Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2
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Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2

Die schwedische Großmachtzeit bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1649–1720

  1. 498 Seiten
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Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2

Die schwedische Großmachtzeit bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1649–1720

Über dieses Buch

Das Editionsprojekt bietet eine umfassende Sammlung der Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald aus deutschen, polnischen, schwedischen und dänischen Archiven. Die Dokumente werden hier erstmals auf gesicherter Textgrundlage für die Forschung zugänglich gemacht und eingehend erläutert: Universitäts- und Fakultätsstatuten, Visitationsabschiede und ergänzende Vorschriften in ihren vielfältigen Erscheinungsformen.

Eine ausführliche Einleitung gibt einen Überblick über das Ordnungs- und Normengefüge der Universität in seinen jeweiligen historischen Bezügen und beleuchtet seine Anwendung im Alltag. Das Werk leistet Grundlagenforschung für die Greifswalder Universitätsgeschichte und stellt zugleich einen wichtigen Beitrag für die vergleichende Universitätsgeschichtsforschung dar.

Der zweite Band behandelt die Geschichte der Universität unter schwedischer und dänischer Herrschaft vom Westfälischen Frieden bis zum Ende des Großen Nordischen Krieges 1720.

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Information

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Vorwort der Herausgeber
  3. Einleitung
  4. Editorische Vorbemerkungen
  5. 1. Statuten der Medizinischen Fakultät
  6. 2. Die Königliche Regierung verbietet, Klagen, welche die Universität und deren Güter betreffen, vor dem Hofgericht zu verhandeln
  7. 3. Der Generalgouverneur Schwedisch-Pommerns, Carl GustafWrangel, bestätigt die Befreiung der von Universitätsverwandten bewohnten Stadthäuser von jeglicher Steuer
  8. 4. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Praktiken unter denStudenten und fordern das Ende der Auseinandersetzungen zwischen Natio Suecica und Natio Germanica
  9. 5. Der Generalgouverneur Schwedisch-Pommerns, Carl Gustaf Wrangel, nimmt die Amtsuntertanen der Universität im Amt Eldenaunter besonderen königlichen Schutz und verbietet willkürliche Passfuhren
  10. 6. Statuten der Societas Germanica
  11. 7. Resolution der schwedischen Königin Christina über die künftige Verwaltung und Ausstattung der Universität
  12. 8. Die schwedische Königin Christina setzt einen Amtmann auf Eldena ein und unterstellt ihn der Aufsicht der Kuratoren der Universität
  13. 9. Instruktion für den Amtmann auf Eldena Joachim Döpcke
  14. 10. Rektor und Konzil verbieten das nächtliche Umherziehen der Studenten
  15. 11. Rektor und Konzil verbieten nächtliche Exzesse und Duelle
  16. 12. Instruktion für den Amtmann auf Eldena
  17. 13. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Dienstverhältnisse
  18. 14. Amtspflichten des Quästors und Amtsnotars in Eldena
  19. 15. Instruktion für die dem Amtmann auf Eldena als Inspektoren beigeordneten Professoren
  20. 16. Rektor und Konzil verbieten pennalistische Dienstverhältnisse
  21. 17. Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zu sittlichem Verhalten
  22. 18. Der Generalgouverneur und Kanzler, Carl Gustaf Wrangel, setzt Kuratoren für die Universität ein und gibt ihnen eine Instruktion
  23. 19. Die schwedische Königin Hedwig Eleonora erteilt der Universität eine Resolution über die künftige Verwaltung des Amtes Eldena,die Kontributionen, die Gehälter der Professoren, das Konviktoriumund die Bibliothek
  24. 20. Der Generalgouverneur und Kanzler der Universität, Carl Gustaf Wrangel, verbietet das Pennalwesen an der Universität Greifswald
  25. 21. Rektor und Konzil machen das Pennalismusedikt der Regierung bekannt und verbieten die Societas Germanica
  26. 22. Rektor und Konzil wiederholen das Verbot des Pennalismus
  27. 23. Königlicher Visitationsrezess für die Universität
  28. 24. Instruktion für den Amtmann auf Eldena
  29. 25. Der Generalgouverneur und Kanzler, Carl Gustaf Wrangel, bestätigt den Visitationsrezess für die Universität und trägt den Kuratorendie Überwachung der darin enthaltenen Bestimmungen auf
  30. 26. Resolution der schwedischen Königin Hedwig Eleonora betreffend die Bitten der Universität
