Praxiswissen Compliance
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Praxiswissen Compliance

Erfolgreiche Umsetzung im Unternehmen

  1. 171 Seiten
  2. German
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Erfolgreiche Umsetzung im Unternehmen

Über dieses Buch

Kartellabsprachen, Datenlecks, Bestechungsfälle - Compliance-Verstöße haben oft existenzbedrohende Konsequenzen für das Unternehmen und seine Mitarbeiter zur Folge. Damit Ihr Unternehmen alle Vorgaben einhält, müssen die geltenden Compliance-Maßnahmen zügig und unbürokratisch umgesetzt werden. Dieses Buch bietet Ihnen praxisnahe Hilfe beim systematischen Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation. Verschaffen Sie sich den Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und realisieren Sie erfolgreich alle relevanten Compliance-Richtlinien.Inhalte: - Neu in der 3. Auflage: Infos zum Verbandssanktionengesetz und Lieferkettengesetz, Datenschutz und Bußgeldpraxis bei Verstößen, Schrems II (Privacy Shield), Compliance-Untersuchungen - Beschlagnahme von Ermittlungsunterlagen- Die Bedeutung von Compliance und die Erfolgsfaktoren bei der Umsetzung- Rechtsfolgen bei Verstößen- Compliance-Risikoanalysen, -Schulungen, -Maßnahmenpläne, -Audits- Korruptionsbekämpfung, Datenschutz, Arbeitsrecht, VerbandstätigkeitMit digitalen Extras: - Checklisten: Mindestelemente Compliance-Programm, Aufgabenbeschreibung Compliance-Verantwortliche, Einschaltung einer Umbudsstelle u.v.m.- Übersichten: Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten u.v.m.

Information

Verlag
Haufe
Jahr
2021
Auflage
3
eBook-ISBN:
9783648152270

1 Was bedeutet Compliance? Begriffliche Einordnung und Abgrenzung

1.1 Definition

Compliance bedeutet die Einhaltung aller geltenden Regeln, sei es gesetzlicher, behördlicher oder unternehmensinterner Art, also Regeltreue oder Regelkonformität (vgl. auch Abschnitt A. I. Grundsatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019: »Leitung und Überwachung«).
Compliance ist keine neue Anforderung. Gesetzliche Vorgaben waren stets zu beachten und Organisationen haben sich meist schon interne Verhaltensregeln gegeben. Allerdings stellt die Sicherstellung von Compliance heute aus den in Kapitel 2 genannten Gründen eine zunehmend größere Herausforderung für Organisationen dar.

1.2 Ziel des Compliance-Management-Systems

Ziel eines sog. Compliance-Management-Systems ist es, in der Organisation systematisch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verstöße gegen Compliance-Anforderungen wirksam vermieden bzw. wesentlich erschwert werden und dass eingetretene Verstöße erkannt und aufgegriffen werden können.
Compliance-Verstöße durch Einzelne, die mit krimineller Energie handeln, können selbst durch ein wirksames System nicht ausgeschlossen werden.

1.3 Die Verantwortung der Unternehmensleitung

Compliance sicherzustellen, ist originäre Verantwortung der Unternehmensleitung. Gemäß § 130 Abs. 1 OWiG muss der »Inhaber« eines Betriebs oder Unternehmens diesbezüglich angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Anderenfalls liegt bei fahrlässigem oder schuldhaftem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Pflichtverstoß begangen wird, der durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre (siehe auch Kap. 2.5 zu den Rechtsfolgen für den Einzelnen bei Verstößen). Als »Inhaber« im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG ist anzusehen, wem die Erfüllung der (Aufsichts-)Pflichten tatsächlich obliegt.
Die Aufsichtspflichten sind dabei nicht auf die eigene Gesellschaft beschränkt. Sie bestehen vielmehr übergreifend für die gesamte Unternehmensgruppe, also konzernweit (vgl. auch Präambel i. V. m. Abschnitt A. I. des Deutschen Corporate Governance Kodex: »Leitung und Überwachung«). Explizit enthält Abschnitt A. I. A.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex die Empfehlung und Anregung in der Fassung vom 16.12.2019, dass der Vorstand für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance-Management-System) sorgen und deren Grundzüge offenlegen soll.
Zur Aufsichtspflicht gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Die der Geschäftsführung obliegende Letzt-Überwachungspflicht ist nicht delegierbar. Außerhalb dieses Bereichs können Compliance-Aufgaben und -Verantwortung aber wirksam übertragen werden. Eine solche Delegation kann beispielsweise im Anstellungsvertrag, durch Stellenbeschreibung oder durch arbeitsrechtliche Weisung erfolgen. Empfehlenswert ist eine eindeutige Beschreibung der delegierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten, um eine wirksame Delegation von Verantwortlichkeit belegen zu können.

