
Therapie statt Strafe nach §35 BtMG. Möglichkeiten und Probleme der praktischen Umsetzung des Gesetzes
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Therapie statt Strafe nach §35 BtMG. Möglichkeiten und Probleme der praktischen Umsetzung des Gesetzes
Über dieses Buch
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1, 0, Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Möglichkeiten, aber insbesondere auch Probleme und Grenzen, ergeben sich bei der praktischen Umsetzung des §35 BtMG sowohl auf Seiten der Verurteilten als auch aus sozialarbeiterischer Sicht? Diese Fragestellung wird in der vorliegenden Hausarbeit vordergründig bearbeitet. Der regelmäßige Konsum von (illegalen) Drogen wird häufig in direkten Zusammenhang mit der Begehung von rechtswidrigen Taten gebracht, da meist schon der bloße Besitz von diversen Rausch- und Betäubungsmitteln strafbar ist. Tatsächlich nimmt die Anzahl der Fälle von Rauschgiftkriminalität in Deutschland in den letzten Jahren stetig zu. Die aktuelle Statistik des Bundeskriminalamts zeigt, dass es im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr einen weiteren Anstieg um 9, 2 Prozent gab. Doch die Begehung von Straftaten, die in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, muss für die Straftäter nicht zwangsläufig einen Aufenthalt im Strafvollzug bedeuten. Der Gesetzgeber gibt drogenabhängigen Verurteilten unter anderem nach §35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Möglichkeit, die Vollstreckung ihrer Freiheitsstrafe zurückstellen zu lassen und stattdessen eine Therapie durchzuführen. Die sogenannte "Therapie statt Strafe" impliziert folglich auch die Zusammenarbeit der Justiz mit den unterschiedlichsten Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit. Unter anderem arbeiten Sozialarbeiter in der Drogenhilfe und der Bewährungshilfe mit den Verurteilten nach §35 BtMG zusammen. Zu Beginn wird der gesetzliche Hintergrund des §35, 36 BtMG erläutert, um eine rechtliche Basis zu schaffen. Darauf folgt die Darstellung des Sinns und Zwecks der "Therapie statt Strafe" sowie die Problematik der Beurteilung des Therapieinteresses des Antragstellers. Anschließend wird die Möglichkeit der ambulanten Therapie im Rahmen des §35 BtMG näher beleuchtet. Da der §35BtMG einen Ausschluss von abhängigen Straftätern von anderen Stoffen oder stoffunabhängigen Süchten impliziert und der Fokus hierbei auf die Ausgrenzung von alkoholabhängigen Verurteilten gelegt werden soll, werden zusätzlich die Inhalte und Therapiebedingungen des §64 StGB kurz dargestellt und dem §35 BtMG gegenübergestellt. Aus den bisherigen Ergebnissen wird die Fragestellung der Hausarbeit nach den Möglichkeiten und Problemen der Strafzurückstellung beantwortet. Den Schluss der Arbeit bilden eine eigene subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit des §35 BtMG in Form eines Fazits.
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