Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
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Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

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Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

Über dieses Buch

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2, 3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachtet man die rasante und flächendeckende Durchdringung der Digitalisierung in Gesellschaft und Wirtschaft der letzten Jahre, kann man von einer regelrechten digitalen Revolution sprechen. Moderne Kommunikations- und Informationstechnologien eröffnen neue Möglichkeiten – vor allem auch im Bereich der Bildung und Forschung. Diese Entwicklung stellt auch heute noch eine große Schwierigkeit für das Urheberrecht dar. Die neuen digitalen Technologien ermöglichen einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die Rechte der Urheber. Beispielsweise ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke in kürzester Zeit und nahezu ohne Kosten bei gleichbleibender Qualität in einer hohen Anzahl verfügbar zu machen. Daher war und ist es vonnöten, das Urheberrecht auch für den Bereich der Forschung und Bildung ständig anzugleichen, um in der digitalen Welt den Urheberschutz garantieren zu können.Mit Blick auf die zunehmende Verwendung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien im Kontext von Bildung und Forschung spielen vor allem die Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, wie auch die Einführung des § 52a UrhG, welcher zugleich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wieder einschränkt, eine große Rolle. Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel, die Verwendung von digitalen Kommunikationsformen in Unterricht und Forschung zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland zu stärken, ohne dabei zu sehr in die Rechte der Urheber einzugreifen.Während das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG mit viel Zuspruch angenommen wurde, führte die Einführung der "Bildungs- und Forschungsschranke" des § 52a UrhG zu erheblichen und kontrovers diskutierten Auseinandersetzungen, und das teilweise bis heute.Nicht zuletzt lag das an der Verwendung einer Schar von unbestimmten Rechtsbegriffen im Normtext des § 52a UrhG. Diese Arbeit beschäftigt sich eingehend und detailliert mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Norm und schafft dadurch eine klarere Sicht über den Umfang und die Reichweite des § 52aUrhG. Außerdem gibt sie einen Überblick über die einzelnen Phasen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wobei hier auch auf einige Standpunkte von Vertretern der verschiedenen Interessen eingegangen wird.

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