
eBook - ePub
1.7.2016-31.12.2016
- 408 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Ăber iOS und Android verfĂŒgbar
eBook - ePub
1.7.2016-31.12.2016
Ăber dieses Buch
Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum VerhĂ€ltnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die fĂŒr die VerhĂ€ltnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europĂ€ischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.
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Information
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Vorwort und Benutzungshinweise
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- 1âDer Asylantragsteller kann die gesetzliche Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG auch in KonversionsfĂ€llen widerlegen, wenn er gute GrĂŒnde dafĂŒr anfĂŒhrt, dass der Glaubenswechsel nicht nur aus asyltaktischen GrĂŒnden vorgeschoben ist.
- 2âZahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.
- 3âDie Befugnis, gemÀà § 2 Abs. 1 Nr. 5 HE.KiStG ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), knĂŒpft an die konkrete Steuerberechtigung einer Kirche hinsichtlich des Ehegatten im Sinne von § 1 HE.KiStG.
- 4âZur Frage der Wirksamkeit der KĂŒndigung, die gegenĂŒber dem Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus wegen erneuter standesamtlicher EheschlieĂung nach Scheidung ausgesprochen wurde.
- 5âDie deutsche Rechtsordnung enthĂ€lt keine Grundlage fĂŒr die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenĂŒber jedermann, auch gegenĂŒber den Kirchen. Gleichwohl wird in FĂ€llen von Kirchenasyl mit RĂŒcksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von VollzugsmaĂnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt. FĂŒr die AuslĂ€nderbehörde besteht kein Grund, vom Instrument der AufenthaltsbeschrĂ€nkung gerade in FĂ€llen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen.
- 6âEinstweilige Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines AuslĂ€nders im sog. offenen Kirchenasyl.
- 7â§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 SN.KiStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein GrundrechtsunmĂŒndiger (hier: geistige Behinderung) den Kirchenaustritt durch seinen gesetzlichen Vertreter wirksam erklĂ€ren kann.
- 8âDer Rat einer Stadt kann sein Planungsermessen aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 NW.SchulG auch dann rechtmĂ€Ăig ausĂŒben, wenn er beschlieĂt, die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule aufzulösen, und im Stadtgebiet ausschlieĂlich katholische Bekenntnisgrundschulen verbleiben.
- 9âSchĂŒler und ihre Eltern haben keinen Anspruch gegenĂŒber dem Landesschulamt, einem TrĂ€ger einer freien (hier: kirchlichen) Schule aufzugeben, eine von diesem geschlossene Schule weiter zu betreiben.
- 10âDas kirchliche GlockenlĂ€uten, insbesondere das Angelus-LĂ€uten als kultische Handlung und das LĂ€uten zum Gottesdienst, gehört zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Allerdings kann es auch mit dem Schutz eines Nachbarn vor schĂ€dlichen Immissionen kollidieren. Indes ist das LĂ€uten als ausdrĂŒcklich geschĂŒtzte kirchliche LebensĂ€uĂerung und Ausdruck der ReligionstĂ€tigkeit grundsĂ€tzlich hinzunehmen, weil es als zumutbare sozialadĂ€quate Einwirkung anzusehen ist.
- 11âZur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem BetriebsĂŒbergang.
- 12âZur Frage der Auslegung einer vertraglichen Lohnerhöhungsabrede im Bereich der Caritas.
- 13âIm niedersĂ€chsischen Landesrecht fehlt eine gesetzliche Grundlage, um den Besuch des Unterrichts mit einem Gesichtsschleier (Niqab) zu untersagen. Ein gesetzliches Verschleierungsverbot hat nicht nur die Religionsfreiheit der Verschleierten, sondern auch diejenige der MitschĂŒler und ihrer Eltern und die FunktionsfĂ€higkeit der Schule als staatliche Einrichtung zu beachten.
- 14âZum Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien ĂŒber die normgerechte Eingruppierung eines im kirchlichen Dienst stehenden Sozialarbeiters, der auch als Betreuer tĂ€tig ist.
- 15âEine bauplanungsrechtliche VerĂ€nderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein MindestmaĂ dessen erkennen lĂ€sst, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulĂ€ssigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulĂ€ssiger Nutzungen (hier: als islamisches Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtszentrum [Moschee]) zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.
- 16âSoweit bekenntnisfremde Kinder Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter das EinverstĂ€ndnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen.
- 17âDie Erhebung des Rundfunkbeitrags verstöĂt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewĂ€hrleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der ĂuĂerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist.
- 18âZur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem BetriebsĂŒbergang.
