Die Haftung für die Gewerbesteuer nach der Abgabenordnung
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Die Haftung für die Gewerbesteuer nach der Abgabenordnung

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Die Haftung für die Gewerbesteuer nach der Abgabenordnung

Über dieses Buch

Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1, 3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Abstract beschreibt eine Masterarbeit zur Haftung für die Gewerbesteuer. Es wird untersucht, wie Gemeinden nach der Abgabenordnung die Gewerbesteuer gegenüber Dritten als Haftungsschuld festsetzen können, wenn diese nicht gezahlt wird. Wenn die Gewerbesteuer der Einzelgewerbetreibenden, Personen- und Kapitalgesellschaften nicht gezahlt wird, kommt es zu Defiziten in den gemeindlichen Haushalten. Dies hat in der heutigen Zeit, da Investitionen in die Zukunft geplant werden, besondere Auswirkungen, denen mithilfe der gesetzlichen Möglichkeiten abgeholfen werden soll. Wie eingangs zitiert, ist das Steuerrecht kompliziert. Die Haftung für die Gewerbesteuer ist ein Nischenthema, welches die Literatur nur beiläufig behandelt. Im Rahmen dieser Masterthese soll daher untersucht werden, wie es den Gemeinden möglich ist, nach der Abgabenordnung die Gewerbesteuer gegenüber Dritten als Haftungsschuld festzusetzen. Die Untersuchung erfolgt anhand von Gerichtsurteilen, Kommentaren und Handbüchern. Um das Thema abzurunden, werden geeignete Aufsätze in diese Untersuchung mit einfließen.Im zweiten Kapitel wird die Entstehung der Gewerbesteuer, einschließlich Steuergegenstand, Steuerschuldner und Steuergläubiger, sowie die Haftung über verschiedene Gesellschaftsformen hinaus erläutert. Das dritte Kapitel analysiert die Regelungen der Abgabenordnung zur Inanspruchnahme Dritter. Kapitel vier bietet eine Übersicht über Rechtsbehelfe gegen Steuer- und Haftungsbescheide. Das fünfte Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf den zahlreichen Haftungsgrundlagen und deren Entwicklung, insbesondere im Kontext der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009. Die Untersuchung ist interdisziplinär angelegt.

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Information

Jahr
2024
eBook-ISBN:
9783389072721
Auflage
0
Thema
Tax Law

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsübersicht
  2. Inhaltsübersicht I
  3. Abbildungsverzeichnis IV
  4. 1. Einführung 1
  5. 1.1 Die Gewerbesteuer als gemeindliche Einnahmequelle 1
  6. 1.2 Vergleich von Steuerschätzung und Forderungsausfall 2
  7. 1.3 Forschungsfrage und Untersuchungsgang 2
  8. 2. Die Gewerbesteuer 4
  9. 2.1 Steuergegenstand und Steuerschuldner 4
  10. 2.1.1 Die Personengesellschaft 6
  11. 2.1.2 Die Kapitalgesellschaft 7
  12. 2.2 Steuergläubiger 8
  13. 2.3 Zweigeteilter Verwaltungsweg 9
  14. 2.3.1 Verfahren des Gewerbesteuermessbescheids 9
  15. 2.3.2 Verfahren des Gewerbesteuerbescheids 10
  16. 2.4 Bekanntgabe gegenüber dem Steuerpflichtigen 10
  17. 2.5 Problemfelder der Bekanntgabe 11
  18. 2.5.1 Insolvenz 11
  19. 2.5.2 Gesellschaft in Liquidation 13
  20. 2.5.3 Gelöschte Gesellschaften 13
  21. 2.6 Fälligkeit 14
  22. 2.7 Zwischenfazit 15
  23. 3. Die Haftung für Steuerschulden 16
  24. 3.1 Der Haftungsbescheid nach § 191 AO 16
  25. 3.1.1 Verfahrensablauf: Ermittlungsmöglichkeiten, Zuständigkeit und Anhörung 17
  26. 3.1.2 Akzessorietät der Haftung 18
  27. 3.1.3 Subsidiarität der Haftung 19
  28. 3.1.4 Bestimmtheit, Form und Inhalt 20
  29. 3.1.4.1 Entschließungsermessen 21
  30. 3.1.4.2 Auswahlermessen 21
  31. 3.1.5 Verjährungsfristen 21
  32. 3.1.5.1 Festsetzungsverjährung 22
  33. 3.1.5.2 Zahlungsverjährung 22
  34. 3.1.5.3 Verfahrensablauf 22
  35. 3.1.6 Insolvenz 23
  36. 3.2 Originäre Haftungstatbestände nach der AO 24
  37. 3.2.1 Haftung der Vertreter 24
  38. 3.2.1.1 Allgemein 24
  39. 3.2.1.2 Maßgeblicher Personenkreis 24
  40. 3.2.1.3 Pflichtverletzung 26
  41. 3.2.1.4 Eingetretener Haftungsschaden 26
  42. 3.2.1.5 Ursächlichkeit der Pflichtverletzung 26
  43. 3.2.1.6 Verschulden 27
  44. 3.2.1.7 Haftungsumfang 29
  45. 3.2.1.8 Verjährung 29
  46. 3.2.1.9 Haftungsinanspruchnahme 30
  47. 3.2.2 Haftung des Steuerhinterziehers 30
  48. 3.2.2.1 Haftungsschuldner 30
  49. 3.2.2.2 Haftungstatbestand 32
  50. 3.2.2.3 Haftungsumfang 32
  51. 3.2.2.4 Verjährung 33
  52. 3.2.2.5 Haftungsinanspruchnahme 34
  53. 3.2.3 Haftung bei der Organschaft 34
  54. 3.2.3.1 Begriff der Organschaft 34
  55. 3.2.3.2 Haftungsschuldner 34
  56. 3.2.3.3 Umfang 35
  57. 3.2.3.4 Verjährung 35
  58. 3.2.3.5 Haftungsinanspruchnahme 36
  59. 3.2.4 Haftung des Eigentümers von Gegenständen 36
  60. 3.2.4.1 Allgemein 36
  61. 3.2.4.2 Unternehmen 36
  62. 3.2.4.3 Gegenstand 37
  63. 3.2.4.4 Haftungskreis 37
  64. 3.2.4.5 Umfang der Haftung 38
  65. 3.2.4.6 Verjährung 39
  66. 3.2.4.7 Geltendmachung mit Haftungsbescheid 39
  67. 3.2.5 Haftung des Betriebsübernehmers 40
  68. 3.2.5.1 Allgemein 40
  69. 3.2.5.2 Voraussetzungen 40
  70. 3.2.5.3 Umfang 41
  71. 3.2.5.4 Verjährung 42
  72. 3.2.5.5 Haftungsinanspruchnahme 42
  73. 3.2.6 Zwischenfazit 43
  74. 3.3 Zivilrechtliche Haftungsnormen i. V. m. § 191 AO 43
  75. 3.3.1 § 25 HGB 44
  76. 3.3.1.1 Allgemein 44
  77. 3.3.1.2 Haftungsvoraussetzungen 44
  78. 3.3.1.3 Haftungsumfang 45
  79. 3.3.1.4 Haftungsausschluss und Alternative 45
  80. 3.3.1.5 Ausschlussfrist und Verjährung 45
  81. 3.3.2 Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft 46
  82. 3.3.2.1 Haftung der Gesellschafter der OHG 47
  83. 3.3.2.2 Haftung der Gesellschafter der KG 48
  84. 3.3.2.3 Haftung der Gesellschafter der GbR 49
  85. 3.3.2.4 Verjährung für die Haftung nach Zivilrecht 51
  86. 4. Rechtsbehelfsmöglichkeiten 53
  87. 5. Fazit 55
  88. Abkürzungsverzeichnis 60
  89. Entscheidungsverzeichnis 62
  90. Literaturverzeichnis 66
  91. Abbildungsverzeichnis
  92. Abb. 1: Steuerspirale: Schätzung für 2018 1
  93. Abb. 2: Schema Haftung nach § 191 AO 23
  94. 1. Einführung
  95. Der Ausspruch von Heinrich List, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichtshofs – „Das Steuerrecht ist so kompliziert und undurchschaubar wie Nebel mit Sichtweite unter 50 [Meter].“0F – hat noch immer Bestand. Auch gibt es in der Bundesrepubl...
  96. [Hinweis der Redaktion: Diese Abbildung musste aus urheberrechtlichen Gründen entfernt werden.]
  97. Abb. 1: Steuerspirale: Schätzung für 20181F
  98. Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden belaufen sich nach Schätzungen für 2018 (Stand: Mai 2018) auf rund 772.090 Millionen Euro. Steuereinnahmen werden aufgrund des vorliegenden Steuerrechts ermöglicht. Dieses gehört als Verwaltungsrecht...
  99. 1.1 Die Gewerbesteuer als gemeindliche Einnahmequelle
  100. Das Grundgesetz regelt unter Abschnitt X. „Das Finanzwesen“. Relevant ist hier insbesondere Art. 106 GG. Den Gemeinden steht gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich ...
  101. 1.2 Vergleich von Steuerschätzung und Forderungsausfall
  102. Die Gewerbesteuer ist eine Belastung für die gewerblichen Unternehmer. Die steuerliche Belastung bei Kapitalgesellschaften beläuft sich auf bis zu 32,98 % und bei Personengesellschaften, aufgrund der Gesamtsteuerbelastung, also Gewerbesteuer, Einkomme...
  103. In Folge von unterschiedlichen Umständen kann es zur Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen kommen. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2018 gab es insgesamt 92.421 Insolvenzverfahren. Betroffen waren 6.271 Einzelunternehmen, 1.154 Personengesellschaften,...
  104. 1.3 Forschungsfrage und Untersuchungsgang
  105. Wenn die Gewerbesteuer der Einzelgewerbetreibenden, Personen- und Kapitalgesellschaften nicht gezahlt wird, kommt es zu Defiziten in den gemeindlichen Haushalten. Dies hat in der heutigen Zeit, da Investitionen in die Zukunft geplant werden, besondere...
  106. Um ein Verständnis für die Forderungsart zu entwickeln, wird das zweite Kapitel von der Entstehung der Gewerbesteuer als Forderung für den Steuerpflichtigen handeln. Hierzu gehört die Untersuchung, was Steuergegenstand, wer Steuerschuldner und Steuerg...
  107. Die Abgabenordnung enthält Regelungen, um Dritte in die Haftung zu nehmen. Diese Regelungen und das hierzu durchgeführte Verwaltungsverfahren der Gemeinden werden im 3. Kapitel untersucht und analysiert. Kapitel 4 behandelt in einer kurzen Übersicht d...
  108. Aufgrund von „[...] etwa vierzig verschiedenen materiellen Haftungsgrundlagen […]“10F und darüber hinaus insbesondere durch die Rechtsentwicklung, liegt hier der Schwerpunkt in der Betrachtung der Haftungsmöglichkeiten für die Gewerbesteuer nach der ...
  109. Zur besseren Lesbarkeit wird bei der personenbezogenen Bezeichnung generell nur die im Deutschen übliche männliche Form angeführt, zum Beispiel der Geschäftsführer.
  110. 2. Die Gewerbesteuer
  111. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Gewerbesteuer als verfassungsrechtlich gerechtfertigt bestätigt hat, bleibt sie umstritten.11F Sie legitimiert sich durch das Grundgesetz und durch das Gewerbesteuergesetz. Grundsätzlich handelt es sich bei der...
  112. Das Verfahren obliegt gänzlich der öffentlichen Verwaltung, wobei es sich sowohl unter Anwendung der Abgabenordnung als auch des Gewerbesteuergesetzes in zwei Stufen vollzieht.14F Bevor auf das Verwaltungsverfahren näher eingegangen wird, ist zu klär...
