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Über dieses Buch

Mehr als Cookies – ein neuer Rechtsrahmen für die Onlinewirtschaft Die tägliche Praxis der Anbieter von TK- und Telemediendiensten ist durch die Anforderungen des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23.6.2021 nicht einfacher geworden, da nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gilt seit Dezember 2021. Es soll bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Telemedien die rechtlichen Anforderungen zwischen Datenschutz-Grundverordnung und ePrivacy-Richtlinie einerseits und den nationalen Datenschutzgesetzen andererseits justieren. Dazu werden alle datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich in einem Gesetz zusammengefasst. Zugleich wird der Kodex zur elektronischen Kommunikation umgesetzt. Pflichtaufgabe des neuen Gesetzes ist es, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu erweitern. Dieses schützt neben dem Inhalt einer Nachricht auch die näheren Umstände der Kommunikation, sog. Meta-Daten über Kommunikationspartner, Standortdaten oder Gerätedaten. Das TTDSG erstreckt die Geltung des Fernmeldegeheimnisses von klassischen Kommunikationsdiensten (Telefonie, SMS) auf internetbasierte Kommunikationsdienste (E-Mail, Messenger, Voice-Over-IP-Telefonie, Videokonferenzsysteme). Der für die Praxis relevante Kern im Onlinedatenschutz bleibt aber die Frage, wann Anbieter von Telemedien wie z.B. von Websites und Apps eine Einwilligung vom Nutzer einholen müssen. Das ist grundsätzlich erforderlich, um Informationen auf Endgeräten zu speichern oder darauf zuzugreifen. Eine Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn der Zugriff auf das Gerät des Nutzers unbedingt erforderlich ist, um den Online-Dienst zu erbringen. Doch diese Formulierung lässt zu viel Spielraum für Interpretation. Unklar bleibt, ob Anbieter auch zur Betrugsprävention, bedarfsgerechten Gestaltung oder statistischer Analyse eine Einwilligung vom Nutzer abfragen müssen. Werbecookies und die lästigen Banner zu deren Abwehr wird auch das TTDSG nicht abschaffen. Mit dieser Technik greifen Anbieter auch künftig auf Informationen zu, die im Browser des Nutzers gespeichert werden, um anschließend personalisierte Online-Werbung auszuspielen. Das TTDSG ist aber auch ein Gesetz gegen "Cookies". In der Perspektive will es den "Terror der Cookiebanner" über sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung, sprich Personal Information Management Systems (PIMS) entbehrlich machen. Was bedeuten diese Regelungen im Einzelfall bspw. für einen Websitebetreiber, der Cookies setzen oder auf seinen Websites eine Reichweitenmessung durchführen möchte? Auf diese und ähnliche Fragen müssen Anbieter von Telemediendiensten rechtssichere Antworten finden, um evtl. Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Mit dem von Schwartmann/Eckhardt/Jaspers herausgegebenen Werk liegt eine umfassende Kommentierung des TTDSG vor, die für die Lösung eines konkreten Falls das notwendige Rüstzeug bietet. Ein ausgewiesenes Expertenteam aus Wissenschaft, Anwaltschaft, Gerichtsbarkeit und Aufsichtsbehörden stellt der Praxis eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung des TTDSG zur Verfügung. Ein klarer Aufbau der Kommentierung verschafft einen raschen Zugang zu der Materie. Die möglichen Fallstricke, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften im Einzelfall ergeben können, werden klar herausgearbeitet und konkrete Lösungen hierzu angeboten. Ein wichtiger Bestandteil der Kommentierungen sind ferner Hinweise zu Best Practice und möglichen Sanktionen.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Jahr
2022
ISBN drucken
9783811457539
eBook-ISBN:
9783811459915
Auflage
1
Thema
Jura

Inhaltsverzeichnis

  1. TTDSG Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Bearbeiterverzeichnis
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Allgemeines Literaturverzeichnis
  8. § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
  9. § 2 Begriffsbestimmungen
  10. § 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
  11. § 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
  12. § 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
  13. § 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
  14. § 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
  15. § 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
  16. § 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten
  17. § 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
  18. § 11 Einzelverbindungsnachweis
  19. § 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
  20. § 13 Standortdaten
  21. § 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
  22. § 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
  23. § 16 Automatische Anrufweiterschaltung
  24. § 17 Endnutzerverzeichnisse
  25. § 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
  26. § 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
  27. § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
  28. § 21 Bestandsdaten
  29. § 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
  30. § 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
  31. § 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
  32. § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
  33. § 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
  34. § 27 Strafvorschriften
  35. § 28 Bußgeldvorschriften
  36. § 29 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  37. § 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
  38. Anhänge
  39. Stichwortverzeichnis