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Über dieses Buch
Basiswissen Erbrecht für ein erfolgreiches Studium!
Grundlegendes Wissen in erbrechtlichen Fragen ist für viele Studierende von Bedeutung. Das vorliegende Lern- und Arbeitsbuch unterstützt Sie bei dem Einstieg in erbrechtliche Themen und erleichtert das Verständnis.
Prägnant und verständlich stellt dieser Titel die wesentlichen Bereiche des Erbrechts dar. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen den komplexen Stoff. Klar definierte Lernziele und Multiple-Choice-Fälle mit erläuternden Lösungshinweisen helfen Ihnen dabei, das Gelernte gezielt zu üben und zu festigen.
Neben der gesetzlichen Erbfolge spielen die gewillkürte (testamentarische) Erbfolge sowie das Pflichtteilsrecht die größte Rolle. Des Weiteren wird die Europäische Erbrechtsverordnung vorgestellt.
Inhalt:
Gesetzliche Erbfolge.
Verfügungen von Todes wegen (Gewillkürte Erbfolge und sonstige Anordnungen).
Der Erbverzicht.
Anfall der Erbschaft, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft.
Das Pflichtteilsrecht.
Die Erbengemeinschaft.
Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten.
Die erbrechtliche Nachfolge in Unternehmen.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
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Information
Thema
JuraK. Lösungen
Zu Kapitel B
Antwort
Gesetzliche Erbfolge – Erbfolge nach Ordnungen, Erbfolge nach Stämmen, Erbfolge nach Linien, Repräsentations- und Eintrittsprinzip
Aufgabe 1
Richtige Antwort b: Nach § 1930 BGB werden Verwandte einer höheren Ordnung nicht Erben, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Erben einer niedrigeren Ordnung vorhanden sind. Dies sind hier die fünf Urenkel des Anton Auer, die der 1. Ordnung angehören.
Aufgabe 2
Richtige Antwort b: Nach § 1924 Abs. 4 BGB sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen als Erben berufen. Es gilt ferner, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben. Ist hier die Tochter Tanja vor ihrem Vater verstorben, so fällt ihr Erbrecht auf ihre Kinder, hier die Drillinge. Sie erben ebenfalls zu gleichen Teilen, damit zu je 1/6.
Aufgabe 3
Richtige Antwort c: In diesem Fall gibt es nur noch Erben der 3. Ordnung. Wenn alle Großeltern noch leben, dann erben sie gemäß § 1926 Abs. 2 BGB allein und zu gleichen Teilen, also jeder Großelternteil 1/4. Ist ein Großelternteil vorverstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da hier der Großvater väterlicherseits vorverstorben ist, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, also die drei Cousinen der Z väterlicherseits (= Enkel des Großvaters). Ihr Erbteil beträgt je 1/12 (1/4 · 3). Der Erbteil der Großmutter väterlicherseits beträgt daneben 1/4. Der Erbteil der Großmutter mütterlicherseits beträgt 1/2, da der Erbteil des vorverstorbenen Großvaters mütterlicherseits dem anderen Teil desselben Großelternpaares zufällt, wenn er keine Abkömmlinge hat.
Zusätzliche Anmerkung: Hätte es seitens der Linie der Großeltern mütterlicherseits keinen überlebenden Großelternteil und keine Abkömmlinge der Großeltern gegeben, dann hätte das andere Großelternpaar oder deren Abkömmlinge allein geerbt (§ 1926 Abs. 4 BGB). Die Linie der Erben hätte in diesem Fall gewechselt.
Zu Kapitel C
Antwort
Verfügungen von Todes wegen – Testament, Testierfähigkeit, persönliche Errichtung einer Verfügung von Todes wegen Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, sonstige Anordnungen des Erblassers
Aufgabe 4
Richtige Antwort c: Ein gültiges Testament liegt auch dann vor, wenn der Erblasser einen nicht mit ihm Verwandten als Erben beschränkt auf einen Bruchteil seines Vermögens einsetzt. Hinsichtlich des restlichen Vermögens greift die gesetzliche Erbfolge, § 2088 Abs. 1 BGB. Es gilt zwar der Grundsatz, dass die gewillkürte Erbfolge vorgeht. Die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge können, wie im vorliegenden Fall, aber auch nebeneinander bestehen, wenn der Erblasser offen gelassen hat, wer ihn bezüglich des Rests seines Vermögens beerben soll.
Aufgabe 5
Richtige Antwort a: Eigenhändigkeit bedeutet, dass das gesamte Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein muss (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die eigenhändige Unterschrift unter dem PC-Ausdruck genügt nicht. Das Testament ist ungültig. Die gewillkürte Erbfolge hat zwar Vorrang, liegt aber kein wirksames Testament vor, so greift die gesetzliche Erbfolge.
Aufgabe 6
Richtige Antwort c: Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB).
Aufgabe 7
Richtige Antwort b: Weder die Eltern des MG noch ein etwaiger Vormund als gesetzliche/r Vertreter oder ein Notar können für MG testieren, da das Testament von MG nur persönlich errichtet werden kann (§ 2064 BGB). Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Etwas anderes gilt aber, wenn MG 16 Jahre alt ist. Denn dann ist er gemäß § 2229 Abs. 1 BGB testierfähig. Er benötigt keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB). MG kann aber kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB). Er kann nur eine entsprechende Erklärung vor dem Notar abgeben (§ 2233 Abs. 1 BGB) oder eine offene Schrift (§ 2232 Satz 1 BGB) übergeben. Damit soll eine rechtliche Beratung durch den Notar sichergestellt werden. Der Minderjährige soll nämlich keine unüberlegten Verfügungen von Todes wegen treffen.
Ist MG 16 Jahre alt, kann er in seinem Testament statt einer Einsetzung seines Freundes Manuel Neuner zum Alleinerben diesem die Autogrammkarten auch als Vermächtnis zuwenden. Dann wird Manuel Neuner nicht Erbe. Manuel Neuner hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben (§ 2174 BGB).
Aufgabe 8
Richtige Antwort a: Da der Erblasser HH in seinem Testament den Alleinerben nicht selbst ausdrücklich bezeichnet, sondern die Bezeichnung des Erben seiner Ehefrau überlässt, stellt sich die Frage, ob das Testament nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und damit nichtig ist. Der Erblasser HH hat aber:
![]() | den Personenkreis, aus dem der Erbe stammen soll, | |||
![]() | die Kriterien für seine Auswahl und | |||
![]() | die Person bestimmt, | |||
die die Benennung vornehmen soll, angegeben. Auf den ersten Blick scheint zwar ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vorzuliegen. Bei näherer Betrachtung ist aber zu bedenken, dass es ein durchaus nachvollziehbares Bedürfnis an einer solchen Regelung geben kann: Der Erblasser kann womöglich nicht absehen, welcher seiner Nachkommen sich am besten eignet, sein Unternehmen fortzuführen. Nach dem BGH1) ist d...
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Copyright-Hinweis
- Vorwort
- A. Einführung
- B. Gesetzliche Erbfolge
- C. Verfügungen von Todes wegen (Gewillkürte Erbfolge und sonstige Anordnungen)
- D. Der Erbverzicht
- E. Anfall der Erbschaft, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft
- F. Das Pflichtteilsrecht
- G. Die Erbengemeinschaft
- H. Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
- I. Die erbrechtliche Nachfolge in Unternehmen
- J. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
- K. Lösungen
Häufig gestellte Fragen
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