  113. 2.1 Steuergegenstand und Steuerschuldner
  114. Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO und wird als Objekt-steuer an den Steuergegenstand und nicht an eine Person geknüpft.15F Eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Familienstand, Alter, Kinder oder ...
  115. Wie im allgemeinen Steuerrecht unterscheidet auch das Gewerbesteuerrecht zwischen sachlicher und persönlicher Steuerpflicht (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO), wobei sich die sachliche Steuerpflicht auf das Objekt selbst, also das gewerbliche Unternehmen b...
  116. Die persönliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Somit ist Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer i. S. v. § 5 GewStG gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Soweit der Gewerbebetrieb durch eine Perso...
  117. Das Zivilrecht kennt sowohl die natürlichen und juristischen Personen als auch die Personengesellschaften. Das Steuerrecht dagegen kennt nur die Unterscheidung nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz.20F Daher ist für den Steu...
  118. Die Körperschaften haben im Steuerrecht gegenüber den Personengesellschaften eine eigene Rechtssubjektqualität. Die Besteuerung der Personengesellschaften erfolgt über die Einkünfte der Gesellschaft im Verfahren nach §§ 179, 180 AO über die einheitlic...
  119. Die Gesellschaftsformen und deren Gründung sowie Organisation sind daher sowohl in der Betrachtung für den Steuerschuldner als auch für den weitergehenden Untersuchungsgang von Bedeutung.
  120. 2.1.1 Die Personengesellschaft
  121. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft oder GbR genannt, hat eine große praktische Bedeutung und Verbreitung, weil sie gemäß § 705 BGB immer entsteht, wenn sich eine unbestimmte Anzahl an Personen, mindestens aber zwei, für einen ...
  122. § 105 Abs. 1 HGB definiert die OHG. Sie ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und bei der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besch...
  123. Eine weitere Form ist die KG (§ 161 HGB). Sie kann verschiedene Erscheinungsformen haben, beispielsweise als „gewerblich tätige KG, Familien-KG, doppelstöckige KG“31F . Die Gründung erfolgt grundsätzlich formfrei, jedoch ist aus praktischen Erwägungen...
  124. Die GmbH & Co. KG ist eine sehr beliebte Rechtsform, die im „Jahr 2015 141[.]666“36F Mal in Deutschland existierte. Durch sie werden die Vorteile des Zivilrechts und die der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften sehr gut kombiniert.37F ...
  125. 2.1.2 Die Kapitalgesellschaft
  126. Für die GmbH als Kapitalgesellschaft ergeben sich die gesetzlichen Regelungen aus dem GmbHG. Sie ist besonders beliebt, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist.39F Die GmbH ist eine juristische Person gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG und kan...
  127. Die gesetzlichen Grundlagen für die AG ergeben sich aus dem AktG. Ihre Gründung erfolgt über die notarielle Gründungsurkunde, welche durch Satzung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 AktG festgestellt wird, die Erbringung des Mindestnennbetrags in Höhe von 50.000 ...
  128. 2.2 Steuergläubiger
  129. Gemäß § 1 GewStG und R 1.1 GewStR erheben die Gemeinden die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Eine Definition der Gemeinde enthält das Gewerbesteuergesetz nicht, jedoch besteht eine Verknüpfung aus Art. 28 Abs. 2 GG, also dem kommunalen Selbstverwaltu...
  130. Aus der Erhebung erfolgt die Vereinnahmung. Wenn die Steuer nicht gezahlt wird, erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen den Steuerschuldner.
  131. 2.3 Zweigeteilter Verwaltungsweg
  132. Das Verwaltungsverfahren für die Gewerbesteuer unterscheidet sich von anderen Steuerarten, da es in zwei Stufen erfolgt.48F Diese werden nachfolgend untersucht.
  133. 2.3.1 Verfahren des Gewerbesteuermessbescheids
  134. Der Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 Satz 1 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO) wird in der ersten Stufe vom Finanzamt, das sachlich (§ 16 AO) und örtlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO) zuständig ist, festgesetzt. Es kann die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO s...
  135. Das Finanzamt übermittelt den Messbescheid sodann an die zuständige Gemeinde.51F Aus dem BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 88/02 lässt sich festhalten, dass die Mitteilung, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, einer verwaltungsinternen Maßnahme gleichkomm...
  136. Im Ergebnis ist die Gemeinde gemäß §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 10 AO an den Messbescheid des Finanzamtes gebunden und hat diesen so zu vollziehen. „Bindungswirkung bedeutet, dass die in einem wirksamen Feststellungsbescheid ge...
  137. 2.3.2 Verfahren des Gewerbesteuerbescheids
  138. Die zweite Stufe erfolgt bei der Gemeinde. Durch den Gewerbesteuermessbescheid werden die Gemeinden verpflichtet, auf dessen Grundlage einen Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid zu erlassen.55F Durch R 1.2 GewStR wird klargestellt, wie sich die Au...
  139. 2.4 Bekanntgabe gegenüber dem Steuerpflichtigen
  140. Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt durch den Verwaltungsakt gemäß § 155 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO und wird dem Steuerschuldner nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegeben.59F
  141. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 122 Abs. 2 AO als schriftlicher Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der durch die Post übermittelt wird und nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post oder nach Nr. 2 ...
  142. Es gilt, den Inhaltsadressat, also die Person, an die sich der Bescheid richtet, den Bekanntgabeadressat, an den der Steuerbescheid bekannt gegeben werden soll, und den Empfänger, also an wen der Steuerbescheid zu übermitteln ist, voneinander zu unter...
  143. 2.5 Problemfelder der Bekanntgabe
  144. Die Bekanntgabe und die damit verbundene Wirksamkeit des Gewerbesteuerbescheides ist in der Praxis jedoch insbesondere bei Firmen in der Insolvenz, der Liquidation oder bei gelöschten Firmen problematisch. Dies wird im Folgenden untersucht. Die Ausfüh...
  145. 2.5.1 Insolvenz
  146. Für die Bekanntgabe im Insolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Vorab wird kurz auf das Insolvenzverfahren eingegangen.
  147. Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eröffnungsantrag nach § 13 InsO. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner gestellt werden. Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können den...
  148. Bei der GbR und der OHG hat jeder persönlich haftende Gesellschafter, bei der KG der oder die Kommanditisten und bei der GmbH & Co. KG entweder sämtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder einzelne – wobei diese dann den Grund für die Eröffnun...
  149. Die konkrete Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ergibt sich aus § 15a InsO. Der Antrag ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)...
  150. Je nach Entscheidung über den Antrag hat dies Folgen für die Bekanntgabe von Gewerbesteuerbescheiden. Soweit dem Antrag entsprochen wird, dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen grundsätzlich keine Bescheide über die Festsetzung von Ansprüchen au...
  151. Bei den Gesellschaften ist ferner zu beachten, dass die Insolvenz zu deren Auflösung führt. So wird die GbR durch das Insolvenzverfahren nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB, die OHG nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, mangels Masse nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB und d...
  152. Durch die Eröffnung der Insolvenz wird die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Gleiches gilt nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Die GmbH ist ferner nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG aufgelöst, wenn sie weg...
  153. Die Auflösung der Personen- sowie der Kapitalgesellschaft ist im Handelsregister bekanntzumachen (§ 143 HGB, § 65 GmbHG, § 263 AktG).
  154. 2.5.2 Gesellschaft in Liquidation
  155. Durch die Liquidation – gekennzeichnet durch die Erweiterung des Firmennamens um i. L. – wird angezeigt, dass sich die Gesellschaft in der Auflösung befindet.70F Nunmehr stellt sich die Frage, wie hier der Gewerbesteuerbescheid wirksam bekannt gegebe...
  156. Die GbR i. L. kann weiterhin als Inhaltsadressat verwendet werden, jedoch erfolgt die Bekanntgabe, unter Anwendung von § 34 Abs. 2 AO, an einen der früheren Gesellschafter als Bekanntgabeadressat.71F
  157. Die OHG und die KG sowie die GmbH & Co. KG werden nach dem HGB liquidiert. Damit findet gemäß § 145 Abs. 1 HGB nach der Auflösung die Liquidation statt. Die Zustellung des Gewerbesteuerbescheides hat somit als Inhaltsadressat die Personengesellschaft,...
  158. Die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides an eine juristische Person erfolgt grundsätzlich an die Geschäftsanschrift ohne Angabe des gesetzlichen Vertreters74F und bei der Liquidation unter dem Zusatz z. H. des Liquidators.75F
  159. 2.5.3 Gelöschte Gesellschaften
  160. Durch die Liquidation wird die Gesellschaft beendet und im Nachgang im Handelsregister gelöscht. Das Finanzamt kann die Eintragung der juristischen Person beim Registergericht beantragen, was eine Nachtragsliquidation zur Folge hat, § 23a Abs. 2 Nr. 3...
  161. Für die Gemeinden würde dies grundsätzlich einen erheblichen Ermittlungsaufwand bedeuten, der jedoch geringgehalten werden kann. Da das Besteuerungsverfahren bei der Gewerbesteuer, wie bereits dargestellt, zweigliedrig ist, ist sowohl das Finanzamt al...
  162. Im Vergleich zu der aufwendigen Bekanntgabe von Steuerbescheiden an juristische Personen, ist die Bekanntgabe bei gelöschten Personengesellschaften unkompliziert gehalten. Es bedarf keiner Nachtragsliquidation, da die Bekanntgabe des Bescheides auch a...
  163. Unabhängig hiervon enthält die AEAO eine einfachere Handlungsanweisung. Sie hält diesbezüglich die Bekanntgabe gegenüber den Gesellschaftern für nicht mehr zweckmäßig und empfiehlt die Festsetzung der Forderung durch Haftungsbescheid.80F Wie dies mög...
  164. 2.6 Fälligkeit
  165. Für die Fälligkeit der Gewerbesteuer verweist § 220 Abs. 1 AO auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Nach § 19 Abs. 1 GewStG ist die Vorauszahlung zu einem festen Termin zu entrichten. Die Abschlusszahlung ergibt sich aus § 20 GewStG. Sie berechnet s...
  166. 2.7 Zwischenfazit
  167. Als Ergebnis der bisherigen Untersuchung lässt sich festhalten, dass die Gemeinde im Rahmen der Festsetzung lediglich den Gewerbesteuermessbescheid vollzieht. Insbesondere ist sie an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden, unabhängig davon, o...
  168. Es wurde ersichtlich, dass bei der Bekanntgabe Besonderheiten zu beachten sind. So kann während der Insolvenz kein Bescheid bekannt gegeben, sondern die Forderung lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hervorzuheben ist, wie bereits dargest...
  169. Die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides allein ist keine Garantie dafür, dass die Gewerbesteuer auch gezahlt wird. Wie in der Einleitung dargestellt, kann es zu Insolvenzen oder zur schlichten Beendigung von Personen- und Kapitalgesellschaften kom...
  170. Die Gründe für die Beendigung der Gesellschaft sind in Bezug auf die Steuerrückstände im Ergebnis belanglos. Für die Gemeinde zählt nur, dass die Gewerbesteuer sowie nach Möglichkeit die entstandenen Nebenkosten beglichen werden. Nachfolgend wird unte...
  171. 3. Die Haftung für Steuerschulden
  172. Die Finanzbehörden und damit auch die Gemeinden sind aufgrund von § 85 AO verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.84F Daher hat die Gemeinde den Messbescheid entsprechend zu vollziehen und den Gewerbesteuerbescheid an den St...
  173. Die Haftung im Steuerrecht setzt einen materiell-rechtlichen Haftungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 1 AO voraus, also hier die Gewerbesteueransprüche der Gemeinden, kraft Gesetzes nach § 191 Abs. 1 AO oder kraft Vertrages nach § 48 Abs. 2 AO.88F Auf die...
  174. Vorliegend wird die gesetzliche Haftung näher untersucht. Die Haftung erfolgt dann grundsätzlich in Verbindung mit den in der AO genannten Normen der §§ 69-75 AO oder gemäß § 191 Abs. 4 AO nach Zivilrecht.89F Bevor der Haftungsbescheid mit Zahlungsau...
