Die personelle Mitbestimmung ist neben der sozialen Mitbestimmung das "Kerngeschäft" eines aktiven Betriebsrats. Von der Einstellung, der Ein- oder Umgruppierung über die Versetzung bis hin zur Kündigung werden die Rechte und die Möglichkeiten eines Betriebsrats aufgezeigt.Ein weiteres Thema ist die Personalplanung und die Möglichkeiten des Betriebsrats zur Sicherung der Beschäftigung.Ein ausführliches Kapitel behandelt die interessanten Möglichkeiten eines Einigungsstellenverfahrens.Praxisbezogen und mit vielen Beispielen und damit hilfreich für die Alltagsarbeit. Musterschreiben und moderne Betriebsvereinbarungen helfen dem Betriebsrat bei seiner täglichen Arbeit.

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Betriebsrat und personelle Mitbestimmung
Von der Einstellung bis zur Kündigung
- 420 Seiten
- German
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Betriebsrat und personelle Mitbestimmung
Von der Einstellung bis zur Kündigung
Über dieses Buch
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Information
24 - MUSTERBETRIEBSVEREINBARUNG ÜBERLASTUNG
Betriebsvereinbarung (Überlastungsanzeige)
zwischen der XY AG
vertreten durch den Geschäftsführer
vertreten durch den Geschäftsführer
und
dem Betriebsrat der XY AG
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
zur Gefährdungsanzeige(Überlastungsanzeige)
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach §§15 - 17 Arbeitsschutzgesetz und die darin erhaltene Hinweispflicht der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber bei Auftreten von unmittelbaren Gefahren für die Gesundheit der anvertrauten Personen und der Beschäftigten umzusetzen und damit Patienten, Beschäftigte und den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren.
Darüber hinaus dient diese Betriebsvereinbarung der Umsetzung bzw. Aufrechterhaltung der im Rahmen des Qualitätsmanagements erarbeiteten Qualitätsanforderungen, Leitlinien und dem kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
Als Teil davon ist das interne Beschwerdemanagement auf der Basis des § 85 Betriebsverfassungsgesetz zu betrachten und über diese Betriebsvereinbarung zu fördern und näher auszugestalten. Im Zusammenhang mit dieser Betriebsvereinbarung sind die weiteren betrieblichen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis bei der XY AG stehen, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
§ 2 Gefährdungsanzeige
1. Mit dem Erstellen einer Gefährdungsanzeige kommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nach, nämlich den Arbeitgeber auf mögliche Gefährdungen, Schäden an Material oder anvertrauten Personen aufmerksam zu machen und zum anderen die gemeinsam erarbeiteten Qualitätsanforderungen umzusetzen und die abteilungsspezifischen Standards zu erfüllen.
2. Die Gefährdungsanzeige soll dazu dienen, Mängel in Personalausstattung, Arbeitsabläufen, Arbeitsorganisation und im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erkennen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat betriebliche Lösungen und Vorschläge zum Abbau der Mängel zu entwickeln und unter Beteiligung der Beschäftigten umzusetzen.
§ 3 Maßregelungsverbot
Den Beschäftigten darf aufgrund des Erstattens einer Gefährdungsanzeige kein Nachteil entstehen.
§ 4 Ablauf/Bearbeitung der Anzeige
1. Vor der Gefährdungsanzeige - oder zeitgleich - hat durch den Beschwerdeführer, soweit möglich, ein telefonischer Kontakt mit dem direkten Vorgesetzten zu erfolgen, um eine Lösungsmöglichkeit für das aufgetretene Problem zu suchen.
2. Die Anzeige erfolgt mit einem Formular, das als „Gefährdungsanzeige Anlage 1“ Bestandteil dieser Vereinbarung ist. In der Gefährdungsanzeige soll/en der/die betroffene/n Arbeitnehmer/innen mit eigenen Worten den Grund für die Gefährdung schildern und mögliche negative Auswirkungen aufzeigen.
3. Unverzüglich nach der plausiblen Feststellung einer konkreten Gefährdung für Mensch und/oder Material ist die Gefährdungsanzeige durch den/die betroffene/n Arbeitnehmer/innen dem Geschäftsführer und dem Betriebsrat zuzuleiten.
4. Der Geschäftsführer der XY AG - oder eine von ihm beauftragte Person - versieht die Gefährdungsanzeige mit einem Eingangsstempel, zeichnet die Gefährdungsanzeige handschriftlich ab und übergibt eine Kopie dem Verfasser oder den Verfassern der Gefährdungsanzeige als Eingangsbestätigung.
5. Der Geschäftsführer der XY AG - oder eine von ihm beauftragte Person - dokumentiert spätestens am folgenden Arbeitstag (an Wochenenden am ersten folgenden Werktag) folgende Fakten in einem Formular, das als „Gefährdungsanzeige Anlage 2“ Bestandteil dieser Vereinbarung ist:
- Betroffene Abteilung/Station
- Kurzschilderung des Problems
- IST- und SOLL- Besetzung der Abteilung/Station - aufgeteilt nach Qualifikation (mit/ohne Ausbildung, Hilfskräfte, Schüler usw.)
