1.7.2016-31.12.2016
  1. 408 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
  4. Über iOS und Android verfĂŒgbar
eBook - ePub

Über dieses Buch

Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum VerhĂ€ltnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die fĂŒr die VerhĂ€ltnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europĂ€ischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.

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Information

Jahr
2020
eBook-ISBN:
9783110678505
Auflage
1
Thema
Law

Inhaltsverzeichnis

  1. Title Page
  2. Copyright
  3. Contents
  4. Vorwort und Benutzungshinweise
  5. AbkĂŒrzungsverzeichnis
  6. 1 Der Asylantragsteller kann die gesetzliche Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG auch in KonversionsfĂ€llen widerlegen, wenn er gute GrĂŒnde dafĂŒr anfĂŒhrt, dass der Glaubenswechsel nicht nur aus asyltaktischen GrĂŒnden vorgeschoben ist.
  7. 2 Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.
  8. 3 Die Befugnis, gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 Nr. 5 HE.KiStG ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), knĂŒpft an die konkrete Steuerberechtigung einer Kirche hinsichtlich des Ehegatten im Sinne von § 1 HE.KiStG.
  9. 4 Zur Frage der Wirksamkeit der KĂŒndigung, die gegenĂŒber dem Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus wegen erneuter standesamtlicher Eheschließung nach Scheidung ausgesprochen wurde.
  10. 5 Die deutsche Rechtsordnung enthĂ€lt keine Grundlage fĂŒr die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenĂŒber jedermann, auch gegenĂŒber den Kirchen. Gleichwohl wird in FĂ€llen von Kirchenasyl mit RĂŒcksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt. FĂŒr die AuslĂ€nderbehörde besteht kein Grund, vom Instrument der AufenthaltsbeschrĂ€nkung gerade in FĂ€llen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen.
  11. 6 Einstweilige Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines AuslĂ€nders im sog. offenen Kirchenasyl.
  12. 7 § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 SN.KiStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein GrundrechtsunmĂŒndiger (hier: geistige Behinderung) den Kirchenaustritt durch seinen gesetzlichen Vertreter wirksam erklĂ€ren kann.
  13. 8 Der Rat einer Stadt kann sein Planungsermessen aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 NW.SchulG auch dann rechtmĂ€ĂŸig ausĂŒben, wenn er beschließt, die einzige evangelische Bekenntnisgrundschule aufzulösen, und im Stadtgebiet ausschließlich katholische Bekenntnisgrundschulen verbleiben.
  14. 9 SchĂŒler und ihre Eltern haben keinen Anspruch gegenĂŒber dem Landesschulamt, einem TrĂ€ger einer freien (hier: kirchlichen) Schule aufzugeben, eine von diesem geschlossene Schule weiter zu betreiben.
  15. 10 Das kirchliche GlockenlĂ€uten, insbesondere das Angelus-LĂ€uten als kultische Handlung und das LĂ€uten zum Gottesdienst, gehört zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Allerdings kann es auch mit dem Schutz eines Nachbarn vor schĂ€dlichen Immissionen kollidieren. Indes ist das LĂ€uten als ausdrĂŒcklich geschĂŒtzte kirchliche LebensĂ€ußerung und Ausdruck der ReligionstĂ€tigkeit grundsĂ€tzlich hinzunehmen, weil es als zumutbare sozialadĂ€quate Einwirkung anzusehen ist.
  16. 11 Zur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem BetriebsĂŒbergang.
  17. 12 Zur Frage der Auslegung einer vertraglichen Lohnerhöhungsabrede im Bereich der Caritas.
  18. 13 Im niedersĂ€chsischen Landesrecht fehlt eine gesetzliche Grundlage, um den Besuch des Unterrichts mit einem Gesichtsschleier (Niqab) zu untersagen. Ein gesetzliches Verschleierungsverbot hat nicht nur die Religionsfreiheit der Verschleierten, sondern auch diejenige der MitschĂŒler und ihrer Eltern und die FunktionsfĂ€higkeit der Schule als staatliche Einrichtung zu beachten.
  19. 14 Zum Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien ĂŒber die normgerechte Eingruppierung eines im kirchlichen Dienst stehenden Sozialarbeiters, der auch als Betreuer tĂ€tig ist.
  20. 15 Eine bauplanungsrechtliche VerĂ€nderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lĂ€sst, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulĂ€ssigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulĂ€ssiger Nutzungen (hier: als islamisches Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtszentrum [Moschee]) zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.
  21. 16 Soweit bekenntnisfremde Kinder Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter das EinverstĂ€ndnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen.
  22. 17 Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstĂ¶ĂŸt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewĂ€hrleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist.
