Das Werk ist ein Praxisratgeber für die gezielte Gestaltung der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge durch Testament, Erbvertrag, Schenkung und Vollmacht. Es zeigt eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen auf und erläutert die Voraussetzungen und Folgewirkungen aus zivilrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht.Viele Beispiele, Checklisten und Musterformulierungen veranschaulichen die rechtlichen Ausführungen und gewährleisten dem Praktiker schnellen Zugriff. Ausgewählte Dokumente stehen zusätzlich online zum Download zur Verfügung.Die 5. Auflage wurde durchgehend neu bearbeitet, ergänzt und der aktuellen Rechtslage angepasst, u.a. in den folgenden Themenbereichen: - Der digitale Nachlass- Die Familiengesellschaft als Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen- Erfahrungen und Tipps aus den ersten fünf Jahren mit der Europäischen Erbrechtsverordnung von 2015- Erbrecht mit internationalem Bezug außerhalb des EU-AuslandsEin besonderes Augenmerk wird auf die sog. Vorsorgeverfügungen (Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Kontrollvollmachten, Patientenverfügungen etc.) gelegt. Hier sind nicht nur Regelungen für den Todesfall durch Testamente oder vorweggenommene Erbfolge grundlegend, sondern auch für diejenigen Fälle, in denen die Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder altersbedingter Demenz eintritt. Abgerundet werden die Ausführungen zu den Vorsorgeverfügungen durch eine Übersicht zu den "20 wichtigsten Tipps betreffend Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen".Rechtsstand: 31.07.2021

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Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung
Betriebsvermögen - Privatvermögen - Vorsorgeverfügungen
- 445 Seiten
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Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung
Betriebsvermögen - Privatvermögen - Vorsorgeverfügungen
Über dieses Buch
Information
Kapitel XII
Vorsorgeverfügungen im privaten und unternehmerischen Bereich
1 Einleitung
Wer denkt, mit einem Testament bereits ausreichend abgesichert zu sein, irrt. Neben erbrechtlichen Verfügungen sind auch die sog. Vorsorgeverfügungen von größter Bedeutung und unverzichtbar. Zur Verdeutlichung hierzu der folgende Fall.
BEISPIEL:
Ron Schnell, erfolgreicher Unternehmer, hatte mithilfe anwaltlicher Berater ein perfektes Testament gemacht. Bei der Einweihung eines neuen Fabrikgebäudes fiel ihm ein Dachziegel auf den Kopf und machte ihn schlagartig zum Pflegefall. Ron Schnell erlangte nie wieder dauerhaft das Bewusstsein, konnte weder sprechen noch sich sonst irgendwie artikulieren; auch war nicht sicher, ob er andere Personen auch nur teilweise verstehen konnte. Er lebte fortan, angeschlossen an eine Reihe von Maschinen, auf der Intensivstation eines Krankenhauses.
Seine Frau Rita war mit der eingetretenen Situation überfordert. Ein sofort einberufenes Gespräch zwischen ihr, Rons Rechtsanwalt, Rons Steuerberater und Rons Banker ergab, dass Ron Schnell zwar ein perfektes Testament gemacht hatte, das aber in der jetzigen Situation zu nichts nutze war. Denn Ron Schnell war nicht tot, sondern lebendig. Alle Verfügungen, die seine Frau und seine Mitarbeiter im Unternehmen in der jetzigen Situation gebraucht hätten, hatte Ron Schnell komplett vergessen.
Dieser Fall zeigt: Selbst wenn Sie mit einem Testament einen großen Schritt in Richtung Vorsorge gemacht haben, sind dennoch weitere wichtige Vorsorgevorkehrungen zu treffen. Ein Testament, Erbvertrag sowie sonstige Regelungen für den Fall des Todes nützen in einer Situation wie der von Ron Schnell nichts, da diese erst nach dem Ableben greifen. Dies zu wissen ist der erste Schritt für eine erfolgreiche und umfassende Vorsorge. Auch handelt es sich bei der Geschichte von Ron Schnell nicht um einen Einzelfall. Man denke dabei zum Beispiel an den Fall des berühmten mehrfachen Formel-1-Weltmeisters, der aufgrund eines Skiunfalls und einer damit einhergehenden schweren Kopfverletzung auf nicht absehbare Zeit und mit nicht absehbaren Genesungsprognosen ins Koma versetzt werden musste.
