
Menschenrechtsverletzungen durch die unterlassene Übergabe beschuldigter Personen. Das Fallbeispiel "Romeo Castaño vs. Belgien"
Auswirkungen auf die Entwicklung der Doktrin der positiven Verpflichtungen aus der Konvention
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Menschenrechtsverletzungen durch die unterlassene Übergabe beschuldigter Personen. Das Fallbeispiel "Romeo Castaño vs. Belgien"
Auswirkungen auf die Entwicklung der Doktrin der positiven Verpflichtungen aus der Konvention
Über dieses Buch
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, 0, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Hanse Law School), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Thesis soll untersucht werden, inwiefern sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Romeo Castaño vs. Belgien auf die weitere Entwicklung der EGMR-Rechtsprechung und gegebenenfalls der Konvention und des Unionsrechts auswirken wird. Hierbei hatte der belgische Staat durch die unterlassene Übergabe einer des Terrorismus und Mordes beschuldigten Person im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 2 EMRK in prozessualer Hinsicht verletzt.Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob und wie die Auswirkungen auf die Doktrin der positiven Verpflichtung aus der Konvention bestehen. Es wird anhand des Urteils im Fall Romeo Castaño vs. Belgien untersucht, was unter Symmetrie von Konventionsrecht und Unionsrecht zu verstehen ist und wie in diesem Zusammenhang, eine unterlassene Handlung im Rahmen des Unionsrechts zu einer Verletzung der Konventionsgarantien führt.Die Gerichtskammer der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erklärte am 9. Juli 2019 einstimmig den Antrag der Beschwerdeführer – fünf spanische Staatsangehörige – für zulässig und hielt fest, dass ein Verstoß des Art. 2 der Konvention in prozessualer Hinsicht durch die unterlassene Übergabe einer des Mordes und Terrorismus' beschuldigten Person vorläge und, dass der belgische Staat die Beschwerdeführer daher entsprechend zu entschädigen habe.Dieses Urteil hat als erstes seiner Art eine Sonderstellung inne. Während längst etabliert ist, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eng mit den Grundrechtsgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention verknüpft ist, hatte der EGMR noch nie zuvor das Unterlassen der Vollstreckung eines EuHB durch einen Staat für konventionswidrig befunden. Die Besonderheit dieses Urteils bleibt jedoch nicht auf die Auslieferung beschränkt. Der Fall berührt tatsächlich die wichtige Frage der Symmetrie zwischen der EMRK und dem Unionsrecht. Dadurch bewirkt er eine wichtige Entwicklung in der Doktrin der positiven Pflichten im Rahmen der Konvention.
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