  23. 18 Zur Frage der Fortgeltung in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach einem BetriebsĂŒbergang.
  24. 19 Das deutsche Staatskirchenrecht ist gegenĂŒber dem Unionsrecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der FreizĂŒgigkeit und der Niederlassungsfreiheit sind durch die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, nicht beeintrĂ€chtigt. FreizĂŒgigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union schĂŒtzen regelmĂ€ĂŸig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen.
  25. 20 Kirchen können als TrĂ€ger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausĂŒben. In der FĂŒhrung einer Privatschule kann eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden.
  26. 21 Der aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur Nordkirche aufgestellte Sozialplan erfasst nicht Mitarbeiterinnen, die ausschließlich fĂŒr das Evangelische Frauenwerk tĂ€tig sind. Diese gehören nicht der Kirchenverwaltung im Sinne dieses Sozialplans an.
  27. 22 Es ist nicht fernliegend, dass der Verkehr zwischen einer alteingesessenen Kirchengemeinde und einem im gleichen Ort neu eröffneten Unternehmen einen Zusammenhang vermutet, wenn beide in ihrer Bezeichnung den gleichen Namensbestandteil haben. In diesem Fall ist die Gefahr nicht auszuschließen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass sich das Unternehmen mit der Gemeinde ĂŒber die Verwendung des gleichen Namens verstĂ€ndigt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn Art und Inhalt der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit (hier Hotel- und Gastronomieanlage) eine solche VerstĂ€ndigung als möglich erscheinen lassen.
  28. 23 Im Geltungsbereich des Konkordats zwischen dem Apostolischen Stuhl und Kroatien vom 18.12.1996 kann das DienstverhĂ€ltnis eines im Staatsdienst befindlichen katholischen Religionslehrers nach Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis wegen Ehescheidung und Wiederheirat beendet werden.
  29. 24 Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewĂ€hrleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher TrĂ€gerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemĂ€ĂŸ einem religiösen Bedeckungsgebot zu genĂŒgen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begrĂŒndet wird.
  30. 25 Zum Anspruch auf Zulassung gewerblich tĂ€tiger FriedhofsgĂ€rtner (sog. ErwerbsgĂ€rtner) auf kirchlichen Friedhöfen im Land Berlin.
  31. 26 Bedeutend fĂŒr die Architekturgeschichte und damit die Eintragung in die Denkmalliste ist eine Kirche dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zukommt.
  32. 27 1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschrĂ€nkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen Ă€ußeren Ruherahmen schaffen.
  33. 28 Das Studium an der Bethel School of Supernational Ministry begrĂŒndet keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Es steht einem Praktikum gleich, das nicht als angemessene Vorbildung zu einem angestrebten Beruf erforderlich ist.
  34. 29 1. Es bestehen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung fĂŒr den Vorbereitungsdienst bei der Bundespolizei, wenn es dem Bewerber zuzurechnende Anhaltspunkte gibt, er werde nicht jederzeit fĂŒr den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten.
  35. 30 Zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde einer muslimischen SchĂŒlerin, die aus religiösen GrĂŒnden die Befreiung vom sog. koedukativen Schwimmunterricht begehrt.
  36. 31 1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis fĂŒr aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse fĂŒr den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis.
  37. 32 Zur Frage der Zulassung einer BegrĂ€bnisstĂ€tte fĂŒr zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG.
  38. 33 Kirchensteuer, die auf regulĂ€r tariflich besteuerte KapitalertrĂ€ge entfĂ€llt, darf als Sonderausgabe abgezogen werden.
  39. 34 Ein Auflösungsantrag, den eine Kirchengemeinde als Arbeitgeberin stellt, kann begrĂŒndet sein, wenn ein Kantor seine arbeitsvertraglichen Pflichten vielfĂ€ltig und hartnĂ€ckig verletzt und dadurch das Interesse der Arbeitgeberin, ein gedeihliches Gemeindeleben zu fĂŒhren, erheblich beeintrĂ€chtigt.
  40. 35 Zur Frage, ob und in welchem Umfang ein in der Seelsorge tĂ€tiger katholischer Geistlicher Aufwendungen fĂŒr doppelte HaushaltfĂŒhrung, ein hĂ€usliches Arbeitszimmer, ein PfarrbĂŒro, eine Urlaubsvertretung im Ausland, einen Pfarrausflug und die Reinigung von Priesterkleidung als Werbungskosten steuerlich absetzen kann.
  41. 36 (1) Einzelfallentscheidung zu einem EntschĂ€digungs- und Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 AGG wegen religionsbedingter Benachteiligung.
  42. 37 Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wĂ€ren, eine Überstellung durchzufĂŒhren und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden.
  43. Sachregister