Im Folgenden werden daher die unverzichtbaren Absicherungsmöglichkeiten, die ein jeder wahrnehmen sollte, aufgezeigt. Dies sind die General- und Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügung, generell bezeichnet als die sog. Vorsorgeverfügungen. Bei der Materie der Vorsorgeverfügungen handelte es sich lange Zeit um ein Tabuthema, bei welchem die speziellen Regelungsmöglichkeiten, die Vorsorgeverfügungen bieten, zum einen gesetzlich kaum geregelt und zum anderen auch in der Bevölkerung weitestgehend unbekannt waren. Inzwischen stellen sich immer mehr Menschen die Frage: »Wie sieht die passende Vorsorge aus für den Fall, dass ich selbst nicht mehr fähig bin, eigene Entscheidungen zu treffen?«
Wir haben gegenüber unseren Ehegatten, Kindern, Lebensgefährten und nicht zuletzt gegenüber uns selbst die Pflicht, für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit vorzusorgen. Aber auch gegenüber Mitarbeitern, Angestellten und Geschäftspartnern besteht eine solche Verpflichtung. Dieser Themenkomplex betrifft somit neben dem klassischen Unternehmer auch jede Privatperson. So überrascht es (wie im vorangehenden Beispiel Rita Schnell) so manchen Ehepartner, dass er nicht automatisch für Bankgeschäfte, Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge oder sonstige Angelegenheiten des plötzlich handlungsunfähigen Partners vertretungsberechtigt ist. Zwar besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, sich vom Betreuungsgericht als Betreuer für den Ehegatten bestellen zu lassen. Dies nimmt jedoch eine nicht zu unterschätzende Zeit in Anspruch und führt, bis die Betreuerbestellung tatsächlich erfolgt ist, dazu, dass in der Zwischenzeit für den betroffenen Ehepartner niemand handeln kann. Auch kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass das Gericht eine fremde Person als Betreuer bestellt.
Gleiches gilt, wenn nicht sogar noch in viel umfangreicheren Maße, bei Unternehmern. So stellt sich oft erst dann, wenn der Unternehmer aufgrund von plötzlicher Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen geschweige denn die Führung des Unternehmens fortzusetzen, die Frage, ob das Unternehmen noch erfolgreich fortgeführt werden kann und wenn ja, durch wen. Die Vermeidung solcher Probleme erfolgt durch sog. Vorsorgeverfügungen: Mit den Vorsorgeverfügungen kann jede Person vorab selbst bestimmen, wer ihre Angelegenheiten im Fall der Fälle regeln soll und die bevollmächtigte Person kann ohne Verzögerung unmittelbar für den Vollmachtgeber tätig werden. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Vorsorgeverfügungen erläutert und sowohl notwendige Regelungen für die jeweilige Person als Unternehmer wie auch als Privatperson aufgezeigt.
Hinweis für Ehegatten, Kinder und Geschwister:
Viele Menschen glauben, dass sie als Ehegatte, Kind oder Geschwister eines z. B. verunfallten und im Koma liegenden Menschen automatisch für diesen handeln und entscheiden dürfen. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der sich tragisch auswirken kann!
BEISPIEL:
Der 55-jährige Georg wird, als er die Straße überqueren will, von einem Auto erfasst und mit dem Kopf auf den Asphalt geschleudert. Er liegt im Koma und hat außerdem schwerere Verletzungen. Es müssen schnell medizinische Entscheidungen getroffen werden. Georgs Frau Lisa ist beruflich unterwegs. An ihrer Stelle eilen die beiden volljährigen Kinder von Georg sowie seine Eltern ins Krankenhaus. Da aber keines der Familienmitglieder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung vorweisen kann, erhalten Georgs Eltern und seine Kinder keinerlei Mitspracherecht bei den ärztlichen Entscheidungen, ja, sie haben noch nicht einmal das Recht, über den genauen gesundheitlichen Zustand von Georg informiert zu werden! Stunden später kommt Georgs Frau Lisa eingeflogen. Zu ihrem Entsetzen werden auch ihr von den Ärzten mit Hinweis auf deren Schweigepflicht keine vollständigen Informationen über Georgs Gesundheitszustand gegeben und ihr auch kein Mitentscheidungsrecht ärztliche Maßnahmen betreffend eingeräumt, da auch Lisa keine Vorsorgevollmacht und keine Patientenverfügung von Georg vorweisen kann. Die Familie ist ebenso entsetzt wie ratlos.
