Tafeln zur Berechnung des staatlichen Malzaufschlages
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Tafeln zur Berechnung des staatlichen Malzaufschlages

Nach den allgemeinen und den um 10 vom hundert erhöhten Sätzen, des gemeindlichen Malzaufschlages nach 1.90 Mk. und der Übergangsabgabe nach den Sätzen von 4.30 Mk., 4.40 Mk., 4.50 Mk. und 6.00 Mk.

  1. 32 Seiten
  2. German
  3. PDF
  4. Über iOS und Android verfügbar
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Tafeln zur Berechnung des staatlichen Malzaufschlages

Nach den allgemeinen und den um 10 vom hundert erhöhten Sätzen, des gemeindlichen Malzaufschlages nach 1.90 Mk. und der Übergangsabgabe nach den Sätzen von 4.30 Mk., 4.40 Mk., 4.50 Mk. und 6.00 Mk.

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Information

Jahr
1913
ISBN drucken
9783112689752
eBook-ISBN:
9783112689769
Auflage
1

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufschlagsatz = 10 M pro dz für Personen, die Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten und hiezu im Kalenderjahr nicht mehr als 5 dz Malz verwenden
  3. Aufschlagsatz = 15 M pro dz +10 vom Hundert 16,50 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel bis zu 1000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten von der überschreitenden Menge
  4. Aufschlagsatz = 15,50 M pro dz +10 vom Hundert = 17,05 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 1000 bis 1500 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  5. Aufschlagsatz = 16,(10 M pro dz + 10 vom Hundert = 17,60 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 1500 bis 2000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  6. Aufschlagsatz = 16,50 M pro dz +10 vom Hundert = 18,15 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 2000 bis 2500 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. inerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  7. Aufschlagsatz = 17,00 M pro dz + 10 vom Hundert = 18,70 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 2500 bis 3000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  8. Aufschlagsatz --17,50 M pro dz +10 vom Hundert = 10,25 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 3000 bis 3500 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  9. Aufschlagsatz = 18,00 M pro dz + 10 vom Hundert = 19,80 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 3500 bis 4000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  10. Aufschlagsatz = 18,50 M pro dz + 10 vom Hundert = 20,35 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 4000 bis 4500 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  11. Aufschlagsatz = 19,00 M pro dz + 10 vom Hundert = 20,90 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 4500 bis 5000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  12. Aufschlagsatz = 19,50 M pro dz +10 vom Hundert = 21,45 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel 5000 bis 6000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 10 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  13. Aufschlagsatz = 20 M pro dz + 10 vom Hundert = 22,00 M für Brauereibetriebe, welche in der Staffel mehr als 6000 dz Malzverbrauch ihren Durchschnittsmalzverbrauch um mehr als 5 v. H. innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten, von der überschreitenden Menge
  14. Gemeindlicher Malzausschlag nach dem Satze von 1,90 M pro dz
  15. Übergangsabgabe für eine verwendete Malzmenge von 21,5 kg für 1 hl Bier = 4 M 30 Pf
  16. Übergangsabgabe für eine verwendete Malzmenge von 21.6, 21.7, 21.8, 21.9 und 22 kg für 1 hl Bier = 4 M 40 Pf
  17. Übergangsabgabe für eine verwendete Malzmenge von 22.1, 22.2, 22.3, 22.4 und 22.5 kg für 1 hl Bier = 4 M 50 Pf
  18. Übergangsabgabe für eine verwendete Malzmenge von 22.6, 22.7, 22.8, 22.9 und 23.0 kg für 1 hl Bier = 4 M 60 Pf
  19. Übergangsabgabe für eine verwendete Malzmenge von 30 kg = 6.00 M. Dieser Satz findet nur Anwendung, wenn die Einfuhr ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung erfolgt