Der Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch katholische Gläubige in einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
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Der Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch katholische Gläubige in einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft

Rechtsgeschichtliche Entwicklung der kanonischen Normen

  1. 176 Seiten
  2. German
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Der Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch katholische Gläubige in einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft

Rechtsgeschichtliche Entwicklung der kanonischen Normen

Über dieses Buch

Das interne Recht der katholischen Kirche regelt den Empfang der Sakramente der Busse, der Eucharistie oder der Krankensalbung durch Katholikinnen und Katholiken in einer nichtkatholischen Gemeinschaft eigens. Die vorliegende Forschungsarbeit geht der Frage nach, wie sich die Möglichkeit eines solchen Sakramentenempfangs im Lauf der Zeit, besonders aber während des 20. und 21. Jahrhunderts auf universalkirchlicher Ebene aus rechtlicher Sicht entwickelt hat. Die Arbeit soll dazu beitragen, weitere Fortschritte auf dem Gebiet der Sakramentengemeinschaft der katholischen Kirche zu ermöglichen.

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Information

Jahr
2022
ISBN drucken
9783038054696
eBook-ISBN:
9783038054726
Thema
Jura

Weiterentwicklung des kodikarischen Rechts durch das Ökumenische Direktorium von 1993

Ziff. 122 DirOec/93

Text

Ziff. 122 des Direktoriums des Einheitsrats vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzi­pien und Normen über den Ökumenis­mus (DirOec/93) ist wie folgt zu übersetzen:
«Zwischen der katholischen Kirche und den Ostkirchen, die nicht in voller Gemeinschaft mit ihr stehen, besteht dennoch eine sehr enge Gemeinschaft im Bereich des Glaubens.(125) Ausserdem ‹baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Got­tes› und ‹diese Kirchen besitzen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente, vor allem – kraft der apostolischen Nachfolge – das Priester­tum und die Eucharistie […]›.(126) Dies schafft gemäss der Auffassung der katholischen Kirche ein ekklesiologisches und sakramentales Fundament, um eine gewis­se Gemeinschaft mit diesen Kirchen im liturgischen Gottes­dienst und sogar in der Eucharistie zu erlauben und zu ihr zu ermutigen, ‹unter gegebenen, geeigneten Umständen und mit Billigung der kirchlichen Autorität›.(127) Aber es ist bekannt, dass die Ostkirchen auf­grund ihres ei­ge­nen Kirchen­ver­­ständ­nisses strengere Ordnungen haben kön­nen, die an­de­re achten sol­len. Die Hirten sollten deshalb die Gläu­bi­gen sorgfäl­tig unterrichten, da­mit diese die besonderen Gründe für diese Teilnahme am liturgischen Got­tes­dienst und die unterschiedlichen Ord­nun­gen kennen­lernen, die es in die­sem Bereich geben kann.»

Zusammenfassung

Aus Ziff. 122 DirOec/93 geht hervor, dass nach Ansicht der katholischen Kirche bei den ge­trennten Ostkirchen ein ekklesiologisches und sakramentales Fundament besteht, das eine ge­wis­se Eucharistiegemeinschaft mit diesen Kirchen erlaubt und zu ihr ermutigt. Es sind jedoch die strengeren Ordnungen dieser Ostkirchen zu achten.

Formale Textbestimmung

Ziff. 122 DirOec/93 ist eine Regelung ebendieses Direktoriums, welches Papst Johannes Paul II. am 25. März 1993 appro­bier­te, bestätigte und dessen Veröffentlichung er gleichentags an­ord­nete. Das DirOec/93 ist ein allgemeines Ausführungsdekret im Sinn von Cann. 31-33 CIC/83.[1] Damit handelt es sich bei Ziff. 122 DirOec/93 um eine kanonische Ausführungs­be­stim­mung. Deren Adressaten sind die «Hirten der katholischen Kirche», mittel­bar aber auch die katholi­schen Gläubigen (vgl. Ziff. 122 i. V. m. Ziff. 4 DirOec/93). Normur­heber ist der Ein­heitsrat. Der authentische originale Text der Be­stimmung ist in fran­zösischer Spra­che ver­fasst. Er wurde nicht offiziell ins Deutsche übersetzt. Der Text setzt Kenntnisse der Ek­klesio­logie, Sakramententheologie, Kanonistik so­wie des Disziplinar­rechts der getrenn­ten Ostkir­chen voraus, weshalb er nur von entsprechend gebildeten Perso­nen richtig verstan­den werden kann.

