
Die Rechtsstellung des sonstigen Marktteilnehmers im UWG. Im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Mitbewerberschutz
Der sonstige Marktteilnehmer – eine Chimäre?
- 35 Seiten
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Die Rechtsstellung des sonstigen Marktteilnehmers im UWG. Im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Mitbewerberschutz
Der sonstige Marktteilnehmer – eine Chimäre?
Über dieses Buch
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität Bayreuth, Veranstaltung: Oberseminar im Schwerpunktbereich "Geistiges Eigentum und Wettbewerb", Sprache: Deutsch, Abstract: Der "sonstige Marktteilnehmer" wurde im Zuge der UWG-Reform 2004 mit in die Schutzzweckbestimmung des § 1 UWG aufgenommen und wird heute auch in den §§ 2, 3a, 4a, 5 und 7 UWG explizit erwähnt. In der Literatur wird er trotzdem meist nur am Rande behandelt. Oft wird er schlicht in die Nähe des Verbrauchers gerückt, ohne sich eingehend mit seinen Interessen auseinanderzusetzen. Dass der sonstige Marktteilnehmer anders als ein Verbraucher unternehmerisch tätig wird und möglicherweise geschäftliche Interessen verfolgt, wird weitestgehend vernachlässigt.Ob dies gerechtfertigt ist, soll Gegenstand dieser Untersuchung sein. Es stellt sich damit die Forschungsfrage, ob der sonstige Marktteilnehmer eine eigene Daseinsberechtigung besitzt oder neben dem Mitbewerber und Verbraucherschutz eine nur untergeordnete, wenn nicht gar zu vernachlässigende Rolle spielt und nur als Chimäre existiert. Ferner wird die Frage nach der Rechtsstellung des sonstigen Marktteilnehmers aufgeworfen und ob das Konstrukt des sonstigen Marktteilnehmers den europarechtlichen Vorgaben sowie den Schutzzwecken des UWG genügen kann.Diese Untersuchung soll zunächst klären, wer überhaupt von dem Begriff des sonstigen Marktteilnehmers umfasst ist, und grundlegende europarechtliche Vorgaben beleuchten. Anschließend folgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck des sonstigen Marktteilnehmers. Die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse sollen dann dem Schutzregime des sonstigen Marktteilnehmers gegenübergestellt werden. Soweit erforderlich, werden Alternativen zur derzeitigen Gesetzeslage vorgeschlagen.
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