
Kants „Über den Gemeinspruch“
Ein kooperativer Kommentar
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Kants „Über den Gemeinspruch“
Ein kooperativer Kommentar
Über dieses Buch
Der Band enthält kommentierende Aufsätze zum gesamten Text von Kants Schrift "Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis" (1793) sowie zu deren Rezeption. In dieser kleinen Schrift verteidigt Kant nicht nur seine Moralphilosophie gegen Einwände seiner Zeitgenossen, sondern publiziert auch seinen ersten Text zur Rechtstheorie. Ihr kommt damit eine besondere Stellung für ein angemessenes Verständnis sowohl des Gehalts als auch der Entwicklung von Kants Überlegungen zu Moral und Recht zu. Die Beiträge kommentieren Kants Überlegungen vor dem Hintergrund zeitgenössischer Diskussionen und präsentieren ihren sachlichen Gehalt unter Berücksichtigung der anderen kritischen Schriften Kants. Da der Gemeinspruch-Aufsatz nach seinem Erscheinen zudem der Ausgangspunkt für weitere kritische Diskussionen um das Verhältnis 'Theorie und Praxis', besonders von Rechtstheorie und politischem Handeln, war, thematisieren zwei weitere Aufsätze die Reaktionen von Friedrich Gentz und August Wilhelm Rehberg. Damit schließt der Band eine Lücke in der Kant-Interpretation und rückt einen Text in den Fokus, der in einzigartiger Weise wesentliche Hinweise für eine angemessene Einschätzung von Kants Moral-, Rechts- und Geschichtsphilosophie bereithält.
Häufig gestellte Fragen
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Information
Inhaltsverzeichnis
- Title Page
- Copyright
- Contents
- Frontmatter
- Inhalt
- Siglenverzeichnis
- Einleitung
- Urteilskraft als „Mittelglied der Verknüpfung und des Überganges“ zwischen Theorie und Praxis (TP VIII, 275–278)
- Tugend, Motive und Zwecke. Kant über Garves Missverständnisse in Sachen Moral (TP VIII, 278–284)
- „Hier ist nun ein klarer Beweis, daß alles, was in der Moral für die Theorie richtig ist, auch für die Praxis gelten müsse.“ Pflichterfahrung durch Selbstprüfung, Exemplarik und Geschichte (TP VIII, 284–289)
- Zu den apriorischen Geltungsgründen eines jeden bürgerlichen Zustandes (TP VIII, 289–294)
- „daß er sein eigener Herr (sui iuris) sei, mithin irgendein Eigentum habe.“ Zu Bedeutung und Funktion des Eigentums und der Selbstständigkeit in Kants Auffassung der bürgerlichen Verfassung (TP VIII, 294–296)
- Wenn das Volk „im höchsten Grade unrecht“ tut. Ursprünglicher Vertrag und Widerstandsverbot (TP VIII, 297–306)
- Mensch oder Nation. Zu Mendelssohns anthropozentrischer Theorie des Fortschritts und Kants Einreden (TP VIII, 307–310)
- Zum Verhältnis von Philanthropie und Kosmopolitismus in Über den Gemeinspruch (TP VIII, 310–313)
- “fata volentem ducunt, nolentem trahunt” – Was hat das stoische Schicksal bei Kant zu suchen? (TP VIII, 313)
- „[…] daß dieses System […] nicht hinreiche, um die Praxis des Lebens zu dirigieren“. Friedrich Gentzens Kritik an Kants Gemeinspruch
- Vom „unendlichen Abstand des Razionalisms vom Empirism der Rechtsbegriffe“. Rehbergs Einwände gegen Kants Gemeinspruchaufsatz und deren Konsequenzen für die Rechtslehre
- Vom Naturrecht Feyerabend zum Gemeinspruch. Gegen Hobbes (mit Hobbes). Zum zweiten Abschnitt
- Personenregister