1.4 Compliance als Querschnittsthema

Compliance ist kein Thema, das ausschließlich einem bestimmten Fachbereich des Unternehmens zugeordnet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein Querschnittsthema, das – konzernweit – nahezu alle Unternehmensbereiche und Funktionen betrifft (u. a. Vertrieb, Einkauf, Recht, Rechnungswesen und Finanzen, Personal). Dies bedeutet in der Praxis erhebliche Herausforderungen für die Schaffung eines effektiven Compliance-Management-Systems. In Kapitel 4 (»Wie gelingt die Umsetzung im Unternehmen?«) wird die mögliche Herangehensweise an die Einrichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems näher beschrieben.

1.5 Aspekte von Compliance

Compliance umfasst nicht nur die geltenden inhaltlichen Vorgaben, sondern darüber hinaus ethisch-kulturelle, organisatorische und kommunikative Aspekte. Nicht ausreichend ist allein die Einführung und Kommunikation von formellen Richtlinien. Ergänzend ist die Umsetzung einer risikoorientierten, maßgeschneiderten Compliance-Organisation sowie einer guten »Compliance-Kultur« notwendig.
Bei Compliance-Vorfällen wird die Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Unternehmensführung an der tatsächlichen Unternehmenspraxis gemessen. Nicht entlastend ist es, wenn zwar formelle Vorgaben bestanden, die jedoch nicht bekannt waren oder nicht eingefordert und umgesetzt wurden.

2 Warum ist Compliance wichtig?

2.1 Die zunehmende Bedeutung von Compliance

Compliance hat in den letzten Jahren eine stark zunehmende Aufmerksamkeit und Bedeutung erfahren. Die Gründe dafür sind vielfältig, zu nennen sind etwa:
  • strengere materielle Verhaltensanforderungen in nationalen und ausländischen Rechtsordnungen – einschließlich steuerrechtlicher Änderungen (siehe hierzu näher das nächste Kapitel),
  • internationale Wirkung von nationalen Gesetzen,
  • zunehmende Internationalisierung der unternehmerischen Aktivitäten,
  • Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verstößen (siehe hierzu sogleich),
  • verstärktes Eingreifen von Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und
  • gestiegene Kosten der »Aufräumarbeiten« bei Compliance-Verstößen.
Wichtig
Die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die am 19.01.2021 in Kraft getreten ist, legt fest, dass Compliance-Maßnahmen, die vor oder nach einem Kartellverstoß getroffen wurden, bußgeldmildernd sein können. Dies gilt sogar dann, wenn die Compliance-Maßnahmen gescheitert sind, den Kartellrechtsverstoß also nicht verhindert haben. Einzelheiten der Bußgeldzumessung sind in § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 GWB geregelt.

2.2 Strengere inhaltliche Anforderungen

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen die gesetzlichen Compliance-Anforderungen verschärft bzw. neue Compliance-Anforderungen eingeführt.
BEISPIEL
So wurde der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gem. § 2 Abs. 1 GwG erweitert. Auch ist jetzt in bestimmten Bereichen die Einführung eines Compliance-Beauftragten Pflicht gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 WpHG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Bereits seit dem 01.01.1999 sind Schmiergelder nicht mehr als »nützliche Aufwendungen« bei den Betriebsausgaben absetzbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG); Verstöße erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Dies gilt auch
  • für die Bestechung von ausländischen Amtsträgern (siehe das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, IntBestG) und
  • von Richtern und Amtsträgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Gemeinschaftsbeamten und Mitgliedern der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften (siehe das Gesetz zu dem Protokoll vom 27.09.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften).
Entsprechende Verdachtsmomente müssen Betriebsprüfer an die Staatsanwaltschaft melden. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht, ansonsten setzen sich Betriebsprüfer selbst dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) aus.

