Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat weitreichende Folgen für unternehmerische Aktivitäten deutscher Unternehmen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie umgekehrt für Unternehmen des UK in Deutschland.Erhebliche Auswirkungen des Brexits ergeben sich hierbei in den folgenden Rechtsgebieten: - Steuer- und Zollrecht- Gesellschaftsrecht- Arbeits-, Aufenthalts- und SozialversicherungsrechtDas Praxishandbuch vermittelt einen kompakten Überblick über die rechtlichen Folgen des Brexits für Unternehmen und deren Mitarbeiter: innen. Die Ausführungen berücksichtigen bereits die umfangreichen Gesetzesänderungen im Juni 2021 (AbzStEntModG, ATADUmsG, StAbwG, KöMoG und GrESt-ÄndG). Unternehmen und ihre Berater: innen erhalten damit eine wichtige Handreichung für die zutreffende Einordnung der Änderungen und ihre Behandlung in der Praxis. Zahlreiche Fallbeispiele und Checklisten bieten Arbeitshilfen für das Erkennen und die Bewältigung der praktischen Herausforderungen.Auf die im Nordirland-Protokoll vereinbarten Sonderregelung im Warenverkehr mit Großbritannien wird in einem eigenen Kapitel eingegangen.Rechtsstand: 01.07.2021

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Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater
Steuerrecht – Zollrecht – Gesellschaftsrecht – Soziale Sicherheit – Arbeits- und Aufenthaltsrecht
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Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater
Steuerrecht – Zollrecht – Gesellschaftsrecht – Soziale Sicherheit – Arbeits- und Aufenthaltsrecht
Über dieses Buch
Information
Thema
BetriebswirtschaftThema
VerwaltungTeil C
Direkte Steuern
1 Einführung
1.1 Übergang vom EU-Staat zum »Drittstaat«
1.1.1 Primärrecht (AEUV/EWRA)
Durch den Austritt des VK aus der EU und aus dem EWR (s. dazu Teil A) wurde das VK aus EU- und EWR-Sicht zu einem Drittstaat. Soweit nicht neue Vereinbarungen zwischen dem VK und der EU bzw. dem EWR für »Abmilderungen« sorgen, können sich Staatsangehörige und Ansässige im VK künftig nicht mehr auf diejenigen Grundfreiheiten berufen, deren Anwendung auf das Gebiet der EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten beschränkt sind.
Lediglich die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. Art. 49 EWRA gilt auch für das Verhältnis zu Drittstaaten, soweit die betreffenden staatlichen Beschränkungen nicht bereits am 31.12.1993 in Kraft waren (sog. Stand-Still-Klausel nach Art. 64 AEUV).
Soweit es nicht um den Eingriff in Rechte einzelner Steuerpflichtiger geht, sondern um die Gewährung besonderer Vorteile zulasten der Staatskasse, sieht Art. 107 Abs. 1 AEUV ebenso wie Art. 61 Abs. 1 EWRA ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Nach dem Brexit unterliegen steuerliche Beihilfen, die das VK Steuerpflichtigen gewährt, nicht automatisch diesem Beihilfeverbot. Allerdings hat Großbritannien bereits im Rahmen des »European Union (Withdrawal) Act 2018« (sog. »Great Repeal Act«) das EU-Recht im Grundsatz vollständig in nationales britisches Recht überführt, um nach dem EU-Austritt autonom entscheiden zu können, welche Vorschriften es auch künftig beibehalten möchte, und in welchen Bereichen es eigene, von den EU-Vorgaben abweichende Wege beschreitet.
Das kurz vor Ablauf des Übergangszeitraums im Dezember 2020 noch abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. EU L 444/14 vom 31.12.2020 bzw. nunmehr ABl. EU 149/10 vom 30.04.2021) sieht an der Stelle des bisherigen EU-Rechts im Verhältnis zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten einerseits und dem VK andererseits bestimmte Erleichterungen für die künftigen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen vor, die jedoch nicht den gleichen Schutzumfang haben, wie dies innerhalb der EU der Fall war.
Hervorzuheben sind insofern die in Teil 2, Teilbereich 1, Titel II, Artikel SERVIN 2.3 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung der regionalen oder lokalen Regierungsebenen des VK, Investoren aus einem EU-Staat Inländergleichbehandlung zu gewähren. Umgekehrt sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Investoren aus UK grundsätzlich in ihren Hoheitsgebieten Inländergleichbehandlung zu gewähren.
