1.7.2016-31.12.2016
  1. 408 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfügbar
eBook - ePub

Über dieses Buch

Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.

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Information

Jahr
2020
eBook-ISBN:
9783110678505
Auflage
1
Thema
Law

Inhaltsverzeichnis

  1. Title Page
  2. Copyright
  3. Contents
  4. Vorwort und Benutzungshinweise
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. 1 Der Asylantragsteller kann die gesetzliche Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG auch in Konversionsfällen widerlegen, wenn er gute Gründe dafür anführt, dass der Glaubenswechsel nicht nur aus asyltaktischen Gründen vorgeschoben ist.
  7. 2 Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.
  8. 3 Die Befugnis, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 HE.KiStG ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), knüpft an die konkrete Steuerberechtigung einer Kirche hinsichtlich des Ehegatten im Sinne von § 1 HE.KiStG.
  9. 4 Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung, die gegenüber dem Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus wegen erneuter standesamtlicher Eheschließung nach Scheidung ausgesprochen wurde.
  10. 5 Die deutsche Rechtsordnung enthält keine Grundlage für die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenüber jedermann, auch gegenüber den Kirchen. Gleichwohl wird in Fällen von Kirchenasyl mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt. Für die Ausländerbehörde besteht kein Grund, vom Instrument der Aufenthaltsbeschränkung gerade in Fällen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen.
  11. 6 Einstweilige Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers im sog. offenen Kirchenasyl.
  12. 7 § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 SN.KiStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Grundrechtsunmündiger (hier: geistige Behinderung) den Kirchenaustritt durch seinen gesetzlichen Vertreter wirksam erklären kann.
  13. 8 Der Rat einer Stadt kann sein Planungsermessen aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 NW.SchulG auch dann rechtmäßig ausüben, wenn er beschließt, die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule aufzulösen, und im Stadtgebiet ausschließlich katholische Bekenntnisgrundschulen verbleiben.
  14. 9 Schüler und ihre Eltern haben keinen Anspruch gegenüber dem Landesschulamt, einem Träger einer freien (hier: kirchlichen) Schule aufzugeben, eine von diesem geschlossene Schule weiter zu betreiben.
  15. 10 Das kirchliche Glockenläuten, insbesondere das Angelus-Läuten als kultische Handlung und das Läuten zum Gottesdienst, gehört zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Allerdings kann es auch mit dem Schutz eines Nachbarn vor schädlichen Immissionen kollidieren. Indes ist das Läuten als ausdrücklich geschützte kirchliche Lebensäußerung und Ausdruck der Religionstätigkeit grundsätzlich hinzunehmen, weil es als zumutbare sozialadäquate Einwirkung anzusehen ist.
  16. 11 Zur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem Betriebsübergang.
  17. 12 Zur Frage der Auslegung einer vertraglichen Lohnerhöhungsabrede im Bereich der Caritas.
  18. 13 Im niedersächsischen Landesrecht fehlt eine gesetzliche Grundlage, um den Besuch des Unterrichts mit einem Gesichtsschleier (Niqab) zu untersagen. Ein gesetzliches Verschleierungsverbot hat nicht nur die Religionsfreiheit der Verschleierten, sondern auch diejenige der Mitschüler und ihrer Eltern und die Funktionsfähigkeit der Schule als staatliche Einrichtung zu beachten.
  19. 14 Zum Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien über die normgerechte Eingruppierung eines im kirchlichen Dienst stehenden Sozialarbeiters, der auch als Betreuer tätig ist.
  20. 15 Eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen (hier: als islamisches Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtszentrum [Moschee]) zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.
  21. 16 Soweit bekenntnisfremde Kinder Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter das Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen.
  22. 17 Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist.
  23. 18 Zur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem Betriebsübergang.
  24. 19 Das deutsche Staatskirchenrecht ist gegenüber dem Unionsrecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit sind durch die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, nicht beeinträchtigt. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen.
  25. 20 Kirchen können als Träger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausüben. In der Führung einer Privatschule kann eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden.
  26. 21 Der aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur Nordkirche aufgestellte Sozialplan erfasst nicht Mitarbeiterinnen, die ausschließlich für das Evangelische Frauenwerk tätig sind. Diese gehören nicht der Kirchenverwaltung im Sinne dieses Sozialplans an.
  27. 22 Es ist nicht fernliegend, dass der Verkehr zwischen einer alteingesessenen Kirchengemeinde und einem im gleichen Ort neu eröffneten Unternehmen einen Zusammenhang vermutet, wenn beide in ihrer Bezeichnung den gleichen Namensbestandteil haben. In diesem Fall ist die Gefahr nicht auszuschließen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass sich das Unternehmen mit der Gemeinde über die Verwendung des gleichen Namens verständigt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn Art und Inhalt der Geschäftstätigkeit (hier Hotel- und Gastronomieanlage) eine solche Verständigung als möglich erscheinen lassen.
  28. 23 Im Geltungsbereich des Konkordats zwischen dem Apostolischen Stuhl und Kroatien vom 18.12.1996 kann das Dienstverhältnis eines im Staatsdienst befindlichen katholischen Religionslehrers nach Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis wegen Ehescheidung und Wiederheirat beendet werden.
  29. 24 Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird.
  30. 25 Zum Anspruch auf Zulassung gewerblich tätiger Friedhofsgärtner (sog. Erwerbsgärtner) auf kirchlichen Friedhöfen im Land Berlin.
  31. 26 Bedeutend für die Architekturgeschichte und damit die Eintragung in die Denkmalliste ist eine Kirche dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zukommt.
  32. 27 1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
  33. 28 Das Studium an der Bethel School of Supernational Ministry begründet keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Es steht einem Praktikum gleich, das nicht als angemessene Vorbildung zu einem angestrebten Beruf erforderlich ist.
  34. 29 1. Es bestehen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung für den Vorbereitungsdienst bei der Bundespolizei, wenn es dem Bewerber zuzurechnende Anhaltspunkte gibt, er werde nicht jederzeit für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten.
  35. 30 Zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Schülerin, die aus religiösen Gründen die Befreiung vom sog. koedukativen Schwimmunterricht begehrt.
  36. 31 1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis.
  37. 32 Zur Frage der Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG.
  38. 33 Kirchensteuer, die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfällt, darf als Sonderausgabe abgezogen werden.
  39. 34 Ein Auflösungsantrag, den eine Kirchengemeinde als Arbeitgeberin stellt, kann begründet sein, wenn ein Kantor seine arbeitsvertraglichen Pflichten vielfältig und hartnäckig verletzt und dadurch das Interesse der Arbeitgeberin, ein gedeihliches Gemeindeleben zu führen, erheblich beeinträchtigt.
  40. 35 Zur Frage, ob und in welchem Umfang ein in der Seelsorge tätiger katholischer Geistlicher Aufwendungen für doppelte Haushaltführung, ein häusliches Arbeitszimmer, ein Pfarrbüro, eine Urlaubsvertretung im Ausland, einen Pfarrausflug und die Reinigung von Priesterkleidung als Werbungskosten steuerlich absetzen kann.
  41. 36 (1) Einzelfallentscheidung zu einem Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 AGG wegen religionsbedingter Benachteiligung.
  42. 37 Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden.
  43. Sachregister