). Deshalb liegt darauf oftmals im Unterricht und auch hier bei der Entwicklung der Fragen für den Wissenstest ein besonderer Fokus.
Wie zuvor dargelegt, wurzelt das Grundgesetz tief in der deutschen Geschichte und seinen Vorgängertexten. Die Entwicklungsphase ist jedoch mit der Verkündigung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 nicht vollendet. In einer sich wandelnden Gesellschaft unterliegt auch eine Verfassung einem kontinuierlichen Veränderungsprozess. Dieser Prozess erstreckt sich nicht nur auf das Hinzufügen, Streichen oder Abändern einzelner Verfassungsartikel (Verfassungsänderungen), sondern auch auf die Veränderung in der Interpretation des bestehenden Dokuments (Verfassungswandel). Seit Verabschiedung des Grundgesetzes wurde dieses trotz hoher Hürden oft geändert. Es sind mehrere neue Artikel hinzugekommen und es wurden insgesamt mehr als sechzig Gesetze verabschiedet, die die Verfassung geändert haben. Von Verfassungsänderungen – aber nicht vom Verfassungswandel – ausgenommen bleiben die Artikel 1 und 20 sowie die Mitwirkungsbestimmungen der Länder. Änderungen dieses Verfassungskerns werden in Artikel 79 Absatz 3 ausgeschlossen (Ewigkeitsklausel). Modifikationen der Verfassung werden – mal mehr mal weniger – notwendig, weil in einer freiheitlichen Rechtsordnung und auf Grund von gesellschaftlichen Veränderungsprozessen eine Verfassung immer auf juristische Interpretation und politische Ausfüllung angewiesen ist (Goll 2013: 20).
Zusätzlich ist eine Verfassung kein Dokument, welches eine nahtlose, spannungsfreie und vollständige Ordnung zu schaffen vermag. Die eingeräumten Grundrechte gelten beispielsweise nicht unbegrenzt und schrankenlos, obwohl meistens im Gesetzestext keine Grenzen gezogen wurden.Freiheiträume müssen aber begrenzt werden, damit es nicht zu Übergriffen auf die Freiheitsräume anderer Bereiche kommen kann (Detjen 2009b: 24–27). Die [75] Bestimmung dieser Grenzen ist Aufgabe des Gesetzgebers (Legislative), der die Verfassung mit anderen Gesetzen präzisiert, sowie der rechtsprechenden Gewalt (Judikative), die die Gesetze für die Urteilsfindung interpretiert. Wie in allen politischen Prozessen sind bei der Entwicklung und Auslegung von Gesetzen Abwägungen und eine Betrachtung im Gesamtkontext erforderlich. Fähigkeiten, welche politisches Wissen und politische Kompetenzen voraussetzen. An manchen Stellen besteht viel Spielraum für die Verabschiedung, Anwendung und Auslegung der Artikel dank der zumeist knapp gehaltenen Absätze. Obwohl dies freilich zu einer Herausforderung werden kann, ist es auch „ein Ausdruck seiner Stärke“ (vgl. Gramm und Pieper 2010: 39). Aus einer Verfassung wird so ein lebendiges Dokument, welches sich, wie die die Verfassung umgebende demokratische Gesellschaft selbst, fortentwickelt. Zwar kann mittlerweile konstatiert werden, dass das Grundgesetz nicht mehr als Provisorium zu verstehen ist (Möllers 2012: 22), jedoch verliert es dadurch keinesfalls seine Fähigkeit, wandelbar zu sein.

2.3 Die Bedeutung der Verfassung

Der Verfassung wird in vielen Ländern oftmals eine hohe Bedeutung zugeschrieben. Eine Verfassung bildet die Grundlage für die staatliche Ordnung in einem Land und kann zudem ein wichtiger Wertmaßstab sein. „Ein Wert ist eine Auffassung von Wünschenswertem, welche für ein Individuum oder für eine Gruppe kennzeichnend ist und welche die Auswahl von Handlungsweisen, Handlungsmitteln und Handlungszielen beeinflusst“ (vgl. Detjen 2009a: 30). Werte sind im Gegensatz zu restriktiven Normen also „attraktiv“. Statt das Handeln einzuschränken, möchten sie dieses erweitern und höchstens einen breiten Rahmen geben. Damit geben sie einer menschlichen Gemeinschaft Sinn. Es kann zu einer verbindenden Identitätsstiftung führen, wenn Menschen sich mit diesen Werten identifizieren können. Liegt sogar eine star...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Yvonne Gebauer: Grußwort der Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
  6. Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather: Grußwort der Rektorin der Technischen Universität Dortmund
  7. Thomas Goll, Benjamin Minkau: Einleitung: Verfassung und Verfassungsrecht als Gegenstand politischer Bildung – Dokumentation des Verfassungstags an der TU Dortmund
  8. Thomas Goll: Berlin ist nicht Weimar – Deutsche Verfassungen und politische Konstellationen
  9. Joachim Detjen: Die Werte des Grundgesetzes – eine Orientierung für die politische Bildung?
  10. Katrin Hahn-Laudenberg: Politisches Wissen von Schüler*innen über Grundrechte und das parlamentarische Regierungssystem – Herausforderungen für die schulische Auseinandersetzung mit zentralen Inhalten des Grundgesetzes
  11. Dorothee Gronostay, Benjamin Minkau: Was wissen Studierende über das Grundgesetz? Pilotierung eines Wissenstests im Rahmen eines Lehr-Forschungs-Projekts in der Didaktik der Sozialwissenschaften
  12. Thomas Goll: Der Rechtsstaat als Thema von Schule und Lehrerbildung – eine exemplarische Bestandaufnahme zum Stellenwert der Verfassungslehre in Schule und Studium
  13. Thomas Krüger, Thomas Goll: 70 Jahre Grundgesetz – Von der Bedeutung des Grundgesetzes als Stoff für die politische Bildung und zur Arbeitsmappe „Das Grundgesetz für Einsteiger“
  14. Autorinnen und Autoren
  15. Anmerkungen

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