  175. 3.1 Der Haftungsbescheid nach § 191 AO
  176. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 122 AO. Der Haftungsbescheid dagegen ergibt sich aus § 191 Abs. 1 AO. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO. Dies schließt eine Anwendung der §§ 155...
  177. Weiterhin muss unterschieden werden zwischen dem Haftungsbescheid als solchem, durch den die Inanspruchnahme erfolgt, und der Zahlungsaufforderung i. S. d. Leistungsgebotes nach § 219 AO.93F Im Verwaltungsakt wird festgestellt, dass ein bestimmter Sa...
  178. Im Weiteren wird auf den Verfahrensablauf, die sog. Akzessorietät und die Subsidiarität der Haftung eingegangen.
  179. 3.1.1 Verfahrensablauf: Ermittlungsmöglichkeiten, Zuständigkeit und Anhörung
  180. Das Haftungsverfahren beginnt grundsätzlich mit Ermittlungshandlungen der Gemeinde. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Hierzu werden die Auskünfte über das Handelsregister eingeholt und der für die Haftu...
  181. Im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung (§ 370 i. V. m. § 71 AO) können die Gemeinden auch Informationen bei den Gerichten einholen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus §§ 111 ff. i. V. m. § 6 AO. Hierzu zählt ebenfalls die Anforderung von erforderliche...
  182. Die Zuständigkeit für den Erlass des Haftungsbescheides ergibt sich aus dem Sachzusammenhang; er erfolgt also grundsätzlich durch die Behörde, die sachlich und örtlich für den Erlass des Steuerbescheides zuständig ist.97F Besonders hervorzuheben ist,...
  183. Soweit sich die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme manifestiert, soll dem Betroffenen nach § 91 AO vor Erlass eines Verwaltungsaktes rechtliches Gehör gewährt werden. Besonders relevant ist die Anhörung, weil sich durch diese, neben anderen Asp...
  184. 3.1.2 Akzessorietät der Haftung
  185. Die Haftungsschuld ist grundsätzlich vom Bestand einer Steuerschuld abhängig, jedoch muss die Steuerschuld vorher nicht zwingend festgesetzt worden sein.101F Der Begriff der Festsetzung bedeutet, dass an den Steuerschuldner kein Gewerbesteuerbescheid...
  186. Eine Wirkung der Akzessorietät betrifft ebenfalls Änderungen der Steuerfestsetzung. Nachträgliche Änderungen der Steuerschuld führen zu Änderungen bei der Haftungsschuld.102F Von dieser Verbundenheit von Steuer- und Haftungsschuld gibt es nur wenige ...
  187. 3.1.3 Subsidiarität der Haftung
  188. Die Subsidiarität der Haftung bezieht sich auf das Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO.103F Die Zahlungsaufforderung ist daher ein eigener Verwaltungsakt, der selbstständig anfechtbar ist. Der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung können ...
  189. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität darf die Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden i. S. v. § 219 Satz 1 AO nur erfolgen, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos ist oder anzunehmen ist, dass die Volls...
  190. Auch wenn es sich anbietet, die Haftung schnellstmöglich durchzuführen, muss sich die Gemeinde gegebenenfalls den Vorwurf gefallen lassen, dass sie nicht rechtzeitig gegen den Steuerschuldner vollstreckt hat und sie dadurch ein Mitverschulden trifft.1...
  191. 3.1.4 Bestimmtheit, Form und Inhalt
  192. Als Verwaltungsakt muss der Haftungsbescheid nach § 122 AO schriftlich bekannt gegeben werden und nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein.107F Hinreichend bestimmt ist der Haftungsbescheid, wenn der Haftungsschuldner erkennen kann, ...
  193. Wie auch bei der Anhörung, ermöglicht § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO die Nachholung der Begründung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Möglichkeit der nachträglichen Begründung dient vorrangig der „Verf...
  194. Dieses Verwaltungshandeln wird durchaus kritisch betrachtet. Insbesondere hat es zur Folge, dass die Verfahrensvorschriften vernachlässigt werden, da die Heilung, wenn erforderlich, noch erfolgen kann, und vor allem der im Grundgesetz festgelegte Grun...
  195. Der Erlass eines Haftungsbescheides erfolgt nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, § 5 AO. Dieses ist Teil der Begründung. Hierbei wird zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen unterschieden.113F Beide Arten werden nachfolgend dargestellt.
  196. 3.1.4.1 Entschließungsermessen
  197. Im Entschließungsermessen wird die Entscheidung getroffen, ob ein Haftungsbescheid zu erlassen ist.114F Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, ob die Forderung bereits gegen den Steuerschuldner vergeblich durchgesetzt wurde115F , des Weiteren d...
  198. 3.1.4.2 Auswahlermessen
  199. Soweit für die Haftung mehrere Personen zur Verfügung stehen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen, wobei sämtliche sich aus dem Sachverhalt ergebenden Umstände in der Entscheidung abzuwägen sind.118F Die Behörde hat d...
  200. 3.1.5 Verjährungsfristen
  201. Ansprüche im Steuerrecht verjähren ebenso wie Ansprüche im Zivilrecht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass im Zivilrecht die Einrede der Verjährung i. S. v. § 214 BGB durch den Schuldner vorgebracht werden muss. Gemäß § 47 AO erlis...
  202. Es ist zwischen Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO und Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO zu unterscheiden. Die Prüfung des Eintritts der Verjährung steht am Beginn jeder Inanspruchnahme, da diese je nach Haftungsart gemäß § 191 Abs. 3-5 AO ...
  203. 3.1.5.1 Festsetzungsverjährung
  204. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO begrenzt die Verjährung die Möglichkeit von Steuerfestsetzungen. Grundsätzlich gilt auch für die Gewerbesteuer die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO, wobei den Gemeinden nach Erlass des Gewerbesteuermessbescheids de...
  205. 3.1.5.2 Zahlungsverjährung
  206. Gemäß § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre und beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Für den Haftungsbescheid ergibt sich nach § 229 Abs. 2 AO, dass, sowe...
  207. Die Zahlungsverjährung tritt – unabhängig davon, ob sich der Haftungstatbestand aus dem Steuer- oder Zivilrecht ergibt – nach §§ 228 ff. AO ein.124F
  208. 3.1.5.3 Verfahrensablauf
  209. Aus § 191 AO ergibt sich folgendes Prüfungsschema:
  210. Abb. 2: Schema Haftung nach § 191 AO125F
  211. Die Behörde hat also hier zu Beginn zu prüfen, ob der Steueranspruch festgesetzt worden ist. Wenn dies nicht erfolgt ist, zum Beispiel, weil die Gesellschaft nicht mehr existiert oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist zu prüfen, ob der G...
  212. Im weiteren Verlauf ist zu prüfen, woraus sich der Verjährungstatbestand in Verbindung mit § 191 AO ergibt. Je nach Haftungsnorm – ob aus der AO oder nach Zivilrecht – ergibt sich eine gesonderte Verjährungsprüfung. Die Verjährung wird bei den jeweili...
  213. 3.1.6 Insolvenz
  214. Die Insolvenzeröffnung hat Folgen für die Haftungsprüfung. Zu beachten ist hierbei § 93 InsO. Durch § 93 InsO kann die Haftung für die Personengesellschaften nicht mehr durch die Gemeinde erfolgen, sondern nur noch durch den Insolvenzverwalter.126F
  215. Die Regelung nach § 93 InsO schließt jedoch nicht die Haftung nach zum Beispiel § 69 AO aus. Die Gemeinde kann folglich den Anspruch noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen.127F
  216. Hervorzuheben sind noch die Folgen, wenn der Haftungsschuldner selbst insolvent wird. In diesem Fall sind die Haftungsschulden nach § 38 InsO Insolvenzforderungen.128F Eine Vertiefung diesbezüglich erfolgt nicht, da es sich hierbei um ein gesondertes...
  217. 3.2 Originäre Haftungstatbestände nach der AO
  218. Es gibt eine Vielzahl an Haftungsvorschriften außerhalb der AO. Vorliegend soll jedoch der Fokus ausschließlich auf die Haftungstatbestände aus H 5.3 GewStR gelegt werden. Daher werden die §§ 69, 71, 73 – 75 AO als Tatbestände des Steuerrechts und nac...
  219. 3.2.1 Haftung der Vertreter
  220. 3.2.1.1 Allgemein
  221. Aus § 69 AO ergibt sich die Pflicht der in §§ 34 und 35 AO genannten Personen zur Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit eine Pflichtverletzung vorliegt.129F Die Personen treten folglich in ein direktes Zwangsverhältnis mit der ...
  222. 3.2.1.2 Maßgeblicher Personenkreis
  223. Zum haftenden Personenkreis nach § 34 AO gehören primär die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, insbesondere der Geschäftsführer der GmbH und der Vorstand der AG, ebenso wie Abwickler und Liquidatoren.131F
  224. Die Vertretung von juristischen Personen erfolgt durch Organe im Sinne einer gesetzlichen Vertretung, da die Gesellschaften selbst nicht handeln können.132F Für den Geschäftsführer einer GmbH ist daher die Haftung an die formale Stellung nach § 35 Ab...
  225. Wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat, so trifft die Haftung grundsätzlich alle Geschäftsführer, da jeder die gleichen Pflichten zu erfüllen hat.135F Bei der Verteilung der Aufgaben auf mehrere Geschäftsführer trifft die anderen die gegenseitige ...
  226. Zu den Geschäftsführern nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen des privaten Rechts gehören die Geschäftsführer der GbR, auch wenn sie nur teilrechtsfähig ist, der OHG und der KG.137F Die Mitglieder und Gesellschafter der nichtrechtsfähigen Persone...
  227. § 69 AO sieht die Haftung auch bei Verfügungsberechtigten gemäß § 35 AO. Sie müssen daher die gleichen Pflichten erfüllen wie die gesetzlichen Vertreter, jedoch nur, soweit sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.140F Die Verfügungsberech...
  228. 3.2.1.3 Pflichtverletzung
  229. Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder er...
  230. § 69 AO enthält die Tatbestandsvoraussetzung, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vorliegen muss. Dies impliziert, dass ein fahrlässiges Verhalten nicht zur Haftung führt.146F
  231. 3.2.1.4 Eingetretener Haftungsschaden
  232. Ein Haftungsschaden ist eingetreten, wenn die Festsetzung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt oder die Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder die Zahlung von Steuervergütungen oder -erstattungen ohne einen Rechtsgrund erfolgt ist....
  233. Relevant ist dies für die Gewerbesteuer für die Fälle, in denen die Steuererklärung nicht fristgerecht oder gar nicht eingereicht wird. Dies bedeutet, dass diese ohne Steuerberater bis zum Veranlagungsjahr 2017 bis zum 31.5.2018, ab 2018 bis zum 31.7....
  234. 3.2.1.5 Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
  235. Der eingangs genannte Personenkreis hat seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Abgabe der Steuererklärung, also die Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt sowie die Zahlung der Gewerbesteuer an die Gemeinde. Entsche...
  236. Ein Beispiel aus der Praxis wäre, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nicht mehr existiert und daher auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben sind. Durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sowie die Schließung...
  237. Als Gegenbeispiel wäre zu nennen, dass eine Haftung entfallen könnte, wenn die Forderung, unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung, nicht bedient werden konnte, da keine Mittel zu Verfügung standen.154F Es ist jedoch auf den Einzelfall abzustell...
  238. 3.2.1.6 Verschulden
  239. Aus § 69 AO ergibt sich bereits die Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt sein muss. Dies bedeutet, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er ...
  240. Von dem in den §§ 34 f. AO genannten Personenkreis kann erwartet werden, dass die erforderlichen Kenntnisse zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen vorhanden sind.157F Soweit der Geschäftsführer zu der Erkenntnis gelangt, hierfür nicht über di...