Den Rat hätte sich Georg vorher selbst einholen müssen. Er selbst ist für das jetzige Desaster der Familie verantwortlich. Der entsprechende Rechtsrat hätte richtigerweise gelautet: In Deutschland, aber auch in Österreich, der Schweiz und anderen Ländern ist das System der Vorsorgeverfügungen – auch wenn diese im Einzelnen stark voneinander abweichen – sehr formalisiert. D. h., dass es für die Angehörigen nicht ausreicht, mit Georg verheiratet, eines seiner Kinder oder Geschwister oder Eltern zu sein. Solange die Familie keine schriftlichen Vorsorgeverfügungen vorweisen kann, muss sie weder informiert noch angehört werden.
Das Argument (u. a.): Georg hätte ja eventuell seine Familie bewusst ausschließen wollen und es könnte beispielsweise einen Freund oder den Hausarzt geben, der die schriftliche ausschließliche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Georg besitzt.
Fazit: Auch wenn es die Ehefrau/der Ehemann, die Kinder, Geschwister oder Eltern sind: Mindestens eine Person muss in einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung schriftlich bevollmächtigt sein!
Ausnahme, auf die Sie sich aber bitte nicht verlassen sollten: Ron Schnell hatte einen Freund, der vor einem halben Jahr von einem Auto angefahren worden ist und seitdem gelähmt und schwer bewusstseinsgetrübt im Rollstuhl sitzt. Diese Situation hatte Ron zwar nicht auf die Idee gebracht, seiner Frau oder seinen Kindern eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu erteilen, er hatte sich aber über das Schicksal seines Freundes über Wochen hinweg aufgeregt und mit seiner Familie, aber auch mit Freunden immer wieder leidenschaftlich darüber diskutiert und festgestellt, dass er, Ron, so etwas nie erleben wolle, er wolle dann lieber in Ruhe sterben dürfen als das Schicksal seines Freundes zu teilen. Als ihm dann tatsächlich ein halbes Jahr später das Gleiche passierte, ließ sein Anwalt entsprechende eidesstattliche Versicherungen seiner Familie und seiner Freunde ausfertigen, aus denen sich einstimmig ergab, dass Ron den Tod einem Leben im Koma und im Rollstuhl vorziehen würde. Ganz ausnahmsweise wurde der vielfach vor Zeugen geäußerte Wunsch von Ron sowohl vom Gericht als auch von der Klinik akzeptiert und den entsprechenden Entscheidungen zugrunde gelegt.
2 Die Funktionen der verschiedenen Vorsorgeverfügungen
2.1 Einleitung
Das alte Motto »Wer nichts macht, kann auch nichts falsch machen« ist in Fällen wie dem vorliegenden ausnahmsweise nicht richtig. Hier gilt: Wer nichts macht, macht alles falsch. Wenn ein Mann wie Ron Schnell für den Fall eines Unfalls etc. keine Vorsorge getroffen hat, gibt es niemanden, der für ihn seine privaten und geschäftlichen Angelegenheiten besorgen kann. Selbst seiner Frau sind die Hände gebunden, da er sie nicht zu seiner Bevollmächtigten bestimmt hat.
Auf entsprechenden Antrag, z. B. der Ehefrau oder des Prokuristen, wird das Amtsgericht (dort speziell das Betreuungsgericht) für den verunglückten Ron Schnell einen gesetzlichen Betreuer ernennen. Das kann möglicherweise Rita Schnell sein, das kann möglicherweise – für die Firmenangelegenheiten – der Prokurist sein, es kann aber auch sein, dass das Gericht völlig fremde Personen einsetzt, d. h. Personen, die dem Gericht als zuverlässig bekannt sind. Nachteil der Einsetzung solcher Personen ist, dass sie weder den Betroffenen noch sein Unternehmen kennen, d. h., mit der Situation in aller Regel überfordert sind und im Zweifel die falschen Entscheidungen treffen. Außerdem muss der gesetzliche Betreuer für jede größere Angelegenheit die eigenen Entscheidungen vom Betreuungsgericht absegnen lassen. Das kann ebenfalls zu gravierenden Problemen führen, wie die Fortführung unseres Beispiels zeigt.
BEISPIEL:
Der Unternehmer Ron Schnell war in einem schnelllebigen Geschäft, dem Vertrieb von Halbleiterprodukten, tätig. Er hat noch einen Bruder, der zwar vom Geschäft keine Ahnung hat, aber durch seine finanziellen Möglichkeiten Ron unter die Arme gegriffen hatte und daher 50 % der Anteile an Rons Firma hält. Wenn nun eine Gesellschafterversammlung einberufen wird, in der weitreichende Beschlüsse über die Zukunft der Unternehmensfortführung gefasst werden, dann müsste der Betreuer (z. B. der Prokurist von Ron) diese Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom Betreuungsgericht absegnen lassen. Der Rechtspfleger oder der Richter wird aber in aller Regel vom Geschäft mit Halbleitern so gut wie nichts verstehen, dementsprechend wird er sich zunächst ein Gutachten erstellen lassen, um dann den Gesellschafterbeschluss gutzuheißen oder zu verwerfen. Bis das Gutachten eingetroffen ist, vergeht ein halbes Jahr. Bis dahin ist die Firma vielleicht bereits insolvent.
