
- 160 Seiten
- German
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eBook - ePub
Schopenhauers Gerechtigkeitsvorstellung
Über dieses Buch
Das Buch zeichnet Schopenhauers individualistisches Rechtsdenken nach und verteidigt seinen methodischen Individualismus namentlich gegen Carl Schmitt. Soweit ersichtlich erstmals wird Schopenhauers Idee der ewigen Gerechtigkeit der Kritik Friedrich Nietzsches gegenübergestellt.
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Information
§1Der Egoismus als Ausgangspunkt allen Kampfes
I.Die Welt als Vorstellung
„Die Welt ist meine Vorstellung“: Dieser von Schopenhauer selbst apostrophierte, berühmte und programmatische erste Satz seines epochalen Werks über Die Welt als Wille und Vorstellung ist für ihn „die Wahrheit, welche in Beziehung auf jedes lebende und erkennende Wesen gilt“ (WW I/1 § 1 S. 29). Es ist gerade diese Entschiedenheit, die Schopenhauers kompromissloses Früh- und Hauptwerk auszeichnet. Er führt diesen Satz auf Berkeley48 und der Sache nach auch Descartes zurück,49 nachdem er zu der noch bündigeren Aussage gelangt ist: „Die Welt ist Vorstellung“ (WW I/1 § 1 S. 29).50 Wille und Vorstellung, die für ihn die Welt sind, stehen freilich nicht gleichberechtigt gegenüber; die Welt als Wille nimmt den deutlich größeren Raum in der Behandlung ein denn die Welt als Vorstellung.51
1.Kantische Diktion
Schopenhauer denkt diesen ersten Satz von der Welt als Vorstellung in kantischen Begriffen fort, indem er das Ding an sich von der Erscheinung unterscheidet.52 Diese letztere setzt er mit der Vorstellung in seinem Sinne gleich: „Erscheinung heißt Vorstellung, und weiter nichts: alle Vorstellung, welcher Art sie auch sei, alles Objekt, ist Erscheinung.“ (WW I/1 § 21 S. 154 f.).
a)Wille als Ding an sich
Demgegenüber heißt das kantische Ding an sich für ihn Wille:53 „Der Wille als Ding an sich ist von seiner Erscheinung gänzlich verschieden und völlig frei von allen Formen derselben“ (WW I/1 § 23 S. 157). Der Wille im Sinne Schopenhauers ist also nur ein anderes Wort für das kantische Ding an sich: „Ding an sich aber ist allein der Wille“ (WWI/1 § 21 S. 155).54 Schopenhauer erhebt insoweit durchaus Anspruch auf Originalität, die er in seinem handschriftlichen Nachlass gegen Schelling und Fichte verteidigt: „Daß einzelne Aussprüche, die dahin zielen, daß das Ding an sich der Welt der Wille sei, und, da sie ohne Zusammenhang und Durchführung dastehn, ein bloßer Vorspuk meiner Lehre sind, – sich bei Schelling (über die Freiheit) ja auch schon bei Fichte (der Mensch ist seine eigene That) finden, ist sehr natürlich daraus erklärlich, daß diese beide von Kant ausgiengen, in dessen Lehre, besonders in der vom intelligiblen und empirischen Charakter, und darin, daß so bald er ein Mal das Ding an sich näher zur Sprache bringt, es als Wille hervortritt (wie ich in der Kritik der Kantschen Philosophie bemerkt habe) der Keim zur meinigen liegt, da ich ja nur die seinige zu Ende gedacht habe (…).“55
Ebenso wichtig ist der zuvor zitierte Gegensatz, wonach der Wille als Ding an sich von seiner Erscheinung gänzlich verschieden ist.56 Im zweiten Teil seines Hauptwerks hat Schopenhauer – entgegen Kant – die Erkennbarkeit des Dinges an sich postuliert (WW II/1 Kap. 18 S. 223 ff.) und noch einige ‚Transscendente Betrachtungen über den Willen als Dinges an sich‘ angestellt (WW II/1 Kap. 25 S. 372 ff.), die für die rechtsphilosophische Dimension seiner Willensphilosophie jedoch außer Betracht bleiben können.
b)Zeit und Raum als principium individuationis
Damit sind bereits die beiden zentralen Begriffe des Titels seines Hauptwerks in kantischer Diktion begriffen und zueinander ins Verhältnis gesetzt.57 Von daher erklärt sich eine der ersten Aussagen seiner Rechtslehre, die da lautet: „Die Welt ist gerade eine solche, weil der Wille, dessen Erscheinung sie ist, ein solcher ist, weil er so will“ (WWI/2§60S.413). Umdieses Verhältnis von Wille und Vorstellung näherhin zu erklären,58 greift Schopenhauer auf die kantischen Anscheinungsformen Zeit und Raum zurück: „Erst durch die Vereinigung von Zeit und Raum erwächst die Materie, d.i. die Möglichkeit des Zugleichseyns und dadurch der Dauer, durch diese wieder des Beharrens der Substanz, bei der Veränderung der Zustände“ (WW I/1 § 4 S. 37). Zeit und Raum jedoch benennt er in scholastischer Tradition und nicht ohne einen gewissen schulmeisterlichen Duktus als principium individuationis:59 „In dieser letztern Hinsicht werde ich, mit einem aus der alten eigentlichen Scholastik entlehnten Ausdruck, Zeit und Raum das principium individuationis nennen, welches ich ein für alle Mal zu merken bitte“ (WW I/1 § 23 S. 157).
