Forschungsarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 12, Universität Leipzig (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Urheberrecht), Veranstaltung: Seminar zum Urheberrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dass "das Internet für uns alle Neuland" ist, wie Frau Dr. Merkel 2013 bemerkte, kann gerne als strittige Aussage dahingestellt sein. Was jedoch zweifellos der Fall ist, dass sich mit der digitalen Revolution auch neue Rechtsprobleme eröffnet haben, mit denen vor 30 Jahren noch keiner gerechnet hätte. Um dennoch nicht den Schutz von Urhebern aus dem Blick zu verlieren, ist sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber gefordert den neuen Umständen Rechnung zu tragen.Die nachfolgende Arbeit soll sich mit dem Thema "Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG" beschäftigen. Mit dessen Einführung den Urhebern ein neues Verwertungsrecht an die Hand gegeben wird, zur öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken.Wie die Entstehungsgeschichte zeigen wird, ist diese Norm jedoch nicht gänzlich neu, sondern bestand schon vorher, wobei die Einordnung in die Verwertungsrecht schwierig gestaltete. Die sperrige Formulierung dieser Norm soll ebenfalls analysiert werden und hierbei die Frage geklärt werden, was genau unter den Rechtsbegriff "öffentlich Zugänglichmachen" zu verstehen ist.In einem weiteren Schritt werden die Tatbestandsmerkmal des § 19a UrhG dargestellt. Mit denen eine genauere Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten des Urheberrechts vorgenommen werden kann.Das Internet bietet verschiedene Nutzungsformen, so kann man Werke mittels eines Links zugänglich machen, oder sie via E-Mail versenden. Die rechtliche Würdigung dieser einzelnen Nutzungsformen, soll zumindest beispielhaft ein weiterer Bestandteil der Arbeit sein.Eine Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten, sowie die Darstellung der Schrankenbestimmungen, soll diese Analyse von § 19a UrhG abrunden. Ziel ist es einen Überblick über die Norm zu verfassen und auf bestehende Problemfelder hinzuweisen.

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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
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