  241. Schließlich muss der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, wenn er erkennt, dass es ihm, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist, die erforderlichen Pflichten vollständig zu erfüllen.161F
  242. Besondere Ausnahmen für die Zahlungsverpflichtung, hinsichtlich einer möglichen Pflichtverletzung aus nicht rechtzeitiger Erfüllung, ergeben sich in der Insolvenz. Ausnahmen für die Zahlung bestehen beispielsweise für den Insolvenzverwalter in Bezug a...
  243. In der Praxis begründet sich die Haftungsprüfung daraus, dass die Steuererklärung nicht abgegeben wird und das Finanzamt die Steuern, insbesondere die Gewerbesteuer, schätzt. Durch die Schätzung kommt es zu einer finanziellen Belastung. Wenn die Gesel...
  244. 3.2.1.7 Haftungsumfang
  245. Aus § 44 Abs. 1 AO ergibt sich, das Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner sind. Soweit nichts anderes bestimmt is...
  246. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 69 Satz 1 AO. Hiernach umfasst sie alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO. Darunter fallen insbesondere auch Zinsen und Verspätungszuschläge. Säumniszuschläge gehören ebenfalls zum Haftungsu...
  247. Der Betroffene wird im Vorverfahren angehört. Nach §§ 90 ff. AO ist er zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Gemeinde den Haftungsumfang schätzen oder entscheidet nach ...
  248. 3.2.1.8 Verjährung
  249. Nach § 191 Abs. 3 Satz 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist. § 69 AO nennt verschiedene Umstände, die den Tatbestand verwirklichen. Problematisch ist jedoch insbesondere die Fr...
  250. 3.2.1.9 Haftungsinanspruchnahme
  251. Die Behörde hat im Haftungsbescheid ihr Ermessen nach § 191 Abs. 1 i. V. m. § 5 AO zu begründen. Der Haftungsschuldner muss im Haftungsbescheid erkennen können, dass hier das Ermessen vollumfänglich ausgeübt worden ist.173F Insbesondere ist bei mehre...
  252. 3.2.2 Haftung des Steuerhinterziehers
  253. Der Sachverhalt der Steuerhehlerei (§§ 71, 374 AO) findet auf die Gewerbesteuer keine Anwendung und wird daher auch nicht thematisiert.176F Die Steuerhehlerei bezieht sich nur auf Verbrauchssteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3...
  254. 3.2.2.1 Haftungsschuldner
  255. Die Haftung nach § 71 AO setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen wurde. Die Haftung nach § 71 AO hat, wie auch die Haftung nach § 69 AO, den Charakter eines Schadensersatzes, wonach hier der Haftende für den Ersatz des entst...
  256. 3.2.2.2 Haftungstatbestand
  257. Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit müssen vorliegen, jedoch bedarf es für die Haftung keiner strafrechtlichen Verurteilung.182F Die Heranziehungsmöglichkeit ohne eine strafrechtliche Verurteilung liegt in der Möglichkeit der strafbefreienden Se...
  258. Für die Haftung nach § 71 AO ist es wichtig, dass der Versuch allein nicht ausreicht (§ 370 Abs. 2 AO), da dann kein Schaden entstanden ist und es an der Kausalität zwischen der Handlung und einem zugehörenden Erfolg mangelt.185F
  259. 3.2.2.3 Haftungsumfang
  260. Der Haftungsumfang ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Somit hat der Steuerhinterzieher für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen nach § 233a und § 235 AO zu haften. Die Haftung für die verkürzten Steue...
  261. Aus § 370 Abs. 4 AO ergibt sich, wann Steuern verkürzt sind. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der...
  262. Der Steuerhinterzieher hat nach der Norm auch für die Zinsen gemäß § 235 AO zu haften. Schuldner für die sogenannten Hinterziehungszinsen ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind, wobei der Täter und der Steuerschuldner nic...
  263. Der Schadensersatzcharakter der Norm hat für die Prüfung der Haftungsinanspruchnahme weitreichende Folgen. So entfällt die Haftung, wenn der Schaden für den Fiskus auch bei ehrlichem Verhalten entstanden wäre, ferner, wenn ohne die vorsätzliche Tat ke...
  264. Die Gemeinde kann die hinterzogene Gewerbesteuer durch Haftungsbescheid geltend machen, ohne dass hierfür gegenüber dem Hauptschuldner der Umstand der Steuerhinterziehung in einem Grundlagenbescheid festgestellt wurde.194F Die Inanspruchnahme nach § ...
  265. 3.2.2.4 Verjährung
  266. Aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO ergibt sich, dass die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt. Nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Haftungsinanspruchnahme auch noch ergehen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen oder die festzusetzend...
  267. 3.2.2.5 Haftungsinanspruchnahme
  268. Die Gemeinde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und kann sich, da ihr meist Teile hiervon unbekannt sind, an das Finanzamt wenden. Denn es handelt sich bei der Inanspruchnahme im Rahmen der Auswahl um eine Ermessensentscheidung nach § 5 A...
  269. 3.2.3 Haftung bei der Organschaft
  270. 3.2.3.1 Begriff der Organschaft
  271. Gemäß § 73 AO haftet die Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. In Bezug auf die Gewerbesteuer ergibt sich die gewerbesteuerliche Organschaft aus § 2 Abs. 2 GewStG...
  272. 3.2.3.2 Haftungsschuldner
  273. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Organgesellschaft für den Organträger in die Haftung genommen werden kann. Handelt es sich um mehrere Organgesellschaften, die dem gleichen Organträger zuzurechnen sind, dann unterliegen sie alle der Haftung ...
  274. 3.2.3.3 Umfang
  275. Die Organgesellschaft haftet für die Gewerbesteuer, für welche der Organträger Steuerschuldner ist solange, wie die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG besteht.203F Für die Haftung ist ausschlaggebend, dass das Organschaftsverhältnis für das ge...
  276. Auch ist festzustellen, dass es nicht darauf ankommt, wann die Steuer konkret zu zahlen ist.206F Die Gewerbesteuer wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Somit muss die Organschaft für den Erhebungs...
  277. Nach der herrschenden Ansicht umfasst die Haftung lediglich den Gewerbesteueranteil, welcher der jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen ist.207F Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diesbezüglich keine Begrenzung, wodurch die Organgesellschaft im v...
  278. 3.2.3.4 Verjährung
  279. Die Verjährung ergibt sich aus § 191 Abs. 3 Satz 5 AO. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Gewerbesteuer festgesetzt worden ist,211F und verjährt darüber hinaus auch nicht, bevor die gegen den Steuerschuld...
  280. 3.2.3.5 Haftungsinanspruchnahme
  281. Die Haftungsinanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung nach § 5 AO. Darüber hinaus ist die Haftung nach § 73 AO subsidiär.212F Soweit die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft für die Gewerbesteuer des Organträgers oder einer der Organgesellsch...
  282. Die rechtliche Prüfung stellt sich für die Gemeinde als schwierig dar. Sie hat durch die Einzelfallprüfung das Ermessen auszuüben und den Sachverhalt sachlich und rechtlich vollständig zu würdigen.
  283. 3.2.4 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
  284. 3.2.4.1 Allgemein
  285. Grundsätzlich dient § 74 AO als Pendant für die Möglichkeit der Sicherheitsleistung bei Überlassung von Gegenständen im Bereich des Handels- bzw. Privatrechts zum Beispiel nach den §§ 232-240 BGB. Der Fiskus, hier die Gemeinde, kann bei der Anmeldung ...
  286. 3.2.4.2 Unternehmen
  287. Der Gegenstand muss dem Unternehmen dienen. Der Begriff des Unternehmens basiert hierbei auf dem Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG, Abschn. 2.7. UStAE).217F Da die Gewerbesteuerpflicht im Messbescheidsverfahren jedoch bereits durch das Finanz...
  288. 3.2.4.3 Gegenstand
  289. Es muss sich um einen Gegenstand handeln. § 74 AO enthält jedoch keine Legaldefinition für den Gegenstand. Der Gegenstand nach § 74 AO umfasst nicht nur Sachen i. S. v. § 90 BGB, sondern hat sich durch Auslegung und Rechtsentwicklung soweit erweitert,...
  290. 3.2.4.4 Haftungskreis
  291. Der Haftungskreis ergibt sich grundsätzlich aus § 74 Abs. 2 AO. Es kann sich bei der Person sowohl um eine natürliche als auch eine juristische Person handeln, ebenfalls kommt die Personengesellschaft in Betracht.222F
  292. Soweit eine Person wesentlich am Unternehmen beteiligt ist und diesem eigene Gegenstände nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellt hat, soll durch § 74 AO die Haftung des Eigentümers der Gegenstände ermöglicht werden.223F Es geht nicht um Beteil...
  293. Die Beteiligung kann auch durch einen beherrschenden Einfluss erfolgen, § 74 Abs. 2 Satz 2 AO. Ein solcher liegt vor, wenn der Einfluss gerade nicht durch Vermögenswerte bedingt ist, sondern „tatsächlich und in einer Weise ausgeübt wird, die dazu beit...
  294. 3.2.4.5 Umfang der Haftung
  295. Es sind ausschließlich Betriebssteuern, also unter anderem auch die Gewerbesteuer, von der Haftung betroffen. Dies folgt aus der Formulierung „für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens g...
  296. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind, § 74 Abs. 1 Satz 2 AO. Soweit die Beteiligung beendet ist, endet gleichzeitig auch die Haftung für die Gewerbesteuer.229F D...
  297. Die Haftung des Eigentümers erfolgt zwar persönlich, aber nur mit dem dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegenstand, wobei sie nicht darauf beschränkt ist, dass sich der Gegenstand noch im Eigentum befindet.231F Somit kann auch der Wert des Geg...
  298. 3.2.4.6 Verjährung
  299. Nach § 74 Abs. 3 Satz 5 AO endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist. Gemeint ist hierbei die Zahlungsverjährung nach § 228 AO, welche 5 Jahren beträgt. Bei dieser Haftung handelt es sich u...
  300. 3.2.4.7 Geltendmachung mit Haftungsbescheid
  301. Der Haftungsbescheid hat im Tenor, die Haftung auf den konkreten Gegenstand auszurichten.234F Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, mangelt es dem Bescheid an der notwendigen Bestimmtheit.235F Dies kann zur Nichtigkeit des Haftungsbescheids...
  302. Auch beim Tatbestand nach § 74 AO darf die Zahlungsaufforderung nur erfolgen, soweit die Vollstreckung gegen den Steuerschuldner, nach dem Grundsatz der Subsidiarität, erfolglos ist oder erfolglos erscheint, wobei die Vollstreckung dann die Verwertung...
  303. 3.2.5 Haftung des Betriebsübernehmers
  304. 3.2.5.1 Allgemein
  305. § 75 AO dient der Sicherung der Steuern aus dem übertragenen Unternehmen.237F Soweit noch eine rückständige Gewerbesteuer besteht, soll durch die Haftung des Betriebsübernehmers die Entziehung der Vollstreckungsgrundlage verhindert werden.238F
  306. 3.2.5.2 Voraussetzungen
  307. Voraussetzung für die Haftung ist, dass es sich um einen Betrieb bzw. ein Unternehmen handelt, das vollständig übereignet wird.239F
  308. Bei der Übertragung des ganzen Unternehmens muss es sich um ein sogenanntes lebendiges Unternehmen handeln.240F Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um ein Unternehmen, wenn „der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Auf...
  309. Der Erwerber kann der Haftung nicht mit der Begründung der Überschuldung, Insolvenzfähigkeit oder sonstigen Zahlungsproblemen des bisherigen Unternehmens entgehen, soweit er ein agiles Unternehmen erworben hat.245F Auch kann er zur Haftung herangezog...