Von der darüber hinaus im Grundsatz auch vorgesehenen Meistbegünstigung sind DBA allerdings ausgenommen (Artikel SERVIN 2.4 Abs. 3, a. a. O.).
Im Abschnitt über Wettbewerb und Subventionen (Teil 2, Teilbereich ein, Titel XI) findet sich in Kapitel 3, Art. 3.1 eine Regelung zu Subventionen, deren Begriffsbestimmung Ähnlichkeiten zur Beihilfe i. S. v. Art. 107 AEUV aufweist, allerdings mit einer weitgehenden ausdrücklichen Aufnahme von Rechtfertigungsgründen, durch die eine Subvention nicht gegen das Abkommen verstößt (Art. 3.2 Buchst. b, a. a. O.).
Schließlich enthält das Kapitel 5 im gleichen Abschnitt auch einige »Standards« bei der Besteuerung, die sich allgemein an OECD-Prinzipien anlehnen, aber eher »soft law« darstellen und nicht der in Teil 6 des Abkommens vorgesehenen Streitbeilegung unterliegen.
Eine Anwendungspraxis für die genannten Regelungen, die ebenso wie der Brexit keine verbindlichen Vorbilder haben, wird sich erst herausbilden müssen.
1.1.2 Sekundärrecht/EU-Rats-Richtlinien
Anders als das auf Grundlage des Art. 113 AEUV weitgehend harmonisierte Umsatzsteuerrecht ist das Recht der direkten Steuern – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV sowie Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, ABl. EU vom 30.03.2010 (DE), C 83/206) – grundsätzlich weiter Sache der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 114 Abs. 2 AEUV). Nach Art. 115 AEUV bedürfen Richtlinien des EU-Rates, die unmittelbar die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, eines einstimmigen Ratsbeschlusses. Demzufolge wurden bislang lediglich punktuell EU-Richtlinien auf dem Gebiet der direkten Steuern erlassen, die entsprechend in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren.
Dabei ging es zunächst insbesondere um Maßnahmen zur Beseitigung von Einschränkungen des Binnenmarktes zugunsten der Steuerpflichtigen der EU-Mitgliedstaaten. Dies gilt für die ursprünglich zwischen 1990 und 2003 erlassenen Richtlinien:
- Mutter-Tochter-Richtlinie zur Beseitigung der (Doppel-)Besteuerung im Falle von Ausschüttungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässigen Mutter- und Tochtergesellschaften bestimmter Rechtsformen, die in ihrem Ansässigkeitsstaat als Körperschaften besteuert werden (ursprünglich aus 1990, nun 2011/96, ABl. EU 2011, L 345/8).
- Zins- und Lizenzrichtlinie zur Beseitigung der Quellensteuerbelastung bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzgebührenzahlungen zwischen bestimmten verbundenen Unternehmen bestimmter Rechtsform, die in ihren Ansässigkeitsstaaten als Körperschaften besteuert werden (konsolidierte Fassung, ABl. EU 2007, 2003L0049 DE 002.001, 1).
- Fusionsrichtlinie zur Vermeidung der sofortigen steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven bei bestimmten innereuropäischen Umwandlungsvorgängen (konsolidierte Fassung, ABl. EU 2007, 1990L0434, 004.001, 1).
- Schiedsübereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Gewinnberichtigungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässigen verbundenen Unternehmen (ABl. EU 1990, L 225/10).
In den letzten Jahren traten weitere Richtlinien hinzu, deren vorrangiges Ziel nicht mehr in dem Schutz der Bürger und Unternehmen vor staatlichen Eingriffen, die die ungehinderte Ausübung der Grundfreiheiten im Binnenmarkt beschränken konnten, besteht. Vielmehr zielten diese neueren Richtlinien v. a. auf die Schaffung von sog. Mindeststandards zum Schutz der Mitgliedstaaten – und damit auch des Binnenmarktes selbst als »Institut« – vor der missbräuchlichen und wettbewerbsverzerrenden Ausnutzung durch einzelne Unternehmen ab.
Dies trifft insbesondere zu auf die
- Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD I und II, ABl. EU 2016, L 193/1 bzw. ABl. EU 2017, L 144/1) sowie
- – eher präventiv ausgerichtet – auf die Richtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, die Anzeigepflichten für sog. grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorsieht (»DAC6«-Richtlinie; ABl. EU 2018, L 139/1).