Eine gesetzliche Betreuung sowie die Einsetzung fachfremder und mit der Familie und dem Unternehmen nicht vertrauter Personen können sowohl für die Familie als auch für das Unternehmen eine Katastrophe bedeuten, wie der dargestellte Sachverhalt verdeutlicht.
Dementsprechend ist es ein absolutes Muss, dass jede Privatperson (für den privaten Bereich) und jeder Unternehmer (Letzterer zusätzlich für den geschäftlichen Bereich) Vorsorge treffen, damit Fälle wie der eben genannte, bei dem innerhalb kürzester Zeit Unternehmen zerstört werden, nicht eintreten können. Glücklicherweise gibt es probate Mittel, solchen Situationen vorzubeugen. Mit Vorsorgeverfügungen wird das Szenario für den »Fall der Fälle« geregelt: Was ist bei plötzlicher Krankheit, bei plötzlichem geistigen Totalausfall des Unternehmers und/oder des Familienoberhauptes zu tun? Was in gesundheitlicher, was in geschäftlicher Hinsicht? Was finanziell? Wer soll sich um was kümmern? Und wie erreicht man, dass all das, was sich die Familie und der Unternehmer vorab ausgedacht haben, von der Umgebung respektiert und umgesetzt wird?
2.2 Die Vorsorgevollmacht
Am individuellsten lassen sich Vorbeugungsmaßnahmen durch eine sog. »Vorsorgevollmacht« realisieren. Mit der Vorsorgevollmacht kann jeder von uns im Voraus eine Person seiner Wahl und seines Vertrauens als Vertreter für den Fall bestimmen, dass er eines Tages seine Geschäfts- und Handlungsfähigkeit verlieren sollte. Die Vorsorgevollmacht kann sowohl einer einzelnen Person als auch mehreren Vertrauten erteilt werden. So hätte Ron Schnell für seine familiären Angelegenheiten seine Frau, für die Angelegenheiten seines Unternehmens seinen Prokuristen einsetzen können. Er hätte also zwei Vorsorgevollmachten erteilen können und zwei verschiedene Personen hätten sich um verschiedene Bereiche kümmern können.
Um für alle Eventualitäten vorzusorgen, müssen Vorsorgevollmachten grundsätzlich alle Lebensbereiche umfassen. Das sind z. B. für die Besorgung von Vermögensangelegenheiten die Geschäftsführer-Vertretung, die Bevollmächtigung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung und auf der persönlichen Seite die Bevollmächtigung zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Krankenhaus oder Sanatorium?) etc. Wegen des Erfordernisses, alle denkbaren Lebensbereiche zu erfassen, ist eine Vorsorgevollmacht in aller Regel gleichzeitig eine Generalvollmacht. Dabei zeigt allerdings schon das Wort »Gene...
Inhaltsverzeichnis
- Inhaltsverzeichnis
- Hinweis zum Urheberrecht
- Impressum
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Kapitel I Grundbegriffe des Erbrechts
- Kapitel II Das gesetzliche Erbrecht
- Kapitel III Die gewillkürte Erbfolge durch Testament
- Kapitel IV Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und der Erbvertrag
- Kapitel V Das Pflichtteilsrecht
- Kapitel VI Vermögensverfügungen zu Lebzeiten
- Kapitel VII Wenn sich im Nachlass Unternehmen befinden: Unternehmerinteressen und Erbrecht
- Kapitel VIII Überblick für alle Unternehmer: Welche Punkte Sie bei der Planung der Unternehmensnachfolge unbedingt beachten sollten
- Kapitel IX Sonderinteresse: Die Familiengesellschaft als Instrument der Nachfolgeregelung
- Kapitel X Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften
- Kapitel XI Internationales Privatrecht im Erbrecht – die EuErbVO und sonstige Rechtsquellen
- Kapitel XII Vorsorgeverfügungen im privaten und unternehmerischen Bereich
- Stichwortverzeichnis
- Der Autor
- Arbeitshilfen Online
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