  310. Soweit die Übertragung nicht vollständig zum Beispiel im Wege der Zurückbehaltung und somit erst zu einem späteren Zeitpunkt die Übereignung erfolgt, ist die Haftung weitgehend ausgeschlossen.247F
  311. § 75 AO bildet einen Gegensatz zum Zivilrecht, weil bei letzterem jeder Gegenstand einzeln übertragen werden muss, da es dort beim Erwerb von Unternehmen keine Gesamtrechtsnachfolge gibt.248F Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass, soweit die Übe...
  312. Abschließend ist hier zu nennen, dass ein Haftungsausschluss i. S. d. § 25 Abs. 2 HGB als privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Haftungsangelegenheiten für die Betriebssteuern nach § 75 AO nicht möglich ist und eine...
  313. Der einzige gesetzliche Haftungsausschluss ergibt sich nach § 75 Abs. 2 AO, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren stattfand.
  314. 3.2.5.3 Umfang
  315. Nach § 75 AO beschränkt sich die zeitliche Haftung nur auf solche Ansprüche, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber f...
  316. Der Gesetzeswortlaut benennt nur den Beginn des Haftungszeitraums, jedoch kein Ende. Somit ist, auch aufgrund der Rechtsprechung, davon auszugehen, dass der Zeitraum endet, wenn der Erwerber selbst zum Schuldner der Gewerbesteuer wird.251F
  317. In Bezug auf die Gewerbesteuer entstehen die Ansprüche hieraus nach § 38 AO i V. m. §§ 14, 18, 21 GewStG, also konkret mit Ablauf des Kalenderjahres. Sobald hier folglich das Unternehmen, für welches gehaftet wurde, der neue Steuergegenstand wird, end...
  318. Neben der zeitlichen und der inhaltlichen Beschränkung ist die Haftung auch nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Also ist der Fundus der übernommenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme...
  319. 3.2.5.4 Verjährung
  320. Aus § 191 AO ergibt sich für die Verjährung keine gesonderte Regelung. Jedoch ist für deren Berechnung zu berücksichtigen, dass hier ein Unternehmen als Ganzes zwar übertragen wird, dieses jedoch aus einzelnen Bestandteilen besteht. Die Frist für die ...
  321. 3.2.5.5 Haftungsinanspruchnahme
  322. Die Aufklärung des Sachverhalts obliegt der Behörde, jedoch trifft den Haftungsschuldner durch die Mitwirkungspflicht ebenfalls die Verantwortung.256F
  323. Kommt der Betroffene der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, kann die Behörde nach Aktenlage entscheiden und von einem für den Schuldner „ungünstigen Sachverhalt“257F ausgehen.
  324. Der Haftungsbescheid kann nur die übertragenen Gegenstände bzw. allgemein das Vermögen betreffen, was ebenfalls impliziert, dass die Vollstreckung auch nur in das vorgenannte erfolgen kann.258F Die betragsmäßige Beschränkung wird erst bei der Vollstr...
  325. Laut BFH sind die Haftungsnormen nach § 69 AO und § 75 AO gleichrangig.262F Welche Haftungsnorm im Rahmen der Haftung herangezogen wird, ist einzelfallabhängig sowie nach Ermessen der Behörden abzuwägen. Im Übrigen ist auf das Entschließungsermessen ...
  326. 3.2.6 Zwischenfazit
  327. Die oben dargestellten Haftungstatbestände nach der AO sind vielseitig und bieten der Gemeinde weitreichende Möglichkeiten. Der Haftungsbescheid kann dann gegenüber dem jeweiligen Personenkreis ergehen. Hierdurch werden der Steuerschuldner und der Haf...
  328. Auch wenn der Kreis der potenziellen Schuldner erweitert wird, so darf nicht vergessen werden, dass die Realisierung der Forderung dennoch fraglich bleibt. Der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung sind jedoch zu erlassen, um das Ausfallrisiko...
  329. 3.3 Zivilrechtliche Haftungsnormen i. V. m. § 191 AO
  330. Neben den Haftungstatbeständen nach der AO kann der Fiskus die Haftungsmöglichkeit nach § 191 Abs. 4 AO auch aus dem Zivilrecht herleiten.263F Hier ergeht dann ebenfalls ein Haftungsbescheid i. S. v. § 191 AO.264F
  331. Für die Prüfung der Verjährung ist vorab bereits auf § 191 Abs. 4 AO Bezug zu nehmen. Der Haftungsbescheid kann somit ergehen, solange der Haftungsanspruch, nach dem für die zivilrechtliche Haftungsnorm maßgebenden Recht, noch nicht verjährt ist. Dahe...
  332. 3.3.1 § 25 HGB
  333. 3.3.1.1 Allgemein
  334. Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt. Die Haftung umfasst alle...
  335. 3.3.1.2 Haftungsvoraussetzungen
  336. Voraussetzung für die Haftung ist ein Gewerbebetrieb von Kaufleuten, insbesondere ins Handelsregister eingetragene i. S. v. § 1 HGB, wobei eine Erweiterung auf alle möglichen Unternehmer durch die Rechtsprechung, zum Beispiel durch „die Übertragung vo...
  337. Besonders relevant ist die Fortführung i. S. v. § 25 HGB. Unter Fortführung ist zu verstehen, dass eine Firmenkontinuität erfolgt.271F Es geht im Kern darum, mit welcher Firmenbezeichnung am Markt aufgetreten wird. Eine Stilllegung führt dazu, dass e...
  338. 3.3.1.3 Haftungsumfang
  339. Zum Umfang gehören insbesondere die Betriebssteuern, wie die Gewerbesteuer, jedoch auch der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag.273F Durch die Firmenfortführung im Rahmen einer Rechtsnachfolge kommt es für den Erwerber der herrschenden Meinun...
  340. 3.3.1.4 Haftungsausschluss und Alternative
  341. Die Regelung nach § 25 Abs. 2 HGB lässt den Schluss zu, dass die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist dies an Bedingungen geknüpft.
  342. Um die Haftung nach § 25 HGB wirksam ausschließen zu können, ist die Veröffentlichung im Handelsregister notwendig oder auch eine Mitteilung an die jeweiligen Gläubiger, dass eine Vereinbarung besteht, welche die Haftung ausschließt.275F Wenn ein Glä...
  343. Hierbei ist hervorzuheben, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, die Haftung nach § 75 AO zu betreiben, wenn die Gemeinde bei der Prüfung der Haftung nach § 25 HGB feststellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Jedoch stellt § 75 AO andere...
  344. 3.3.1.5 Ausschlussfrist und Verjährung
  345. Die Regelungen für die Haftung des Erwerbers und des Veräußerers ergeben sich für § 25 HGB aus § 191 Abs. 4 AO i. V. m. § 26 HGB.
  346. Bei der Frist nach § 26 HGB handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern ganz konkret um eine „Ausschlussfrist“276F . Dies hat zur Folge, dass der frühere Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten nur haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf Ja...
  347. Neben der Ausschlussfrist für den Veräußerer ist die Verjährungsregelung nach § 191 Abs. 4 AO anzuwenden, wonach der Haftungsbescheid ergehen kann, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind. Eine direkte...
  348. Darüber hinaus finden die Regelungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 HGB i. V. m. §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2, 3 BGB Anwendung.
  349. 3.3.2 Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft
  350. Die Personengesellschaft, also GbR, OHG und KG, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Schuldner der Gewerbesteuer, soweit es sich nicht um eine reine Innengesellschaft handelt.283F Die Haftung der Gesellschafter der OHG erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 AO i. V...
  351. Im Allgemeinen gilt, dass nach § 128 HGB die Gesellschafter einer GbR, OHG und KG den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
  352. Nachfolgend werden die Haftungstatbestände der OHG, KG und der GbR im Einzelnen untersucht.
  353. 3.3.2.1 Haftung der Gesellschafter der OHG
  354. Der grobe Aufbau der OHG wurde bereits skizziert. Die OHG muss demnach mindestens zwei Gesellschafter haben und ist nach dem Gewerbesteuergesetz selbst Steuerschuldner. Demnach können die Gesellschafter Haftungsschuldner sein. Die Haftung der Gesellsc...
  355. Nach § 130 HGB erfolgt demnach die Haftung für Verbindlichkeiten, auch wenn diese vor dem Eintritt des jeweiligen Gesellschafters begründet worden sind.285F Soweit ein Gesellschafter ausscheidet, haftet dieser ab der Eintragung im Handelsregister für...
  356. Der Haftungsumfang ergibt sich mangels gesetzlicher Angaben aus der Rechtsprechung. Demnach erfasst der Umfang der Haftung nicht nur die Gewerbesteuer als Hauptforderung, sondern auch die steuerlichen Nebenleistungen, also auch Säumniszuschläge, wobei...
  357. Für den Fall der Insolvenz der OHG gelten besondere Regelungen. Die Haftung nach § 128 HGB kann dann nicht mehr durch die Gemeinde geltend gemacht werden.289F Nach § 93 InsO hat ausschließlich der Insolvenzverwalter die persönliche gesellschaftliche ...
  358. 3.3.2.2 Haftung der Gesellschafter der KG
  359. Wie die OHG, so wurde auch der Aufbau der KG eingangs bereits skizziert. Hierbei wurde dargestellt, dass die KG aus einem Vollhafter, dem Komplementär, und dem Teilhafter, dem Kommanditisten, besteht.
  360. Für die KG gelten in Bezug auf die Haftung die gleichen Grundsätze wie bei der OHG, wobei hier aufgrund der Gesellschafterstruktur der Haftungsumfang unterschiedlich ist. Dies ist für die Haftung von großer Bedeutung. Die Haftung des Komplementärs erf...
  361. Die Einlage des Kommanditisten ergibt sich aus § 171 Abs. 1 HGB. Seine Haftung ist davon abhängig, ob seine Einlage geleistet wurde oder nicht. Wenn die Einlage durch den Kommanditisten in voller Höhe geleistet wurde, kann er nicht zur Haftung herange...
  362. Problematisch ist es für den Kommanditisten, wenn die Einlage zurückgezahlt wird. Sie gilt dann gemäß § 172 Abs. 4 HGB als nicht geleistet. Die Rückzahlung gemäß § 172 Abs. 4 HGB liegt vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass ein adäquater Ersatz g...
  363. Für die Gemeinde ist relevant, welchen Betrag der Kommanditist als Einlage zu leisten hatte. Dies ergibt sich gemäß §§ 172 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 106, 107 HGB aus dem Gesellschaftsvertrag und ist auch in das Handelsregister einzutragen.
  364. Eine Besonderheit bildet die GmbH & Co. KG. Die Besonderheit liegt darin, dass es sich zwar um eine Personengesellschaft in Form einer KG handelt, jedoch ist hier gemäß § 19 Abs. 2 HGB der Vollhafter die GmbH. Die Haftung der GmbH als Geschäftsführer ...
  365. Reicht das Gesellschaftsvermögen der GmbH zur Deckung der ausstehenden Gewerbesteuer nicht aus, so ist die Haftung des Geschäftsführers der GmbH nach Steuerrecht zu prüfen. Diese ergibt sich dann, wie bereits dargestellt, aus §§ 34 i. V. m. § 69 AO.
  366. 3.3.2.3 Haftung der Gesellschafter der GbR
  367. Die Gesellschafter der GbR haften, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreiben, für die Gewerbesteuer, obwohl eine konkrete Rechtsgrundlage hierfür fehlt.297F Daher wird ihre Haftung hier unter Einbeziehung der historischen Entwicklung gesondert ...
  368. Der Aufbau bzw. die Entstehung der GbR wurde bereits dargestellt. Für die GbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Untersucht wird nunmehr, wie hier die Haftung durch die Gesellschafter für die Gewerbesteuer möglich wird.
  369. Grundsätzlich war zu klären, ob die GbR selbst ein Rechtssubjekt sein kann. Der BGH hat entschieden, dass die GbR sowohl aktiv wie auch passiv im Zivilprozess parteifähig ist.298F Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR „akzessorisch“...
