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- German
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Die Frage der Schuld in H.L. Wagners Drama "Die Kindermörderin"
Über dieses Buch
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Germanistik - Komparatistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Note: 1, 00, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der aufregendsten Ereignisse in Frankfurt im Jahr 1771 handelt von einem Dienstmädchen namens Susanna Margareta Brandt. Das Dienstmädchen, von einem Bediensteten eines holländischen Kaufmanns verführt, verbirgt zunächst ihre Schwangerschaft, zieht sich zurück und gebärt heimlich und ohne Hilfe ein Kind, welches sie sofort erwürgt und gegen ein Fass schlägt. Die wegen Mordes zum Tode verurteilte Susanna Margaretha Brandt besteigt mit einem weißen Kleid und einer Zitrone in der Hand – als Zeichen der 'armen Sünderin' – das Schafott und wird in Anwesenheit eines großen Publikums enthauptet. Prominenter Zeuge dieses Prozesses war Johann Wolfgang Goethe. Durch das Schicksal der Dienstmagd berührt nimmt er diese als Vorbild für seine Gretchentragödie in seinem Werk Faust. Die frühe Neuzeit gilt als eine Zeit, in der die soziale Anerkennung eines Menschen von seinem guten Ruf abhängig war – besonders innerhalb seines Standes. In diesem Zusammenhang bezeichnet Katrin Heyer die Ehre als "das wichtigste Kapital eines Menschen und oftmals das einzige, was eine Frau zu verteidigen hatte." Ob verführt oder vergewaltigt – mit einem unehelichen Kind hatte eine Frau zu dieser Zeit keine Möglichkeit, ihre Ehre und diejenige ihrer Familie zurückzuerlangen. Zu erwarten war folglich der soziale Abstieg, der oft auf der untersten Stufe der sozialen Existenz endete. So diente die Tötung des Kindes dazu, sich selbst und die Familie der "gesellschaftlichen Schande" bzw. der menschenverachtenden Gesellschaftsordnung zu entziehen, wobei diese natürlich mit dem Risiko verknüpft war, dass der Kindsmord aufgedeckt wird und die Mörderin zum Tod verurteilt wird. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina, der Gerichtsordnung Karls V. von 1532, wird Folgendes festgehalten: "Straff der weiber so jre kinder tödten [...] die werden gewonlich lebendig begraben und gepfelt." Die Tötungsdelikte als "exemplarische Abschreckungsmittel" reichten vom Säcken, Pfählen, Ertränken über Lebendig-Begraben bis hin zur Enthauptung mit einem Schwert oder Beil. Dabei fielen die Tatmotive in Hinblick auf das Urteil ebenso wenig ins Gewicht wie die psychische Verfassung der Täterin. Auch ob das Mädchen bzw. die Frau vergewaltigt wurde oder Eheversprechungen bekommen hatte, war für die Obrigkeit bzw. die Justiz nicht von Belang.
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