2.3 Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen

Zudem sind die Sanktionen im Fall von Compliance-Verstößen in den letzten Jahren verschärft und ausgeweitet worden. Zu nennen sind hier beispielsweise
  • die Erhöhung des Bußgeldrahmens bei der sog. Verbandsstrafe (vgl. § 30 OWiG),
  • die Verschärfung des Umweltstrafrechts (vgl. §§ 324 ff. StGB).
Gescheitert ist im Juni 2021 die im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 vereinbarte Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur angemessenen und wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität und damit die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Der Entwurf des sogenannten Verbandssanktionengesetzes sah unter anderem hohe Geldbußen für große Unternehmen vor und eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen. Auch hätten sich nachweisliche Compliance-Maßnahmen eines Unternehmens oder interne Ermittlungen, die helfen, Straftaten aufzuklären, strafmildernd ausgewirkt.

2.4 Die Folgen von Compliance-Verstößen für das Unternehmen

Compliance-Verstöße können einerseits für das Unternehmen selbst, andererseits für beteiligte Personen (siehe hierzu den nächsten Abschnitt) erhebliche Folgen haben. Den Unternehmen drohen insbesondere folgende Konsequenzen:
  • Geldbuße (vgl. § 30 Abs. 1, 9 OWiG, sog. Verbandsstrafe),
  • Gewinnabschöpfung gem. §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG oder Verfall gem. §§ 73, 73a StGB, § 29a OWiG: Das Unternehmen verliert demnach den Vorteil, den es durch die Bestechung erlangt hat; hierbei gilt das sog. Bruttoprinzip, wonach etwaige Kosten oder Aufwendungen bei der Gewinnabschöpfung nicht berücksichtigt werden.
  • Folgen nach dem Unternehmensstrafrecht verschiedener Länder: Einige Rechtsordnungen kennen strafrechtliche Sanktionen für juristische Personen.
  • Ausschluss von Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit (vgl. § 2 Abs. 3 VOB/A und § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A; im Falle von Kartellverstößen kann ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gem. § 97 GWB erfolgen),
  • Eintragung in ein sog. Korruptionsregister,
  • Entzug einer Betriebsgenehmigung (Konzession),
  • Eintragung in das Gewerbezentralregister (Vermerk von Bußgeldern, Straftaten, Gewerbeuntersagungen etc., siehe §§ 149 ff. GewO) und
  • Auferlegung einer »Compliance-Aufsicht« (»Compliance Monitorship«) durch eine Aufsichtsbehörde (z. B. durch die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC oder das US Department of Justice; die für eine solche Aufsicht bestimmten Personen sollen dann die Compliance-Vorkehrungen eines Unternehmens im Auftrag der Behörde, aber auf Kosten des Unternehmens beobachten und der jeweiligen Behörde Rückmeldungen geben),
  • Schadensersatzforderungen (etwa von Konkurrenten oder Verbrauchern bei Kartellverstößen),
  • (sofortige) Fälligstellung von Finanzierungsverträgen (beispielsweise Kreditverträgen),
  • Rufschädigung (auch wenn die Rufschädigung selbst schwer finanziell messbar ist, kann der Vertrauensverlust bei Kunden, Geldgebern, Mitarbeitern oder Behörden erheblich sein).
Aus der vorstehenden Aufzählung wird deutlich, dass Compliance-Vorfälle existenzgefährdende Auswirkungen auf ein Unternehmen haben können. Bußgelder aufgrund von Compliance-Verstößen können einen Jahresfehlbetrag in der Konzernbilanz verursachen. Die EU-Kommission hat in Einzelfällen Bußgelder gegen Kartellsünder deshalb herabgesetzt, weil die betroffenen Unternehmen bei regulärer Bußgeldhöhe Insolvenz hätten anmelden müssen, was dem Ziel des Schutzes eines funktionierenden Wettbewerbs nicht dienlich gewesen wäre. In andere...

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hinweis zum Urheberrecht
  3. Impressum
  4. Vorwort zur 3. Auflage
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. 1 Was bedeutet Compliance? Begriffliche Einordnung und Abgrenzung
  7. 2 Warum ist Compliance wichtig?
  8. 3 Erfolgsfaktoren bei der Umsetzung von Compliance
  9. 4 Wie gelingt die Umsetzung im Unternehmen?4.1 Grundlegende Voraussetzungen4.1.1 Systematisches Vorgehen4.1.2 Festlegung der Verantwortlichkeiten
  10. 5 Compliance-Themenfelder
  11. Stichwortverzeichnis
  12. Die Autoren
  13. Digitale Extras

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