Sachliche Aussage

Ziff. 122 DirOec/93 kann entnommen werden, dass die sehr enge Gemeinschaft der katholi­schen Kir­che und der getrennten Ostkirchen im Glau­bensbereich, der Aufbau und das Wach­sen der Kir­che Gottes in diesen Einzelkirchen durch die Eucharistiefeier sowie der Besitz wahrer Sakra­men­te, namentlich – kraft der apostolischen Nachfolge – des Priestertums und der Eucharistie, aus katholischer Sicht ein ekklesio­lo­gisches und sakramentales Fundament schafft, um den Empfang des Sakraments der Eucharistie durch Katholiken in diesen Kirchen zu erlauben und zu ihm zu ermutigen, «unter gegebenen, geeigneten Umständen und mit Bil­ligung der kirchli­chen Autorität». Solche Situationen sind namentlich besonde­re Notlagen.[2] Ziff. 122 DirOec/93 ermutigt in einem solchen Fall zum Sa­kra­mentenempfang.[3] Die Hirten der katholischen Kirche haben katholische Gläu­bige also auf die Möglichkeit des Sakramen­ten­empfanges in einer ge­trenn­ten Ostkirche hin­zuwei­sen.[4] Ziff. 122 DirOec/93 betrifft die or­tho­do­xen – und die (vorchalzedonensischen) altorientalischen – Kirchen.[5]
Aus Ziff. 122 DirOec/93 folgt ferner, dass Katholiken bei einem solchen Sakramenten­em­pfang aufgrund ihres eigenen Kirchenverständnisses allfällige[6] strengere Ordnungen dieser Ost­­kirchen achten sollten. Damit wird namentlich die Entscheidung der orthodoxen Kirche, die eine solche eucharistische Gastbereitschaft für einzelne Christen nichtorthodoxen Be­kennt­nisses rigo­ros aus­schliesst, respektiert.[7] Aus Ziff. 122 DirOec/93 ist weiter zu folgern, dass die er­wähnten Hirten die ka­tho­lischen Gläu­bi­gen über diese Ordnungen und die besonde­ren Grün­de für einen solchen Sa­kra­mentenempfang sorgfäl­tig un­terrichten sollten. Die Hirten ha­ben die Gläubigen dem­nach auf beson­dere Bedin­gun­gen des Sakra­men­ten­em­pfanges in ei­ner getrennten Ostkirche hinzuweisen.[8]

Historischer Hintergrund

Ziff. 122 DirOec/93 fasst in ihrem ersten Satz Art. 14 UR zusammen, zitiert in ihrem zweiten Satz aus Art. 15 Abs. 1 und 3 UR und gibt in ihrem dritten Satz Art. 15 Abs. 3 UR mit eige­nen Worten wieder. Ziff. 122 DirOec/93 verweist in ihren Anmerkungen 125 bis 127 denn auch ausdrücklich auf Art. 14 f. UR. Der his­torische Hintergrund von Ziff. 122 DirOec/93 ist demnach in Art. 14 f. UR zu verorten. Ent­sprechend kann insoweit auf den his­to­rischen Hin­tergrund von Art. 15 Abs. 3 UR (Kap. II.2.2.4 hiervor) verwiesen werden. Die Er­mahnung zum Respekt gegenüber den östlichen Kir­chen­ordnungen in Ziff. 122 DirOec/93 nimmt die Auf­forderung der Ziff. 45 DirOec/67 an die Adresse der Katholiken, sich an jene Ordnungen zu halten, wieder auf.

Gegenwartsbezug

Ziff. 122 DirOec/93 gilt mangels zwischenzeitlich erlassenen gegenteiligen Rechts heute noch. So folgt aus Ziff. 122 DirOec/93 nach wie vor, dass die katholischen Gläubigen bei ge­eig­neten Umständen zum in Can. 844 § 2 CIC/83 und Can. 671 § 2 CCEO erlaubten Sakra­men­tenempfang zu er­mutigen sind, sofern dies die zuständige kirchliche Autorität billigt. Dem­nach sind die in diesen § 2 genannten Bedingun­gen im Rahmen von Ziff. 122 DirOec/93 weit auszulegen.[9] Die Hirten der katholischen Kirche trifft dabei weiterhin die in dieser ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Umschlag
  2. Copyright
  3. Inhaltsverzeichnis
  4. Quellen- und Literaturverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Einleitung
  7. Methode und Vorgehen
  8. Regelung des Empfangs der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung ausserhalb der katholischen Kirche bis zum Beginn des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962)
  9. Exkurs: Zweites Vatikanisches Konzil (1962-1965)
  10. Das nachkonziliare Recht des Ökumenischen Direktoriums von 1967 unter Berücksichtigung der Auslegungshilfen des Einheitssekretariats
  11. In den Kodizes von 1983 und 1990 getroffene Regelung
  12. Weiterentwicklung des kodikarischen Rechts durch das Ökumenische Direktorium von 1993
  13. Ansätze zu einer weiteren Rechtsentwicklung in den Auslegungshilfen des Gesetzgebers zu Can. 844 § 2 CIC/83 bzw. Can. 671 § 2 CCEO und zum DirOec/93?
  14. Schlussfolgerung
  15. Zusammenfassung in Thesen