§§ 359-373a
Über dieses Buch
Der Löwe-Rosenberg enthält die grundlegende, umfassende Kommentierung des deutschen Strafprozessrechts und gibt dem Benutzer eine Hilfe zur Lösung nicht nur häufig auftauchender, sondern auch entlegener Sachfragen. Der Großkommentar erläutert die StPO, das GVG, das EGGVG sowie die das Strafverfahren betreffenden Vorschriften der EMRK und des IPBPR. Der gegenwärtige Erkenntnisstand und der Stand der rechtlichen Kontroversen sind vollständig dargestellt.
Der Löwe-Rosenberg ist als Großkommentar der Praxis angelegt, bei Darstellung und Gewichtung wird stets auf Praxisbezug und Praxistauglichkeit geachtet. Auch für die Neuauflage konnten wieder besonders fachkundige Herausgeber und Autoren aus Wissenschaft und Praxis gewonnen werden, die für eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisorientierte Erläuterung stehen.
Band 9/1 enthält die Kommentierung der Vorschriften des Vierten Buchs der StPO zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens. Hingewiesen sei insbesondere auf den durch das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021 neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Inhaltsverzeichnis
- Die Bearbeiter der 27. Auflage
- Vorwort
- Hinweise für die Benutzung des Löwe-Rosenberg
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Strafprozeßordnung
- VIERTES BUCH Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- Vorbemerkungen
- § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 Unzulässigkeit
- § 364 Behauptung einer Straftat
- § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 Inhalt und Form des Antrags
- § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 Beweisaufnahme
- § 370 Entscheidung über die Begründetheit
- § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
- § 372 Sofortige Beschwerde
- § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
- § 373a Verfahren bei Strafbefehl
- Sachregister
