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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Fassung 2021 mit Erläuterungen
This book is available to read until 10. Dezember, 2025
- 332 Seiten
- German
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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Fassung 2021 mit Erläuterungen
Über dieses Buch
Die Textausgabe zur aktuellen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz enthält wichtige Erläuterungen für die praktische Gesetzesanwendung und gibt in einer Einführung einen Überblick über den Stand der bisherigen Gesetzesentwicklung. Die Abstandsflächenbestimmungen werden erläutert und mit 45 Zeichnungen anschaulich dargestellt. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert die Handhabung des Gesetzestextes.
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Information
BLandesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
B 1 – Gesetzestext
Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543)1
(Änderungen 2015 unterstrichen – 2019 und 2021 in Fettdruck)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Soziale und ökologische Belange
§ 5Gestaltung
Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung
§ 6Bebauung der Grundstücke
§ 7Zugänge und Zufahrten
§ 8Abstandsflächen
§ 9Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilungen
§ 10Höhenlage, Abfall- und Wertstoffbehälter, nicht überbaute Flächen
§ 11Kinderspielplätze
§ 12Einfriedungen
Dritter Teil:Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13Standsicherheit
§ 14Schutz gegen schädliche Einwirkungen
§ 15Brandschutz
§ 16Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 17Verkehrssicherheit
§ 17aBauarten
Zweiter Abschnitt:Bauprodukte
§ 18Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 18aAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 18bVerwendbarkeitsnachweise
§ 19Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 21Zustimmung im Einzelfall
§ 22Übereinstimmungsbestätigung
§ 23Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens
§ 24Zertifizierung
§ 25Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten
Dritter Abschnitt:Wände, Decken und Dächer
§ 27Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 28Außenwände
§ 29Trennwände
§ 30Brandwände
§ 31Decken
§ 32Dächer
Vierter Abschnitt:Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen
§ 33Treppen
§ 34Treppenräume und Ausgänge
§ 35Notwendige Flure und Gänge
§ 36Aufzüge
§ 37Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 38Umwehrungen
Fünfter Abschnitt:Feuerungs- und haustechnische Anlagen
§ 39Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 40Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen
§ 41Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 42Kleinkläranlagen und Gruben
Sechster Abschnitt:Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 43Aufenthaltsräume
§ 44Wohnungen
§ 45Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen
§ 46Bäder und Toilettenräume
Siebter Abschnitt:Besondere Anlagen
§ 47Stellplätze und Garagen
§ 48Ställe und Nebenanlagen
§ 49Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 50Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
§ 51Barrierefreiheit
§ 52Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 53Baustellen
Vierter Teil:Verantwortung der am Bau Beteiligten
§ 54Grundsatz
§ 55Bauherrin, Bauherr
§ 56Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser
§ 56aBauleiterin, Bauleiter
§ 57Unternehmen
Fünfter Teil:Behörden
§ 58Bauaufsichtsbehörden
§ 59Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 60Sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil:Verfahren
§ 61Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 62Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63Bauantrag
§ 64Bauvorlageberechtigung
§ 65Behandlung des Bauantrags
§ 66Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 67Freistellungsverfahren
§ 68Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 69Abweichungen
§ 70Baugenehmigung
§ 71Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72Bauvorbescheid
§ 73Teilbaugenehmigung
§ 74Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 75Typenprüfung
§ 75aTypengenehmigung
§ 76Fliegende Bauten
§ 77Baubeginn
§ 78Bauüberwachung
§ 79Benutzung der baulichen Anlagen
§ 80Baueinstellung
§ 81Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung
§ 82Abbruch verfallender baulicher Anlagen
§ 83Vorhaben des Bundes und der Länder
§ 84Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben
§ 85Nachträgliche Anforderungen
§ 86Baulasten
Siebter Teil:Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 87aTechnische Baubestimmungen
§ 88Örtliche Bauvorschriften
§ 89Ordnungswidrigkeiten
§ 90Eingeleitete Verfahren
§ 91Übergangsbestimmungen
§ 92Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften
§ 93In-Kraft-Treten
Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen.
§ 2Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,
3. Camping- und Wochenendplätze,
4. Stellplätze,
5. Sport- und Spielplätze,
6. Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2) 1Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 2Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1
Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude.
2. Gebäudeklasse 2
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
a) mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b) mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.
An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 400 m2 nicht überschreitet.
3. Gebäudeklasse 3
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
4. Gebäudeklasse 41
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt.
5. Gebäudeklasse 5
Sonstige Gebäude.
(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) 1Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse. 2Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. 3Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. 4Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.
(7) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(8) 1Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- A Einführung
- B Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- C Anhang – Erläuterungen, Bilder und Hinweise
- Stichwortverzeichnis