
Die Mängelrüge beim Werkvertrag. Definition und Abgrenzung zu anderen Fachgebieten (ohne Kauf- und Mietvertrag)
Ein Vergleich zwischen SIA-Normen und dem Schweizerischen Obligationenrecht
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Die Mängelrüge beim Werkvertrag. Definition und Abgrenzung zu anderen Fachgebieten (ohne Kauf- und Mietvertrag)
Ein Vergleich zwischen SIA-Normen und dem Schweizerischen Obligationenrecht
Über dieses Buch
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 5, 1, Fernfachhochschule Schweiz (Zürich), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der Arbeit ist es, eine analytische Aufarbeitung der Mängelrüge im Werkvertrag vorzunehmen. Hierbei sind die massgeblichen Aspekte zu betrachten, wie sie ihre konkrete Ausgestaltung in der Haftungsbegründung, der Prüfungsobliegenheit wie auch den Form- und Fristvorschriften findet. Im Anschluss sind die Ausarbeitungen zum Werkvertrag in einen Vergleich zu dem Kaufrecht und Mietrecht zu setzen. Hierbei ist aufzuzeigen, inwiefern sich eine Abgrenzung zum Werkvertrag aufgrund der spezifischen Eigenheiten der Vertragsarten ergeben. Die Ergebnisse der analytischen Ausarbeitung werden in Tabellen zusammengefasst und systematisiert.Die Mängelrüge, wie sie in den synallagmatischen Rechtsverhältnissen des Kauf-, Miet-, Dienst- und auch Werkvertragsrechts anzufinden ist, dient dem Schutz des Gläubigers vor einem mangelhaften Vertragsgegenstand. Liegt ein Mangel vor, steht dem Gläubiger Anspruch auf Mangelhaftung zu. Im Kaufrecht findet diese Gewährleistung ihren Ausdruck in dem Art. 197 OR. Danach haftet der Verkäufer dem Käufer neben den zugesicherten Eigenschaften auch darauf, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.Die Vorschriften des Kaufrechts lassen sich auch auf das Werkrecht übertragen. Danach hat der Verkäufer eines Werkes nach dessen Lieferung weiterhin für die Mangelfreiheit des Werkes einzustehen. Der Werkvertrag findet seinen rechtlichen Niederschlag in den Art. 363 – 379 OR. Nach Art. 367 Abs. 1 OR ist der Besteller dazu verpflichtet, den Werkhersteller über "allfällige Mängel" zu unterrichten. Welche Rechte und Pflichten sich auf den beiden Vertragsseiten nachvollziehen lassen, ist der Schwerpunkt der nachfolgenden Ausarbeitung. Dabei ist zwischen den Pflichten des Werkherstellers und den Obliegenheiten des Bestellers zu unterscheiden. Die Analyse der Mängelrüge in dem Werkvertragsrecht dient der Vergleichbarkeit mit anderen Rechtsverhältnissen, wie sie einleitend genannt wurden. Dazu sind vordergründig Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Mängelrüge im Werkvertrag zu dem Kauf- und Mietvertrag aufzuzeigen.
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