- 19âDas deutsche Staatskirchenrecht ist gegenĂŒber dem Unionsrecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der FreizĂŒgigkeit und der Niederlassungsfreiheit sind durch die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, nicht beeintrĂ€chtigt. FreizĂŒgigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union schĂŒtzen regelmĂ€Ăig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen.
- 20âKirchen können als TrĂ€ger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben auĂerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausĂŒben. In der FĂŒhrung einer Privatschule kann eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden.
- 21âDer aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur Nordkirche aufgestellte Sozialplan erfasst nicht Mitarbeiterinnen, die ausschlieĂlich fĂŒr das Evangelische Frauenwerk tĂ€tig sind. Diese gehören nicht der Kirchenverwaltung im Sinne dieses Sozialplans an.
- 22âEs ist nicht fernliegend, dass der Verkehr zwischen einer alteingesessenen Kirchengemeinde und einem im gleichen Ort neu eröffneten Unternehmen einen Zusammenhang vermutet, wenn beide in ihrer Bezeichnung den gleichen Namensbestandteil haben. In diesem Fall ist die Gefahr nicht auszuschlieĂen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass sich das Unternehmen mit der Gemeinde ĂŒber die Verwendung des gleichen Namens verstĂ€ndigt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn Art und Inhalt der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit (hier Hotel- und Gastronomieanlage) eine solche VerstĂ€ndigung als möglich erscheinen lassen.
- 23âIm Geltungsbereich des Konkordats zwischen dem Apostolischen Stuhl und Kroatien vom 18.12.1996 kann das DienstverhĂ€ltnis eines im Staatsdienst befindlichen katholischen Religionslehrers nach Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis wegen Ehescheidung und Wiederheirat beendet werden.
- 24âDer Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewĂ€hrleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher TrĂ€gerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemÀà einem religiösen Bedeckungsgebot zu genĂŒgen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begrĂŒndet wird.
- 25âZum Anspruch auf Zulassung gewerblich tĂ€tiger FriedhofsgĂ€rtner (sog. ErwerbsgĂ€rtner) auf kirchlichen Friedhöfen im Land Berlin.
- 26âBedeutend fĂŒr die Architekturgeschichte und damit die Eintragung in die Denkmalliste ist eine Kirche dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zukommt.
- 27â1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschrĂ€nkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen Ă€uĂeren Ruherahmen schaffen.
- 28âDas Studium an der Bethel School of Supernational Ministry begrĂŒndet keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Es steht einem Praktikum gleich, das nicht als angemessene Vorbildung zu einem angestrebten Beruf erforderlich ist.
- 29â1. Es bestehen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung fĂŒr den Vorbereitungsdienst bei der Bundespolizei, wenn es dem Bewerber zuzurechnende Anhaltspunkte gibt, er werde nicht jederzeit fĂŒr den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten.
- 30âZur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde einer muslimischen SchĂŒlerin, die aus religiösen GrĂŒnden die Befreiung vom sog. koedukativen Schwimmunterricht begehrt.
- 31â1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis fĂŒr aufenthaltsbeendende MaĂnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse fĂŒr den Vollzug aufenthaltsbeendender MaĂnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis.
- 32âZur Frage der Zulassung einer BegrĂ€bnisstĂ€tte fĂŒr zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG.
- 33âKirchensteuer, die auf regulĂ€r tariflich besteuerte KapitalertrĂ€ge entfĂ€llt, darf als Sonderausgabe abgezogen werden.
- 34âEin Auflösungsantrag, den eine Kirchengemeinde als Arbeitgeberin stellt, kann begrĂŒndet sein, wenn ein Kantor seine arbeitsvertraglichen Pflichten vielfĂ€ltig und hartnĂ€ckig verletzt und dadurch das Interesse der Arbeitgeberin, ein gedeihliches Gemeindeleben zu fĂŒhren, erheblich beeintrĂ€chtigt.
- 35âZur Frage, ob und in welchem Umfang ein in der Seelsorge tĂ€tiger katholischer Geistlicher Aufwendungen fĂŒr doppelte HaushaltfĂŒhrung, ein hĂ€usliches Arbeitszimmer, ein PfarrbĂŒro, eine Urlaubsvertretung im Ausland, einen Pfarrausflug und die Reinigung von Priesterkleidung als Werbungskosten steuerlich absetzen kann.
- 36â(1) Einzelfallentscheidung zu einem EntschĂ€digungs- und Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 AGG wegen religionsbedingter Benachteiligung.
- 37âEs existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wĂ€ren, eine Ăberstellung durchzufĂŒhren und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden.
- Sachregister