  370. Aus der Entwicklung im Zivilrecht lässt sich die Eigenschaft der GbR als Steuersubjekt übertragen.300F Inwieweit die zivilrechtliche Auffassung für das Steuerrecht als Analogie anwendbar ist, war lange umstritten, wobei letztlich festzustellen ist, d...
  371. Zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen zum Schutze der Gesellschafter der GbR sind nicht möglich.306F
  372. Aus der vorliegenden Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass die Haftung der Gesellschafter der GbR denen der OHG entspricht und damit § 128 HGB analog als Anspruchsgrundlage für die Haftung der Gesellschafter für die Gewerbesteuer der Gemeinde Anwend...
  373. Auch in die Haftung genommen werden kann der Gesellschafter einer Schein-GbR, der zwar keiner ist, jedoch aufgrund seines Handelns als ein solcher auftritt.310F Dies ist insbesondere bei der Mitwirkung als Angestellter in der oder für die GbR zu berü...
  374. 3.3.2.4 Verjährung für die Haftung nach Zivilrecht
  375. Die Verjährung für die Haftung nach Zivilrecht richtet sich gemäß § 191 Abs. 4 AO nach dem maßgebenden Recht. Als Folge hieraus sind die entsprechenden Verjährungsnormen nach dem BGB und dem HGB zu untersuchen.
  376. Wie bereits bei § 25 HGB dargestellt, gilt auch bei der zivilrechtlichen Haftung für die Personengesellschaften die allgemeine Verjährung nach §§ 195 ff. BGB. Daneben ist die besondere Verjährung für die jeweilige Haftungsgrundlage der Personengesells...
  377. Die Haftung der Gesellschafter der OHG, des Komplementärs oder des Kommanditisten einer KG erfolgt nach dem HGB. Relevant ist hierbei, ob die Gesellschaft aufgelöst oder Gesellschafter bereits ausgeschieden sind. Soweit die Gesellschaft besteht, erfol...
  378. Die Haftung bei ausgeschiedenen Gesellschaftern der OHG ergibt sich aus § 160 Abs. 1 HGB. Nach dieser Norm haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für bis zum Austritt mittels Gewerbesteuerbescheid begründete Forderungen, wenn diese vor Ablauf von fü...
  379. Auch bei der Haftung der GbR sind die Verjährungsvorschriften nach § 191 Abs. 4 AO unter Berücksichtigung der Zivilrechtsnorm zu untersuchen. Im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters findet § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB Anwen...
  380. Die Haftung der Gesellschafter nach der Auflösung der GbR erfolgt gem. § 726 Abs. 2 BGB i. V. m. § 159 Abs. 1 HGB. Hier verjähren die Ansprüche ebenfalls nach fünf Jahren.316F
  381. Durch § 159 Abs. 4 HGB wird die Wirkung des Neubeginns der Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 159 Abs. 4 HGB analog für die Gewerbesteuer auf die bisherigen Gesellschafter übertragen.317F Insbesondere die Gewährung einer Ausset...
  382. 4. Rechtsbehelfsmöglichkeiten
  383. Dieses Kapitel soll einen kurzen Überblick über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten geben. Art. 19 Abs. 4 GG gibt die sog. Rechtsweggarantie. So kann der Steuerschuldner gegen den Gewerbesteuerbescheid und der Haftungsschuldner gegen den Haftungsbescheid r...
  384. Bei dem Gewerbesteuerbescheid und dem Haftungsbescheid der Gemeinde handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats gemäß § 70 VwGO Widerspruch erhoben werden. Hier ist vorab das Verwaltungsverfahren vom Steue...
  385. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 33 Abs. 2 FGO i. V. m. Art. 105 Abs. 2a, 108 Abs. 4 GG, wonach die Verwaltung der Gewerbesteuer als Realsteuer...
  386. Das Gewerbesteuerverfahren ist zweigliedrig, da das Finanzamt den Grundlagenbescheid und die Gemeinde den Folgebescheid erlässt. Das Einspruchsverfahren gegen den Messbescheid erfolgt nach §§ 347 ff. AO, der Einspruch wird beim zuständigen Finanzamt e...
  387. Sowohl für den Gewerbesteuerbescheid als auch für den Haftungsbescheid gilt, dass nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. Zu den öffentlichen Abgaben gehören demnach auch die Steuern in der Gestalt der Gewe...
  388. In Bezug auf den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde kann die Aussetzung der Vollziehung durch die Aussetzung des Grundlagenbescheides nach § 361 AO beim Finanzamt erreicht werden.322F Dies gilt nur dann, wenn die Gemeinde den Grundlagenbescheid inhal...
  389. Der Haftungsschuldner hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde zu stellen, die den Haftungsbescheid erlassen hat, oder sich gleich an das zuständige Verwaltungsgericht nach den Bedingungen ...
  390. Soweit die Haftung in einem Haftungsbescheid neben der Zahlungsaufforderung auch Säumniszuschläge umfasst, gilt hier die Ausnahme, dass der Widerspruch für die Säumniszuschläge zahlungsaufschiebende Wirkung entfaltet.324F
  391. Der Haftungsschuldner hat nach höchstrichterlicher Entscheidung das Recht, sich nicht nur gegen den Haftungsbescheid, der ihn als Haftungsschuldner heranzieht, zu wehren, sondern auch gegen den bereits bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid des F...
  392. 5. Fazit
  393. Diese Master-These hatte zum Ziel, die Entstehung der Gewerbesteuer mit Bezug zur Haftung nach der AO zu untersuchen. Hierzu wurde das Gewerbesteuerverfahren mit dem Steuergegenstand, Steuerschuldner und Steuergläubiger im Rahmen des zweigeteilten Ver...
  394. Auch wurde die Bekanntgabe an Gesellschaften in der Liquidation untersucht. Hier kann der Steueranspruch wirksam an den Liquidator bekannt gegeben werden. Bei der GbR i. L. kann der Gewerbesteuerbescheid an einen der früheren Gesellschafter bekannt ge...
  395. Ein besonderes Problemfeld bringt die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides bei gelöschten Gesellschaften mit sich. Das Finanzamt hat für die Bekanntgabe des Messbescheides den gleichen Aufwand wie die Gemeinde. Daher kann sich die Gemeinde an das F...
  396. Die Insolvenz oder Löschung der Gesellschaft und die Nichtzahlung der Gewerbesteuer durch den Steuerschuldner ist der Ausgangspunkt für ein Haftungsverfahren. Die Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle hat ein bedeutendes Volumen. Daher sind die G...
  397. Die Untersuchung erfolgte durch die Betrachtung der einzelnen Bestandteile des Verwaltungsverfahrens sowie der Haftungsnormen nach Steuer- und Zivilrecht. Es hat sich gezeigt, dass das Haftungsverfahren und der Haftungsbescheid hohe Anforderungen an d...
  398. Weiter hat die Gemeinde von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Hierzu gehören das Entschließungs- und das Auswahlermessen. Das Ermessen muss begründet werden. Insgesamt muss der Haftungsbescheid den strengen Anforderungen nach § 122 AO entsprechen, wo...
  399. Das Haftungsverfahren erfordert das grundsätzliche Bestehen einer Steuerschuld, wobei diese, wie sich aus der Untersuchung ergeben hat, nicht festgesetzt worden sein muss. Dies löst auch das Problem, wie bei einer gelöschten Gesellschaft die Forderung...
  400. Der Haftungsbescheid kann auch die Zahlungsaufforderungen enthalten. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der auch selbstständig anfechtbar ist. Der Zahlungsaufforderung liegt der Grundsatz der Subsidiarität zugrunde. Hierun...
  401. Der Aspekt der Verjährung ist hervorzuheben. Die Untersuchung hat ergeben, dass unterschiedliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt ist die Frage, ob der Steueranspruch bereits festgesetzt worden ist, da in der Folge, die Zahlun...
  402. Für die Haftung gibt es Normen im Steuerrecht und zivilrechtliche Normen. Diese wurden mit Bezug auf die Gewerbesteuer untersucht.
  403. Die Haftung nach § 69 AO erfasst einen umfangreichen Personenkreis und bildet eine Alternative zu § 75 AO und den zivilrechtlichen Haftungsnormen. Insbesondere wurde festgestellt, dass sowohl der „Strohmann“, welcher nur auf dem Papier der Geschäftsfü...
  404. Damit treffen diesen Personenkreis die gesetzlichen Pflichten nach §§ 34 und 35 AO. Für die Gewerbesteuer bedeutet dies insbesondere die Abgabe der Steuererklärung sowie die Zahlung der vierteljährlichen Vorauszahlungen und die Abschlussbeträge. Wenn ...
  405. Die Vermeidung der Haftung für den Geschäftsführer kann nur durch eine gewissenhafte Aufgabenerfüllung sowie die rechtzeitige Durchführung von Maßnahmen, wie die Beauftragung von Dritten, also Personen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe, erfolge...
  406. Eine andere bedeutsame Möglichkeit für die Gemeinde ist die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO. Hier ist vor allem festzustellen, dass die Regelung sowohl im Steuerrecht als auch im Zivilrecht Anwendung findet. Im Zivilrecht kann die Gemeind...
  407. Aus praktischen Erwägungen ist es daher ratsam, bei einer Betriebsübernahme sämtliche Vorgänge der Vergangenheit, insbesondere steuerliche Verbindlichkeiten und deren Zahlung, bereits vor der Übernahme zu betrachten. Der Käufer sollte sich demnach ein...
  408. Die zivilrechtlichen Tatbestände sind für die Personengesellschaften von besonderer Bedeutung. Die Gesellschafter einer OHG können in die Haftung genommen werden. Auch die Haftung von bereits ausgetretenen Gesellschaftern ist möglich. Dies gilt, aufgr...
  409. Bei der KG hat die Untersuchung ergeben, dass der Kommanditist, der durch seine Position in der Regel die Haftung vermeiden will, in die Haftung für die Gewerbesteuer kommt, wenn die Einlage, aus welchem Grund auch immer, als nicht mehr geleistet gilt.
  410. Die Untersuchung der Haftungstatbestände behandelte auch die GbR. Diese ist die einfachste Form der Personengesellschaft und schnell gegründet. Jedoch besteht bei diesem losen Verbund hohe Haftungsrisiken. Vor allem, weil neben der schnellen Gründung ...
  411. Insbesondere dürfen beim Austritt von Gesellschaftern oder der Auflösung der Gesellschaft die Steuerforderungen, die meist erst ein oder zwei Jahre später gegebenenfalls durch Schätzung festgesetzt werden, nicht in Vergessenheit geraten. Hierfür könne...
  412. Den Abschluss der Untersuchung bildeten die Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Hier ist im Ergebnis kurz festzustellen, dass sowohl im Gewerbesteuerverfahren als auch im Haftungsverfahren Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen. Hervorzuheben ist die Folge des W...
  413. Der Steuerpflichtige und die steuerpflichtige Gesellschaft, unabhängig ob Personen- oder Kapitalgesellschaft, dürfen nicht übersehen, dass der Haftungstatbestand, der für die Gewerbesteuer gilt, auch für die anderen Steuerarten wie zum Beispiel die Um...
  414. Abschließend lässt sich im Ergebnis festhalten, dass bei der untersuchten Problematik eine Kombination von Steuer- und Verwaltungsrecht vorliegt. Dieses Konstrukt hat seine Schwächen und auch die Verwaltungsgerichte haben bisweilen Probleme mit Sachve...
  415. Das Haftungsrecht ist für den Haftungsschuldner und die Gemeinde ein aufwendiger Komplex, der sich für beide vermeiden lässt, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden und es bestenfalls nicht zu einer Haftung kommt.