Im Hinblick auf die durch die Umsetzung der ATAD-Richtlinien erwartete Zunahme von Doppelbesteuerungsrisiken bzw. die erwartete Häufung von Streitfällen betreffend die Zuordnung von Besteuerungsrechten zwischen den Mitgliedstaaten beschloss der Rat der Europäischen Union zudem eine sog. Streitbeilegungsrichtlinie (ABl. EU 2017, L 265/1). Da diese neuen Richtlinien bei Redaktionsschluss erst in den meisten Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, gibt es insoweit – mit wenigen Ausnahmen betreffend »DAC6« in Polen – noch keine praktischen Erfahrungen.
Weitere Richtlinien sind in Vorbereitung. So hat der Europäische Rat am 22.03.2021 den Vorschlag für eine weitere Ausdehnung der steuerrelevanten Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber (sog. DAC7-Richtlinie 12908/20, ABl. EU L 12908/20 vom 19.02.2021) zugestimmt (https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2021/03/22/taxation-counciladopts-new-rules-to-strengthen-administrative-cooperation-and-include-sales-throughdigital-platforms/).
Großbritannien ist allerdings grundsätzlich nicht mehr an diese Richtlinien gebunden. Umgekehrt ist Deutschland EU-rechtlich künftig auch nicht mehr verpflichtet, diese Richtlinien Großbritannien gegenüber weiter anzuwenden. Lediglich soweit das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK ähnliche Regelungen getroffen hat, treten diese und etwaige Ausführungsbestimmungen als eigenständige neue Rechtsgrundlagen an die Stelle des früher anwendbaren EU-Rechts.
Im Gegensatz zu Deutschland hat Großbritannien bereits vor Ablauf der vorgesehenen Umsetzungsfrist zum 31.12.2019 Maßnahmen zur Umsetzung von bestimmten Regelungsbereichen der ATAD in entsprechende nationale Regelungen getroffen. Das VK hat dies auch im Hinblick auf die Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6) angekündigt, vgl. HMRC, Consultation Document vom 22.07.2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/818842/International_Tax_Enforcement_-_disclosable_arrangements__consultation_.pdf sowie dazu Duttiné/Blanke, IStR 209 888). Dies erfolgt indes, vorbehaltlich künftiger Vereinbarungen zwischen EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit, auf »freiwilliger« Basis.
Nach Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens mit der EU, das im Steuerbereich lediglich weitgehend unverbindliche Absichtserklärungen enthält, hat das VK bereits erkennen lassen, dass es sich grundsätzlich nicht mehr an die alten Regeln gebunden fühlt und über die Frage, inwiefern es derartigen Standards auf freiwilliger Basis folgen wird, im Einzelfall nach Interessenlage entscheiden wird. So ließ die britische Regierung bereits im Januar 2021 im Zusammenhang mit den DAC6-Regeln verlauten, dass sie die Vorgaben der Richtlinie im VK nicht mehr erfüllen wird und Anzeigepflichten nur noch im Hinblick auf die globalen Transparenzanforderungen nach FATCA oder vergleichbaren Common Reporting Standards (CRS) bzw. zum wirtschaftlich Berechtigten o. Ä. (sog. Hallmark D) durchsetzen will.
1.1.3 Umsetzung in nationales Recht
In Umsetzung der zu Beginn genannten und weiterer EU-Richtlinien und der EuGH-Rechtsprechung zu den europäischen Grundfreiheiten nimmt das nationale Recht in zahlreichen Vorschriften Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die steuerliche Ansässigkeit von Personen in einem EU- oder in einem EWR-Mitgliedstaat, oder auf die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu einem Betriebsvermögen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat. Diese Tatbestandsmerkmale werden seit Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums in Bezug auf Großbritannien nicht mehr erfüllt werden können, soweit nicht ausnahmsweise die Kapitalverkehrsfreiheit berührt ist und die Stand-Still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht greift.
1.1.4 Vorsorgemaßnahmen des nationalen Gesetzgebers
Kurz vor der Verlängerung der ursprünglich auf zwei Jahre nach der Überreichung der Austrittserklärung durch die Regierung May an den Europäischen Rat am 29.03.2017 begrenzten Frist Ende März 2019 (und dann erneuten Verlängerungen im April 2019 und im Oktober 2019) setzte der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen mit dem Ziel um, die gravierendsten Auswirkungen des Brexits auf betroffene Bürger und Unternehmen zumindest abzumildern. Dies erfolgte indes in unterschiedlicher Weise und keineswegs umfassend.