Konkrete Gefährdungsmerkmale z.B.:
1. Keine Pausen
2. Zu lange Arbeitszeiten
3. Zu kurze Ruhezeiten
4. Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen
Auswirkung der Gefährdung z.B.:
1. Beschwerden von Patienten und/oder Angehörigen
2. Zu hoher Arbeitsdruck
3. Arbeitsqualität/Standards können nicht eingehalten werden
4. Versorgung nicht mehr garantiert
Sonstige Gründe für den erhöhten Arbeitsaufwand
g. Aufzählen der Arbeiten, die nicht (ordentlich) erledigt werden können
h. Gefährdung durch technische Mängel
i. Gefährdung durch Übernahme berufsfremder Tätigkeiten
6. Der Geschäftsführer der XY AG - oder eine von ihm beauftragte Person - erstellt Kopien der Gefährdungsanzeige mit der Anlagen 1 und der Anlage 2 und leitet diese folgenden Personen zur Kenntnis zu:
a) Abteilungsleitung entsprechend dem Bereich, in dem die Gefährdung aufgetreten ist (zum Beispiel Chefarzt, Pflegedirektion, technischer Leiter etc.)
b) Personalleitung
c) Direkte/r Vorgesetzte/r
d) Fachkraft für Arbeitssicherheit (bei technischen Gefährdungen)
e) Betriebsarzt/Betriebsärztin
f) Betriebsrat
§ 5 Beseitigung der Mängel
Unverzüglich, spätestens aber am vierten Werktag nach dem Eingang der Gefährdungsanzeige ist von der Geschäftsführung der XY gemeinnützige GmbH - oder von entsprechend beauftragten Personen - eine Abhilfe der geschilderten Gefährdungssituation herbeizuführen. Dies ist nur möglich, wenn die Gefährdungsanzeige aus „Anlage 1“ plausibel und objektiv nachvollziehbar ist.
Es ist weiter dafür Sorge zu tragen, dass der beschriebene Mangel in Zukunft nach Möglichkeit nicht mehr auftauchen kann.
§ 6 Streitigkeiten über die Mängelbeseitigung
a) Besteht hinsichtlich Plausibilität und Objektivierbarkeit über die geschilderte/n Gefährdung/en aus der „Anlage 1“ Uneinigkeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat, so ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gelingt dies nicht, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
b) Die Fristen dieser Betriebsvereinbarung werden von dem Einigungsversuch nicht gehemmt.
c) Sind Betriebsrat und/oder der/die Beschwerdeführer/in der Meinung, dass nach einer Frist von einer Woche nach Eingang der Gefährdungsanzeige keine Abhilfe für das geschilderte Problem erfolgt ist, oder wird der Arbeitgeber nicht tätig, so kann der Betriebsrat eine ständige Einigungsstelle anrufen. Diese Einigungsstelle entscheidet dann für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich, wie den angezeigten Mängeln abgeholfen werden muss.
d) Diese Einigungsstelle besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeberseite und zwei Vertretern des Betriebsrats, die jede Seite autonom bestimmen kann. Vorsitzende/r der Einigungsstelle ist der/die jeweils amtierende Direktor/in des Arbeitsgerichts XY, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter/in. Die Kosten für die Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
§ 7 Personelle Einzelmaßnahmen
Zur Abwendung der angezeigten Gefährdung ist der Geschäftsführer - oder eine von ihm bevollmächtigte Person - im Rahmen des gesetzlichen Direktionsrechts berechtigt, kurzfristige Versetzungen anzuordnen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt davon unberührt.
Im Notfall oder wenn der Betriebsrat kurzfristig nicht erreicht werden kann, ist die Versetzung auch ohne Betriebsrat möglich. In diesem Fall wird der Betriebsrat nachträglich über die ausgesprochene Versetzung schriftlich oder durch E-Mail informiert. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für den Begriff „Notfall“ die arbeitsrechtliche Definition herangezogen wird.
§ 8 Analyse
1. Der Geschäftsführer der XY AG veranlasst, dass die eingegangenen Gefährdungsanzeigen jeweils zu Quartalsende ausgewertet werden. In einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auf Basis der Auswertung werden Lösungen im Bereich Personalausstattung, Arbeitsorganisation, Personalentwicklung und Qualitätsmanagement gesucht.
2. Jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erstellt eine vom Geschäftsführer der XY AG beauftragte Person eine Übersicht mit folgenden Inhalten:
- Station/Abteilung aus denen die Gefährdungsanzeigen kamen
- Anzahl/Häufigkeit der Gefährdungsanzeigen
- Aufgeführte Gründe für die jeweilige Situation
- Eingeleitete Maßnahmen des Arbeitgebers
- Wirksamkeit von eingeleiteten Maßnahmen
Diese Übersicht darf keine Namen über Beschäftigte erhalten, die eine Gefährdungsanzeige erstattet haben und ist für alle Beschäftigten zugänglich.
§ 9 Informationsblatt
Alle Beschäftigten der XY AG werden mit einem Rundschreiben über diese Betriebsvereinbarung informiert.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühr...
Inhaltsverzeichnis
- Auf ein Wort...
- Inhaltsverzeichnis
- 01. Was ist die personelle Mitbestimmung
- 02. Ausnahmen von der Mitbestimmung
- 03. Wie funktioniert die Mitbestimmung
- 04. Wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird
- 05. Probleme mit dem Arbeitgeber/Zusammenarbeit
- 06. Das Eilverfahren
- 07. Die Einstellung
- 08. Die Eingruppierung
- 09. Die Umgruppierung
- 10. Die Versetzung
- 11. Die Kündigung
- 12. Der Auflösungsvertrag
- 13. Die Arbeit mit Ausschüssen
- 14. Die Personalplanung
- 15. Die Beschäftigungssicherung
- 16. Die Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- 17. Die Personalfragebogen
- 18. Die Zielvereinbarung
- 19. Die Auswahlrichtlinien
- 20. Fort- und Weiterbildung im Betrieb
- 21. Betriebsstörende Arbeitnehmer
- 22. Wenn der Arbeitgeber nicht will
- 23. Beschwerden von Arbeitnehmern
- Muster
- Hinweise
- Impressum
Häufig gestellte Fragen
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