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Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 InsO
Über dieses Buch
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, 7, Leuphana Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In jüngerer Vergangenheit hat das Insolvenzanfechtungsrecht insbesondere in Gestalt des § 133 InsO von sich reden gemacht, der infolge einer judikativen Ausweitung des Anwendungsbereichs und damit einhergehender Negativfolgen für den allgemeinen Wirtschaftsverkehr, zahlreiche Wirtschaftsverbände auf den Plan gerufen hat. Der hierzu öffentlich geführte Disput mündete in einer geplanten Novellierung der entsprechenden Vorschrift. Doch auch andere Anfechtungstatbestände sind häufig Gegenstand reger Diskussionen um mehr Rechtsklarheit geworden. Hierzu zählt zweifelsohne die sogenannte Unentgeltlichkeits- bzw. Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO. Für den BGH bot sich anlässlich der Aufdeckung einer der spektakulärsten Betrugsfälle im Wirkungskreis des Grauen Kapitalmarktes, bei dem rund 30.000 deutsche Anleger um mehr als 300 Millionen Euro von der Frankfurter Phoenix Kapitaldienst GmbH geprellt wurden, die Gelegenheit, sich umfassend mit den von § 134 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen und für mehr Klarheit zu sorgen. Trotz zahlreicher in der Folgezeit hierzu ergangener Urteile lässt die BGH-Rechtsprechung bis heute Raum für Kritik an der Auslegung des § 134 InsO als Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus sorgt die Schenkungsanfechtung immer wieder im Zusammenhang mit Leistungen im Drei-Personen-Verhältnis für Irritationen und Missverständnisse. Gerade für Gläubiger ist das vom BGH geschaffene Konstrukt, vor allem im Bereich komplexer Unternehmensstrukturen, alles andere als einfach zu durchschauen. Vor allem dann, wenn sie sich völlig unverhofft mit zwei Insolvenzverwaltern konfrontiert sehen, die denselben Vermögensgegenstand auf Grundlage zweier verschiedener Anfechtungstatbestände herausverlangen. Diese beiden Fälle reihen sich in eine Ansammlung ähnlich kompliziert gelagerter Sachverhalte ein, die die Klärungsbedürftigkeit des § 134 InsO unterstreichen.
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