2.Rechtsstreit und principium individuationis
Von daher versteht sich nun ein weiterer einleitender Satz seiner Rechtslehre, der die Begriffe voraussetzt: „Ohne klare Besonnenheit stehn die meisten Menschen auf diesem Standpunkt und bejahen fortdauernd das Leben. Als Spiegel dieser Bejahung steht die Welt da, mit unzähligen Individuen, in endloser Zeit und endlosem Raum, und endlosem Leiden zwischen Zeugung und Tod ohne Ende“ (WWI/2 § 60 S. 413).60 Schopenhauer nimmt diese erste Skizze der Grundbegriffe zum Anlass, seine Theorie der ewigen Gerechtigkeit aufscheinen zu lassen, die bei ihm – nicht anders als in der vorliegenden Erörterung – am Ende stehen wird. Einstweilen aber nimmt er den Faden der von ihm gesetzten Begrifflichkeit wieder auf, indem er wiederholt: „Wir haben Zeit und Raum, weil nur durch sie und in ihnen Vielheit des Gleichartigen möglich ist, das principium individuationis genannt“ (WW I/2 § 61 S. 414).61
Wichtig für die Rechtslehre ist hier der Kausalsatz, der die Möglichkeit der Vielheit des Gleichartigen begründet.62 Denn nur durch sie und die gleichzeitige Anwesenheit im selben Raum zur gleichen Zeit kann es überhaupt zum Kampf zwischen den einzelnen Individuen kommen; nur so können rechtlich relevante Differenzen entstehen und ausgefochten werden. Daher ist auch das principium individuationis mit dem Rechtsstreit im weitesten Sinne verwoben, da die in Widerstreit miteinander geratenden Individuen notwendigerweise in Zeit und Raum vereint sind.63 Wie und wodurch dies vonstatten geht, wird nur klar, wenn man „dem Egoismus, als dem Ausgangspunkt alles Kampfes“ (WW I/2 § 61 S. 414) auf den Grund geht.64
3.Egoismus und Gerechtigkeit
Den Übergang zum Folgenden versteht man leichter, wenn man ein wichtiges Bindeglied aus Schopenhauers Preisschrift Über die Grundlage der Moral mit in die Betrachtung einstellt:65 „In dem bevorstehenden Kampfe wird der Egoismus, als die Hauptmacht seiner Seite, vorzüglich sich der Tugend der Gerechtigkeit entgegenstellen, welche nach meiner Ansicht, die erste und recht eigentliche Kardinaltugend ist“ (GM§14 S. 238).66 Diese Außenverweisung ist deswegen wichtig, weil sich aus ihr ersehen lässt, dass in letzter Konsequenz Egoismus und Gerechtigkeit konfligieren. Egoismus bedeutet also eine der Tugend der Gerechtigkeit diametral entgegengesetzte Ausprägung der Herrschsucht und des Vernichtungsdrangs: „Daher will Jeder Alles für sich, weil Alles besitzen, wenigstens beherrschen, und was sich ihm widersetzt, möchte er vernichten“ (WW I/2 § 61 S. 414).
4.Hobbes’ Einfluss auf Schopenhauer
Auch diese Stelle erklärt sich von selbst, wenn man die genannte Preisschrift in die Betrachtung einstellt, in der Schopenhauer den freiwaltenden Egoismus in eine Beziehung setzt zu einem berühmten Gedanken von Hobbes,67 auf den noch zurückzukommen sein wird:68 „Da der Egoismus, wo ihm nicht entweder äußere Gewalt, welcher auch jede Furcht, sei sie vor irdischen oder überirdischen Mächten, beizuzählen ist, oder aber die ächte moralische Triebfeder entgegenwirkt, seine Zwecke unbedingt verfolgt; so würde, bei der zahllosen Menge egoistischer Individuen, das bellum omnium contra omnes an der Tagesordnung sein, zum Unheil Aller“ (GM § 14 S. 238).
a)Willensmetaphysische Begründung des homo homini lupus
Im späten Zweiten Band seines Hauptwerkes präzisiert er im Hinblick auf den Staat als erforderliche Schutzanstalt in Hobbes’scher Manier: „der schlimmste Feind des Menschen ist der Mensch: homo homini lupus.“ (WW II/2 Kap. 47 S. 697). Ausdrücklich kommt Hobbes dann in den Parerga und Paralipomena zur Sprache, allerdings wegen der theologischen Konnotation eher distanziert: „Die Anleitung zu diesem Rechtsbegriff scheint ihm (sc.: Spinoza69) gegeben zu haben Hobbes, namentlich De cive c. 1, § 14, welcher Stelle dieser die seltsame Erläuterung hinzufügt, daß das Recht des lieben Gottes auf alle Dinge doch auch nur auf seiner Allmacht beruhe“ (PP II/1 § 124 S. 263 f.). Hobbes ist ihm jedenfalls Gewährsmann für seine Vorstellung des Naturzustandes,70 in dem sich die Individuen mit ihrem jeweiligen Egoismus ungehemmt bekämpfen.71
Die über Hobbes hinausreichende Besonderheit besteht allerdings darin, dass er den Egoismus eben nicht nur faktisch, sondern mit seiner Willensmetaphysik begründet.72 Folgerichtig heißt es in der Preisschrift Über die Grundlage der Moral weiter: „Daher die reflektirende Vernunft sehr b...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titelseite
- Impressum
- Inhalt
- Einleitung
- § 1 Der Egoismus als Ausgangspunkt allen Kampfes
- § 2 Unrecht und Ungerechtigkeit
- § 3 Schopenhauers reine Rechtslehre
- § 4 Zeitliche Gerechtigkeit
- § 5 Ewige Gerechtigkeit
- Literaturverzeichnis
- Personenverzeichnis
- Fußnoten