  416. Abkürzungsverzeichnis
  417. Erklärung
  418. Abkürzung
  419. Absatz
  420. Abs.
  421. Anwendungserlass zur Abgabenordnung
  422. AEAO
  423. Aktiengesellschaft
  424. AG
  425. AO
  426. Artikel
  427. Art.
  428. Der Betriebsberater
  429. BB
  430. Elektronische Entscheidungsdatenbank in beck-online
  431. BeckRS
  432. Bundesfinanzhof
  433. BFH
  434. Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
  435. BFH/NV
  436. Sammlung der Entscheidungen des BFH
  437. BFHE
  438. Bürgerliches Gesetzbuch
  439. BGB
  440. Bundesgerichtshof
  441. BGH
  442. Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
  443. BGHZ
  444. Bundessteuerblatt
  445. BStBl
  446. Bundesverfassungsgericht
  447. BVerfG
  448. Sammlung der Entscheidungen des BVerfG
  449. BVerfGE
  450. Bundesverwaltungsgericht
  451. BVerwG
  452. Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift
  453. DÖV
  454. Deutsches Steuerrecht
  455. DStR
  456. Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) – Entscheidungsdienst
  457. DStRE
  458. Entscheidungen der Finanzgerichte
  459. EFG
  460. Einkommensteuergesetz
  461. EStG
  462. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
  463. FamFG
  464. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  465. Finanzgerichtsordnung
  466. FGO
  467. Finanzverwaltungsgesetz
  468. FVG
  469. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  470. GbR
  471. Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
  472. GemFinRefG
  473. Gewerbesteuergesetz
  474. GewStG
  475. Gewerbesteuer-Richtlinien
  476. GewStR
  477. Grundgesetz
  478. GG
  479. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  480. GmbH
  481. Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  482. GmbHG
  483. Handelsgesetzbuch
  484. HGB
  485. im Sinne der
  486. i. S. d.
  487. im Sinne von
  488. i. S. v.
  489. in Verbindung mit
  490. i. V. m.
  491. Kommanditgesellschaft
  492. KG
  493. Kommanditgesellschaft auf Aktien
  494. KGaA
  495. Körperschaftsteuergesetz
  496. KStG
  497. Limited
  498. Ltd.
  499. Münchener Kommentar
  500. MüKo
  501. Neue Juristische Wochenschrift
  502. NJW
  503. NJW-Rechtssprechung-Report Zivilrecht
  504. NJW-RR
  505. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  506. NVwZ
  507. Offene Handelsgesellschaft
  508. OHG
  509. Oberverwaltungsgericht
  510. OVG
  511. Ständige Rechtsprechung
  512. St Rspr.
  513. Umsatzsteuerrundschau
  514. UR
  515. Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  516. UStAE
  517. Umsatzsteuergesetz
  518. UStG
  519. Verwaltungsrechtsprechung
  520. VerwRspr
  521. Verwaltungsgerichtshof
  522. VGH
  523. Verwaltungsgerichtsordnung
  524. VwGO
  525. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  526. ZIP
  527. Hinsichtlich der übrigen Abkürzungen siehe Kirchner, Hildebert/Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage, Berlin 2015.
