
eBook - ePub
Ich habe ein Buch geschrieben - Was nun?
Ein Ratgeber für Autoren
- 148 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub
Über dieses Buch
Mit 50 Berufsjahren im Verlagswesen kennt Wilhelm Ruprecht Frieling alle Geheimnisse, Tricks und Ticks der Autoren, Buchhändler, Journalisten und Verleger. In diesem Ratgeber teilt er sein Wissen mit jedem, der schreibt.
Frieling beantwortet, ob man Schreiben lernen kann, was Urheberrecht bedeutet, wie man seinen Buchtitel schützt und was man zum Buchcover wissen muss.
Der Autor erklärt, wie man Exposé und Klappentext schreibt, und welche Vorteile der Einsatz von Lektoren und Korrektoren bietet. Er setzt sich damit auseinander, wie Verlage angesprochen werden können, ob Literaturagenten oder Dienstleister Sinn machen oder alles besser selbst gemacht werden sollte.
Wilhelm Ruprecht Frieling erklärt, wie ein professionelles Manuskript aussieht, ob und wann man ein Pseudonym benötigt, was Impressum, ISBN und Pflichtexemplare sind.
Schließlich spricht er darüber, wie man im Internet auftritt, ob Twitter, Facebook und Blogs bei der Bewerbung eines Buches helfen können und wie man erfolgreich mit Journalisten umgeht.
Häufig gestellte Fragen
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Information
WAS MUSS ICH ÜBER DAS IMPRESSUM WISSEN?
Jeder, der ein Buch veröffentlicht, geht in die Öffentlichkeit und hat sich dieser Öffentlichkeit zu stellen. Dazu gehört ein rechtlich einwandfreies Impressum. Bei Verlagsveröffentlichungen ist dies eine Selbstverständlichkeit, ich habe nie von einem Verlag gehört, der darauf verzichten würde, denn das Impressum trägt dazu bei, die Rechtsansprüche zu sichern.
Im Selfpublishing glaubt der ein oder andere, auf ein Impressum verzichten zu können. Dies ist eine Fahrlässigkeit, die ein gerichtliches Nachspiel haben kann. Dass eine Impressumspflicht besteht, ist doch verständlich. Es muss für jedermann zu erkennen sein, wer haftbar für Inhalte oder Urheberrechtsverstöße ist, wem Entscheidungen beispielsweise zu Einstweiligen Verfügungen oder Beschlagnahmen zugestellt werden sollen.
Strittig ist in Fachkreisen die Frage, ob das Telemediengesetz oder das jeweilige Presserecht der Länder greift. Die Verkehrsauffassung scheint E-Books als digitale Erscheinungsform gedruckter Bücher zu verstehen. Darauf deuten die Anwendung der Buchpreisbindung, die mögliche Vergabe von ISBN und die Möglichkeit der Ablieferung bei der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) hin.
Laut Telemediengesetz brauchen geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Teledienste ein Impressum. Ist kein Impressum vorhanden, riskiert der Verleger eine Abmahnung.
Bereits im alten Teledienstegesetz (TDG) war verankert, dass jede geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Dieses Gesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Das aktuelle Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur »für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien«. Die aktuelle Formulierung bedeutet nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind.
§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
In den 16 Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig geregel...
Inhaltsverzeichnis
- BUCH FERTIG WAS NUN?
- WAS BEDEUTET URHEBERRECHT?
- WIE SICHERE ICH MEINE URHEBERSCHAFT?
- WIE SCHÜTZE ICH MEINEN BUCHTITEL?
- WAS MUSS ICH ZUM BUCHCOVER WISSEN?
- WIE SCHREIBE ICH EINEN KLAPPENTEXT?
- WIE SCHREIBE ICH EIN EXPOSÉ?
- BENÖTIGT MEIN TEXT EIN KORREKTORAT?
- SOLL ICH EINEN LEKTOR NUTZEN?
- WIE SPRECHE ICH EINEN VERLAG AN?
- HELFEN LITERATUR-AGENTEN WEITER?
- SOLL ICH EINEN DIENSTLEISTER BEAUFTRAGEN?
- WARUM SOLLTE ICH ALLES SELBST MACHEN?
- 12 GOLDENE REGELN FÜR EIN MANUSKRIPT
- SOLL ICH MEIN MANUSKRIPT BEBILDERN?
- BENÖTIGE ICH EIN PSEUDONYM?
- WAS MUSS ICH ÜBER DAS IMPRESSUM WISSEN?
- WAS BEDEUTET DIE ISBN?
- WAS SIND PFLICHT-EXEMPLARE?
- WIE TRITT MAN IM INTERNET AUF?
- DIE ROLLE DES NEWSLETTERS
- SOLLTE ICH TWITTER NUTZEN?
- WAS BRINGT FACEBOOK?
- 7 TIPPS ZUM UMGANG MIT BLOGGERN
- 10 TIPPS ZUM UMGANG MIT DER PRESSE
- WIE FÜHRE ICH EIN ERFOLGREICHES INTERVIEW?
- WAS MACHE ICH MIT DEM FINANZAMT?
- FÜR WEN WILL ICH VER-ÖFFENTLICHEN?
- KANN MAN VOM SCHREIBEN LEBEN?
- Über den Autor
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