1.1.4.1 Brexit-Übergangsgesetz (Brexit-ÜG)
Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 des Brexit-ÜG vom 27.03.2019 (BGBl I 2019, 402) »gilt im Bundesrecht […] das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft« »während des Übergangszeitraums gem. dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des VK aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU C 66 I vom 19.02.2019, S. 1)«. Soweit diese Fiktion Anwendung fand, galt sie für das gesamte Bundesrecht, mithin auch für das bundesgesetzlich geregelte Ertragsteuerrecht.
Auf Basis dieser Prämisse nimmt das Brexit-ÜG in § 2 lediglich die in Art. 127 Abs. 1, 4, 5 und 7 des Austrittsabkommens genannten Sachverhalte von dieser Fiktion des vorübergehenden Fortbestehens der EU-Mitgliedschaft des VK aus. Diese betreffen bestimmte Bereiche des sog. Schengen Acquis sowie der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, zu denen das VK im Grundsatz bereits in der Vergangenheit (d. h. während der EU-Mitgliedschaft) jeweils Vorbehalte geltend gemacht hatte. Darüber hinaus enthält die zitierte »Generalklausel« des § 1 indes weitere, wesentliche Einschränkungen:
Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist gem. § 4 Abs. 1 Brexit-ÜG auch das Brexit-ÜG in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung gem. § 4 Abs. 2 Brexit-ÜG vom 25.02.2020, BGBl I, 316). Allerdings war sein Anwendungsbereich auf die Zeit »während des Übergangszeitraums« begrenzt, d. h. mangels vor dem 01.07.2020 vom Gemeinsamen Ausschuss gem. Art. 132 Austrittsabkommen gefassten Verlängerungsbeschluss bis zum 31.12.2020.
§ 1 Brexit-ÜG bezog sich nach seinem ursprünglichen Wortlaut lediglich auf das im November 2018 durch die Regierung May mit der EU-Verhandlungsdelegation ausgehandelte Abkommen (ABl. EU, C 66 I/1), das im Januar 2019 und dann erneut im März 2019 vom britischen Unterhaus mehrheitlich abgelehnt wurde und somit nicht in Kraft trat. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass das deutsche Gesetz zu einem Zeitpunkt abschließend beraten und verkündet wurde, in dem bereits feststand, dass das dort genannte Austrittsabkommen im britischen Parlament keine Mehrheit gefunden hatte.
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl I 2019, 2875) wurde die Bezugnahme aktualisiert, sodass nunmehr auf das im Hinblick auf den Status von Nordirland davon abweichende »Johnson«-Abkommen, das die Regierung Johnson im Oktober 2019 ausgehandelt hat (ABl. EU 2019, C 384 I/1) und das im Januar durch das britische Parlament und anschließend durch das Europäische Parlament gebilligt wurde, abzustellen ist.
Als sachliche Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass lediglich das Fortbestehen der Mitgliedschaft des VK in der EU und in der Europäischen Atomgemeinschaft fingiert wurde, nicht jedoch ein Fortbestehen der Mitgliedschaft des VK im EWR. Da das Schutzniveau innerhalb der EU i. d. R. jedenfalls nicht hinter dem Schutzniveau im EWR zurückbleibt, sollte sich dies in der Praxis allerdings nicht negativ ausgewirkt haben. Insbesondere enthält das deutsche Steuerrecht zwar vereinzelt Bezugnahmen nur auf EU-Mitgliedstaaten und nicht auf EWR-Mitgliedstaaten. Der umgekehrte Fall, d. h. dass bestimmte Begünstigungen nur gege...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Hinweis zum Urheberrecht
- Impressum
- Vorwort zur zweiten Auflage
- Vorwort zur ersten Auflage
- Autorenverzeichnis
- Bearbeiterübersicht
- Abkürzungsverzeichnis
- Teil A: Allgemeiner Teil
- Teil B: Gesellschaftsrecht
- Teil C: Direkte Steuern
- Teil D: Grunderwerbsteuer
- Teil E: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU
- Teil F: Problemfelder und Herausforderungen im Bereich der Mitarbeiterentsendung nach dem Brexit
- Teil G: Auswirkungen auf das Aufenthalts- und Arbeitsrecht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU
- Teil H: Umsatzsteuerliche Auswirkungen
- Teil I: Zollrechtliche Auswirkungen
- Teil J: Nordirland-Protokoll
- Stichwortverzeichnis
- Arbeitshilfen Online
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