  528. Entscheidungsverzeichnis
  529. Fundstelle
  530. Aktenzeichen
  531. Art
  532. Datum
  533. Bundesverfassungsgericht
  534. DStRE 1997, 124
  535. 2 BvR 1157/93
  536. Beschl.
  537. 29.11.1996
  538. NJW 2002, 3533
  539. 1 BvR 1103/02
  540. Beschl.
  541. 02.09.2002
  542. BVerfGE 112, 216
  543. 2 BvR 2185/04
  544. Beschl.
  545. 25.01.2005
  546. Bundesfinanzhof
  547. NJW 1955, 1916
  548. II ZR 44/54
  549. Urt.
  550. 13.10.1955
  551. BFHE 65, 122
  552. V 298/56 U
  553. Urt.
  554. 27.06.1957
  555. UR 1961, 86
  556. V 71/58
  557. Urt.
  558. 02.06.1960
  559. BFHE 73, 221
  560. III 329/58 U
  561. Urt.
  562. 16.06.1961
  563. V 32/60 U
  564. Urt.
  565. 30.08.1962
  566. BFHE 99, 14
  567. I R 176/69
  568. Entsch.
  569. 18.03.1970
  570. BFHE 100, 71
  571. VI R 24/67
  572. Entsch.
  573. 07.08.1970
  574. VII R 117/69
  575. Urt.
  576. 10.10.1972
  577. BFHE 108, 257
  578. II R 42/67
  579. Urt.
  580. 29.11.1972
  581. IV R 172/70
  582. Urt.
  583. 04.02.1974
  584. BFHE 120, 129
  585. IV R 105/75
  586. Urt.
  587. 12.08.1976
  588. VII R 63/73
  589. Urt.
  590. 19.10.1976
  591. BFHE 124, 90-94
  592. V R 50/74
  593. Urt.
  594. 06.10.1977
  595. BFHE 130, 128
  596. VI R 185/79
  597. Urt.
  598. 22.02.1980
  599. V S 13/81
  600. Beschl.
  601. 28.01.1982
  602. VII R 105/79
  603. Urt.
  604. 16.03.1982
  605. BFHE 137, 88
  606. IIR34/81
  607. Entsch.
  608. 06.10.1982
  609. BFHE 139, 242
  610. V R 18/79
  611. Urt.
  612. 10.11.1983
  613. BFHE 141, 312
  614. VIII R 239/82
  615. Urt.
  616. 02.05.1984
  617. BStBl II 1985, 541
  618. IR119/82
  619. Entsch.
  620. 06.03.1985
  621. BStBl II 1985, 581
  622. VI R 30/81
  623. Urt.
  624. 15.03.1985
  625. BFH/NV 1987, 210-210
  626. VII R 111/78
  627. Urt.
  628. 07.05.1985
  629. BFHE 144, 204
  630. VII R 189/82
  631. Urt.
  632. 06.08.1985
  633. BFHE 145, 13
  634. VII R 187/82
  635. Urt.
  636. 23.10.1985
  637. BFHE 146, 4
  638. VII R 179/83
  639. Urt.
  640. 21.01.1986
  641. BFHE 148, 331
  642. II R 118/84
  643. Urt.
  644. 22.10.1986
  645. BFHE 149, 125
  646. VII R 4/84
  647. Urt.
  648. 24.02.1987
  649. BFHE 153, 285
  650. IV R 219/85
  651. Urt.
  652. 14.04.1988
  653. VII R 78/85
  654. Urt.
  655. 08.11.1988
  656. BFHE 155, 497
  657. VII B 188/88
  658. Beschl.
  659. 24.01.1989
  660. BFHE 156, 46
  661. VII R 165/85
  662. Urt.
  663. 21.02.1989
  664. BFHE 158, 1
  665. VII R 100/86
  666. Urt.
  667. 27.06.1989
  668. BFHE 161, 390
  669. VII R 26/89
  670. Urt.
  671. 27.03.1990
  672. BFHE 163, 119
  673. VII R 85/88
  674. Urt.
  675. 11.12.1990
  676. BFHE 164, 203
  677. VII R 93/88
  678. Urt.
  679. 05.03.1991
  680. NJW 1992, 112
  681. XI ZR 256/90
  682. Urt.
  683. 17.09.1991
  684. BFH/NV 1993, 303
  685. IV R 146/88
  686. Urt.
  687. 21.05.1992
  688. BFH/NV 1993, 215
  689. VII R 73-74/91
  690. Urt.
  691. 22.09.1992
  692. BFHE 169, 294 - 299
  693. IV R 60/91
  694. Urt.
  695. 01.10.1992
  696. VII R 13/92
  697. Urt.
  698. 17.11.1992
  699. BFHE 171, 27
  700. VII R 86/92
  701. Urt.
  702. 11.05.1993
  703. BFH/NV 1995, 89-90
  704. VII B 239/93
  705. Beschl.
  706. 14.06.1994
  707. BFHE 175, 489
  708. I R 112/93
  709. Urt.
  710. 13.07.1994
  711. BFHE 175, 509
  712. VII R 101/92
  713. Urt.
  714. 30.08.1994
  715. BeckRS 1994, 12466
  716. VII E 7/94
  717. Beschl.
  718. 24.11.1994
  719. BFH/NV 1995, 941
  720. VII B 172/94
  721. Urt.
  722. 07.03.1995
  723. BFH/NV 1995, 950
  724. VII S 39/92
  725. Beschl.
  726. 16.03.1995
  727. BFHE 178, 227
  728. II R 7/91
  729. Urt.
  730. 21.06.1995
  731. BFH/NV 1996, 661
  732. VII B 243/95
  733. Beschl.
  734. 21.02.1996
  735. BFH/NV 1997, 386
  736. VII R 53/96
  737. Urt.
  738. 12.12.1996
  739. BFHE 183, 307
  740. VII R 63/97
  741. Urt.
  742. 26.08.1997
  743. BFH/NV 1998, 1325
  744. VII B 36/97
  745. Beschl.
  746. 05.03.1998
  747. BFH/NV 2000, 346-347
  748. I R 111/98
  749. Urt.
  750. 21.07.1999
  751. BFH/NV 2000, 541-543
  752. VII B 106/99
  753. Beschl.
  754. 18.08.1999
  755. BFHE 191, 494
  756. I R 65/98
  757. Urt.
  758. 27.04.2000
  759. BFH/NV 2001, 413
  760. VII B 260/99
  761. Beschl.
  762. 21.08.2000
  763. VII R 63/99
  764. Urt.
  765. 19.12.2000
  766. BFHE 195, 510
  767. VII R 28/99
  768. Beschl.
  769. 11.07.2001
  770. BFHE 197, 1
  771. VII B 155/01
  772. Beschl.
  773. 02.11.2001
  774. BFH/NV 2002, 827
  775. VII R 33/01
  776. Urt.
  777. 07.02.2002
  778. BFH/NV 2002, 891-894
  779. VII B 323/00
  780. Beschl.
  781. 11.02.2002
  782. DStR 2003, 205
  783. VII R 11/01
  784. Urt.
  785. 07.11.2002
  786. BFHE 201, 392
  787. I R 33/01
  788. Urt.
  789. 18.12.2002
  790. BFHE 201, 525
  791. X R 21/00
  792. Urt.
  793. 09.04.2003
  794. BFHE 204, 283
  795. I R 88/02
  796. Urt.
  797. 19.11.2003
  798. DStR 2004, 1038
  799. XI R 3/03
  800. Urt.
  801. 21.01.2004
  802. VIIB224/03
  803. Beschl.
  804. 10.02.2004
  805. DStR 2004, 1038
  806. BFHE 205, 14
  807. VII R 52/02
  808. Urt.
  809. 11.03.2004
  810. nv
  811. VII B 36/04
  812. Beschl.
  813. 26.04.2004
  814. BFH/NV 2004, 1368-1369
  815. V B 212/03
  816. Beschl.
  817. 21.05.2004
  818. BFHE 205, 539
  819. VII R 29/02
  820. Urt.
  821. 25.05.2004
  822. NWB 2006, 404
  823. XI R 1/03
  824. Urt.
  825. 08.09.2004
  826. VII R 76/03
  827. Urt.
  828. 05.10.2004
  829. BFH/NV 2005, 1217
  830. VII B 213/04
  831. Beschl.
  832. 22.02.2005
  833. BeckRS 2006, 25009763
  834. VII B 119/05
  835. Beschl.
  836. 14.02.2006
  837. BFHE 213, 194
  838. VIIR50/05
  839. Urt.
  840. 09.05.2006
  841. VI R 49/02
  842. Urt.
  843. 26.07.2006
  844. BFH/NV 2007, 1067-1069
  845. I R 103/05
  846. Urt.
  847. 29.11.2006
  848. BFH/NV 2008, 1448-1451
  849. VII B 262/07
  850. Beschl.
  851. 24.04.2008
  852. BFH/NV 2008, 1805-1807
  853. VII B 184/07
  854. Beschl.
  855. 18.07.2008
  856. DStR 2009, 2670
  857. VII R 43/08
  858. Urt.
  859. 23.09.2009
  860. BFHE 229, 358
  861. I R 41/09
  862. Beschl.
  863. 10.03.2010
  864. BFH/NV 2011, 81
  865. V R 13/09
  866. Urt.
  867. 05.08.2010
  868. VII R 63/10
  869. Urt.
  870. 22.11.2011
  871. BFHE 238, 16
  872. VII R 28/10
  873. Urt.
  874. 23.05.2012
  875. BFH/NV 2013, 512
  876. IV B 64/11
  877. Beschl.
  878. 09.01.2013
  879. nv
  880. VII R 36/12
  881. Urt.
  882. 14.05.2013
  883. nv
  884. I R 19/14
  885. Urt.
  886. 06.04.2016
  887. DStR 2017, 934
  888. VIII R 52/14
  889. Urt.
  890. 17.01.2017
  891. Bundesverwaltungsgericht
  892. VerwRspr 1967, 142
  893. V C 21/64
  894. Urt.
  895. 08.12.1965
  896. NJW 1993, 2453-2455
  897. 8 C 20/90
  898. Urt.
  899. 12.03.1993
  900. NJW 1994, 602
  901. 8 C 64/90
  902. Urt.
  903. 13.08.1993
  904. NVwZ 1999, 300
  905. 8 B 143/97
  906. Beschl.
  907. 16.09.1997
  908. BFH/NV 2016, 527
  909. 9 C 11.14
  910. Urt.
  911. 14.10.2015
  912. NVwZ 2017, 56
  913. 9 A 16/15
  914. Urt.
  915. 15.07.2016
  916. Bundesgerichtshof
  917. BGHZ 34, 293-299
  918. III ZR 71/60
  919. Urt.
  920. 16.02.1961
  921. NJW 1987, 1633
  922. II ZR 303/85
  923. Urt.
  924. 01.12.1986
  925. DStR 1992, 878
  926. II ZR 54/91
  927. Urt.
  928. 10.02.1992
  929. DStR 2001, 310
  930. II ZR 331/00
  931. Urt.
  932. 29.01.2001
  933. DStR 2003, 1084
  934. IIZR56/02
  935. Urt.
  936. 07.04.2003
  937. NJW2008, 1085
  938. III ZR 33/07
  939. Urt.
  940. 20.09.2007
  941. Verwaltungsgerichtshof
  942. München21.12.1998
  943. BeckRS 1999, 20341
  944. 4 ZS 98.2811
  945. Beschl.
  946. München06.06.2005
  947. BeckRS 2005, 16637
  948. 4 ZB 03.3250
  949. Beschl.
  950. Oberverwaltungsgericht
  951. Koblenz12.02.2008
  952. BeckRS 2008, 33506
  953. 6 A 11154/07
  954. Urt.
  955. Nordrhein-Westfalen12.05.2017
  956. DÖV 2017, 781
  957. 14 A 2484/14
  958. Beschl.
  959. Oberlandesgericht
  960. BayObLG (München)
  961. ZIP 1984, 450
  962. BReg. 3 Z 192/83
  963. Urt.
  964. 02.02.1984
  965. BayObLG (München)
  966. NJW 1997, 1936
  967. 5 St RR 159/96
  968. Urt.
  969. 20.02.1997
  970. BayObLG (München)
  971. NVwZ-RR 2005, 135
  972. 1Z RR 5/03
  973. Urt.
  974. 25.05.2004
  975. Hamm
  976. NJW-RR 1990, 615
  977. 11 U 158/88
  978. Entsch.
  979. 19.05.1989
  980. Hamm
  981. NJW-RR 1995, 489
  982. 8 U 11/93
  983. Urt.
  984. 05.01.1994
  985. Köln
  986. BB 1970, 1335
  987. Ss 104/70
  988. Urt.
  989. 01.09.1970
  990. Saarbrücken
  991. NJW 2006, 2862
  992. 8 U 91/05
  993. Urt.
  994. 22.12.2005
  995. Finanzgericht
  996. Baden-Württemberg11.12.2002
  997. EFG 2003, 662
  998. 7 K 86/00
  999. Urt.
  1000. Berlin-Brandenburg20.01.2011
  1001. EFG 2011, 2096
  1002. 9 K 9091/10
  1003. Urt.
  1004. Düsseldorf04.08.1992
  1005. EFG 1992, 702
  1006. 14 V 2425/92 A (H)
  1007. Beschl.
  1008. Düsseldorf22.02.2018
  1009. EFG 2018, 721-722
  1010. 9 K 280/15 H(U)
  1011. Urt.
  1012. Hamburg23.05.2000
  1013. NWB 2000, 3207
  1014. I 30/98
  1015. Urt.
  1016. Hessen05.12.2017
  1017. EFG 2018, 616
  1018. 1 K 1239/15
  1019. Urt.
  1020. Köln17.09.1997
  1021. EFG 1998, 162-163
  1022. 6 K 5459/91
  1023. Urt.
  1024. Köln09.12.1999
  1025. EFG 2000, 203-205
  1026. 15 K 1756/91
  1027. Urt.
  1028. München15.02.1978
  1029. EFG 1978, 474
  1030. III 113/77
  1031. Urt.
  1032. Münster15.09.2009
  1033. EFG 2010, 287-289
  1034. 2 K 32/09 U
  1035. Urt.
  1036. Nürnberg11.12.1990
  1037. BeckRS 1990, 07532
  1038. II 238/86
  1039. Urt.
  1040. Saarland27.01.1994
  1041. EFG 1994, 686-687
  1042. 2 K 164/91
  1043. Urt.
  1044. Schleswig-Holstein14.03.1979
  1045. EFG 1979, 369
  1046. IV 75/77
  1047. Urt.
  1048. Schleswig-Holstein01.12.2005
  1049. EFG 2006, 321
  1050. 2 K 174/04
  1051. Urt.
  1052. Verwaltungsgericht
  1053. Bayreuth26.03.2015
  1054. BeckRS 2015, 100018
  1055. B 4 S 15.58
  1056. Beschl.
  1057. Köln27.08.2008
  1058. BeckRS 2008, 39522
  1059. 23 K 2853/06
  1060. Urt.
  1061. Köln21.06.2018
  1062. BeckRS 2018, 29235
  1063. 24 L 535/18
  1064. Beschl.
  1065. Magdeburg24.05.2017
  1066. nv
  1067. 2 A 373/15
  1068. Urt.
  1069. München15.12.2015
  1070. nv
  1071. M 10 S 15.3945
  1072. Beschl.
  1073. München21.04.2016
  1074. nv
  1075. M 10 K 15.5124
  1076. Urt.
  1077. Neustadt an der Weinstraße (Kammer)17.12.2014
  1078. BeckRS 2015, 41243
  1079. 1 K 717/14.NW
  1080. Urt.
  1081. Oldenburg05.12.2005
  1082. BeckRS 2006, 20550
  1083. 2 B 3951/05
  1084. Beschl.
  1085. Landgericht
  1086. Frankenthal21.07.2004
  1087. NJW 2004, 3190
  1088. 2 S 75/04
  1089. Urt.
  1090. Literaturverzeichnis
  1091. Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus J.
  1092. Handelsgesetzbuch: HGB mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Kapitalmarktrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 38. Aufl., München 2018.
  1093. Birk, Dieter/Desens, Marc/Tappe, Henning
  1094. Steuerrecht, 21. Aufl., Heidelberg 2018.
  1095. Braun, Rainer (Hrsg.)/Günter, Karl-Heinz (Hrsg.)
  1096. Das Steuer-Handbuch. ABC-Praxis des Steuerrechts, Stand: Dezember 2018, Köln 2018.
  1097. Brinkmeier, Thomas
  1098. Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers. Zum Beitrag von Hans Dieter Eich in KÖSDI 2005, 14759, GmbH-StB 2005, 313.
  1099. ders.
  1100. Ermessensfehler beim Erlass von Haftungsbescheiden. Zum Beitrag von Dr. Alois Th. Nacke in GmbHR 2006, 846, GmbH-StB 2006, 308–309.
  1101. Dißars, Björn-Axel
  1102. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter für steuerliche Verbindlichkeiten von Personen- und Kapitalgesellschaft, DStR 1995, 1510–1511.
  1103. Haarmeyer, Hans/Frind, Frank
  1104. Insolvenzrecht, 5. Aufl., Stuttgart 2018.
  1105. Halaczinsky, Raymond
  1106. Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl., Herne 2013.
  1107. Hidien, Jürgen W./Pohl, Carsten/Schnitter, Georg
  1108. Gewerbesteuer. 15. Aufl., Achim b. Bremen 2014.
  1109. Hübschmann, Walter/Hepp, Ernst/Spitaler
  1110. Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 250. Aktualisierung, Stand: Dezember 2018, Köln 2018.
  1111. Klein, Franz/Gersch, Eva-Maria/Jäger, Markus/Rätke, Bernd/Ratschow, Eckart/Rüsken, Reinhart/Werth, Franceska
  1112. Abgabenordnung. Einschließlich Steuerstrafrecht., 14. Aufl., München 2018.
  1113. Krömker, Ulrich
  1114. Haftung des Täters und Gehilfen einer Steuerhinterziehung. Voraussetzungen einer Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, AO-StB 2002, 389–391.
  1115. Lenski, Edgar/Steinberg, Wilhelm
  1116. Gewerbesteuergesetz – Kommentar, Stand: November 2018, Mainz 2018.
  1117. Lippross, Otto-Gerd/Seibel, Wolfgang
  1118. Basiskommentar Steuerrecht. AO, AStG, BewG, EigZulG, ErbStG, EStG, FGO, GewStG, GrEStG, GrStG, InvZulG, KraftStG, KStG, SolZG, UmwStG, UStG, Stand: November 2018, Saarbrücken 2018.
  1119. ders.
  1120. Haftung für Steuerschulden. Beratung, Gestaltung, Verfahren, 4. Aufl., Köln 2017.
  1121. Reischl, Klaus
  1122. Insolvenzrecht. 4. Aufl., Heidelberg 2016.
  1123. Sapienti-AG
  1124. http://blog.sapienti-ag.de/type/quote/ (Zugriff 19-02-11, 21:03 MEZ)
  1125. Saenger, Ingo/Aderhold, Lutz/Lenkaitis, Karlheinz/Speckmann, Gerhard (Hrsg.)
  1126. Handels- und Gesellschaftsrecht. Praxishandbuch. 2. Aufl., Wiesbaden 2011.
  1127. Schoch, Friedrich/Schneider, Jens-Peter/Bier, Wolfgang
  1128. Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar. Stand: September 2018, 35. Auflage, München 2019.
  1129. Statistisches Bundesamt
  1130. Unternehmen und Arbeitsstätten Insolvenzverfahren, Hg. v. Statistisches Bundesamt (Destatis), Stand: Oktober 2018, erschienen am 11.01.2019.
  1131. Streck, Michael/Kamps, Heinz-Willi/Olgemöller, Herbert
  1132. Der Steuerstreit, 4. Aufl., Köln 2017.
  1133. Stuhldreier, Knut
  1134. „Rechtzeitige“ Ermessenabwägungen bei Haftungsbescheiden, AO-StB 2004, 244–245.
  1135. Thomas, Karin/Windhorst, Gerrit
  1136. Steuerbescheide in der Praxis: Änderungen und Festsetzungsfristen, 1. Aufl., Wiesbaden 2007.
  1137. Tipke, Klaus/Kruse, Heinrich Wilhelm
  1138. Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung. Kommentar zur AO und FGO, Stand: Dezember 2018, 154. Aktualisierung, Köln 2018.
  1139. Tipke, Klaus/Lang, Joachim
  1140. Steuerrecht, 23 Aufl., Köln 2018.
  1141. Westermann, Harm Peter/Wertenbruch, Johannes
  1142. Handbuch Personengesellschaften. Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht; Verträge und Formulare. Stand: Juli 2018. 71. Aktualisierung, Köln 2018.