  31. 27. Die Königliche Regierung verspricht der Universität die Umsetzung der Königlichen Resolution von 1670
  32. 28. Instruktion für den Prokurator und Structuarius
  33. 29. Gesetze für die Studenten
  34. 30. Ordnung der Oeconomie
  35. 31. Renovierte Ordnung der Universität
  36. 32. Landstände und Universität vergleichen sich über die Kontributionsfreiheit des Amtes Eldena
  37. 33. Vergleich zwischen Universität und Stadt über die Steuerfreiheit der akademischen Häuser
  38. 34. Statuten der Societas Germanica
  39. 35. Resolution der Königlichen Regierung auf die Bitten der Universität
  40. 36- Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zur Einhaltung der Disziplin und verbieten die Störung der Gottesdienste, die Beschädigung von Gebäuden und pennalistische Dienstverhältnisse
  41. 37. Resolution der Königlichen Regierung auf Eingaben der Universität
  42. 38. Instruktion für den Oeconomus
  43. 39. Resolution des schwedischen Königs Karl XI. betreffend die Beschwerden der Universität und der pommerschen Geistlichkeit
  44. 40. Rektor und Konzil ermahnen die Studenten zur Einhaltung der Disziplin
  45. 41. Rektor und Konzil fordern die Studenten zu diszipliniertem Betragen in den Kirchen auf
  46. 42. Die Königliche Regierung regelt den Turnus der Rektorwahl
  47. 43. Bestallung und Instruktion des Pedellen
  48. 44. Rektor und Konzil verbieten den Studenten das Jagen
  49. 45. Disziplinarordnung für die Freitische in der Oeconomie
  50. 46. König Karl XI. ordnet den Rang der Professoren untereinander
  51. 47. Statuten der Philosophischen Fakultät
  52. 48. Instruktion für den Syndicus der Universität
  53. 49. Verordnung des Kanzlers zur Reform der Universität –Interimsverordnung
  54. 50. Königliche Verordnung über das Studium der Landeskinder in Greifswald
  55. 51. Königlicher Visitationsrezess für die Universität
  56. 52. Der schwedische König Karl XII. untersagt künftig die Kombination des Structuariats mit einer städtischen Ratsherrenstelle
  57. 53. König Karl XII. fordert die Rückzahlung der durch die Professoren entfremdeten Inskriptionsgelder an die Universitätskasse
  58. 54. Instruktion für den Kanzler der Universität
  59. 55. Der schwedische König Karl XII. verbietet, dass Studenten, die wegen Duellierens von anderen Universitäten relegiert wurden, in Greifswald immatrikuliert werden
  60. 56. Rektor und Konzil verbieten das Duellieren
  61. 57. Der Kanzler ordnet die ausnahmsweise Aussetzung des Rektorwahlturnus an
  62. 58. Erneuerte Instruktion für den Prokurator und Structuarius
  63. 59. Instruktionen für den Amtmann auf Eldena
  64. 60. Der schwedische König Karl XII. stattet Johann Friedrich Mayer mit dem Rang und der Autorität aus, welche die Prokanzler an schwedischen Universitäten genießen
  65. 61. Der Kanzler verbietet den Druck theologischer Schriften ohne vorherige Zensur durch den Prokanzler und Generalsuperintendenten
  66. 62. Der schwedische König Karl XII. verbietet die Verbindung von Professuren mit Adjunkturen höherer Fakultäten
  67. 63. Urteil der Königlichen Regierung über die Kombination des Greifswalder Stadtphysikats mit der zweiten medizinischen Professur
  68. 64. Rektor und Konzil verbieten nächtliche Tumulte auf Markt und Straßen
  69. 65. Der schwedische König Karl XII. befiehlt der Universität, ihre Statuten zu revidieren und zur Bestätigung einzureichen
  70. 66. König Karl XII. verleiht den Professoren einen besonderen Rang
  71. 67. Rektor und Konzil verbieten Fackelzüge
  72. 68. Rektor und Konzil untersagen den Studenten Verkleidungen und Masken
  73. 69. Rektor und Konzil verbieten den Professoren- und Studentendienern das Tragen von Degen
  74. 70. Königliche Instruktion für die Provinzialregierung
  75. 71. Der dänische König Friedrich IV. fordert von den Professoren einen Treueid
  76. 72. Die Königliche Regierung in Stralsund untersagt die Rektorwahl
  77. 73. Der dänische König Friedrich IV. gestattet der Universität die vorläufige Amtsführung gemäß dem Herkommen
  78. 74. Der dänische König Friedrich IV. untersagt der Königlichen Regierung in Stralsund, die Befugnisse des Kanzlers in Universitätsangelegenheiten zu schmälern
  79. 75. Rektor und Konzil verbieten das Maskieren und Verkleiden
  80. 76. Rektor und Konzil verbieten das Duellieren
  81. Quellen- und Literaturverzeichnis
  82. Personenregister
  83. Sachregister