Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?
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Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?

INTERGU-Tagung 2017

Karl Riesenhuber, Karl Riesenhuber

  1. 154 Seiten
  2. German
  3. ePUB (handyfreundlich)
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Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?

INTERGU-Tagung 2017

Karl Riesenhuber, Karl Riesenhuber

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Über dieses Buch

Die INTERGU-Tagung 2017 in München widmete sich verlagsrechtlichen Themen. Profilierte Referenten aus Wissenschaft und Praxis diskutierten unter der Leitung ausgewiesener Experten.

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Information

Jahr
2018
ISBN
9783110593891
Auflage
1
Thema
Jura
Gernot Schulze

§ 1Einführung

Urheber und Verleger haben schon seit Beginn der Urheberrechtsgesetzgebung eine Gemeinschaft gebildet. Vorläufer der Gesetze waren die Privilegien. Sie wurden mitunter auch als Drucker-Privileg bezeichnet; denn es ging auch darum, dass Drucker ihre Leistungen wirtschaftlich betrachtet nur erbringen konnten, wenn sie vor Nachdrucken der Konkurrenz geschützt blieben.
Trotz aller Digitaltechnik und ihrer technischen Möglichkeiten braucht der Autor auch heute in der Regel einen Verleger, um sein Werk im gebotenen Umfang der Öffentlichkeit präsentieren zu können. Einerseits haben Urheber und Verleger gleichgerichtete Interessen; denn ohne den andern gäbe es die zahlreichen Publikationen nicht. An diesen Publikationen ist auch die Allgemeinheit interessiert. Andererseits kann es zwischen Urheber und Verleger auch gegenläufige Interessen geben, sei es hinsichtlich des Umfangs der eingeräumten Rechte, sei es hinsichtlich der Höhe der Vergütung und sei es hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen.
In letzter Zeit stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Verleger bei gesetzlichen Lizenzen und daraus herrührenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen sind. Das BGH-Urteil Verlegeranteil vom 21.4.20161 hat hierzu manches infrage gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig. Über die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde liegt noch keine Entscheidung vor. In jedem Falle sind die hierdurch aufgeworfenen Fragen zu diskutieren und zu klären. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der gesetzlichen Lizenzen in der Regel ein von einem Verlag hergestelltes Werkexemplar verwendet wird. Das erst kürzlich verabschiedete Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz2 unterstreicht die Tendenz, Nutzungen im Interesse der Allgemeinheit gesetzlich zu gestatten. Das tangiert in jedem Falle in gewissem Umfang die Primärverwertung, so dass sich die Frage stellt, ob und wie ein Verleger, den der Urheber für die Publikation seines Werkes eingeschaltet hat und dessen Werkexemplar auch bei den gesetzlichen Schranken laufend genutzt wird, an den Erlösen aus gesetzlichen Lizenzen beteiligt werden soll. Originäre Rechte hat der Verleger bislang nicht. Es stellt sich deshalb die weitere Frage, wie und wo eine Beteiligung geregelt werden soll. Man könnte die bisherige Praxis in der Weise fortsetzen, wie es der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 27 II, 27a VGG vorgesehen hat. Man könnte auch an ein eigenes Verlegerleistungsschutzrecht denken. In beiden Fällen geht es zunächst um die Frage dem Grunde nach. Eine weitere Frage kann die Höhe der Beteiligung sein. Deren Bestimmung könnte in einem gesonderten Verfahren bestimmt und überprüft werden.
Diese Fragen durchziehen die Beiträge zu diesem Band wie ein roter Faden. Am Anfang steht gewissermaßen die Keimzelle der Zusammenarbeit, der Verlagsvertrag (Obergfell). Es folgen Beiträge über die Leistungen des Verlegers (von Becker, Budde). Man mag sich zunächst wundern, dass nur die Leistungen des Verlegers, nicht hingegen die Leistungen des Autors angesprochen werden. Die Herausgeber sind davon ausgegangen, dass die Leistungen des Autors relativ klar und bekannt sind. Hingegen taucht bei den Leistungen der Verleger mitunter der Zweifel auf, was von ihnen in welchem Umfang geleistet wird.
Auf dieser Grundlage werden sodann die Vergütungsmodelle in der Urheber-Verleger-Beziehung dargestellt (Spindler). Anschließend wird das Zusammenwirken von Urhebern und Verlegern in Verwertungsgesellschaften erörtert (Riesenhuber).
Der Rechtsstreit in der Sache „Verlegerbeteiligung“ zeigt, dass die von den Verwertungsgesellschaften (u.a. auch) wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche ein Element der wechselseitigen Rechte und Pflichten in der Urheber-Verleger-Beziehung darstellen. Daher stellt sich die Frage, wessen Interessen bei den gesetzlichen Schranken betroffen sind (Dreier). Und daran schließt sich die Frage an, ob Verleger ein eigenes Leistungsschutzrecht oder eine gesetzlich geregelte Beteiligung erhalten sollen (Ohly).
Schließlich hat sich vor allem im Musikverlagsbereich die Problematik der „Zwangsinverlagnahme“ gestellt (Meuser): Ein Fernsehsender vergibt einen Kompositionsauftrag nur unter der Bedingung, dass einem sendernahen Verlag die Verlagsrechte eingeräumt werden. Dabei geht es indes nicht um die Erbringung einer verlegerischen Leistung, sondern allein um eine Partizipation an den Einnahmen aus der kollektiven Rechtewahrnehmung, also um eine Art Refundierung oder kick back. Es ist umstritten, ob und welche rechtlichen Instrumente es gegen eine solche Praxis geben kann und soll. Da es bei diesem Verhalten um ein Ausspielen von Marktmacht geht, steht am Schluss eine Erörterung der kartellrechtlichen Kontrolle von Verlagsverträgen (Ackermann).
Eva Inés Obergfell

§ 2Die Verbindung von Urheber und Verleger im Verlagsvertrag

I.Einführung

Als Vertragsparteien sind Urheber (im verlagsgesetzlichen Kontext als „Verfasser“ bezeichnet) und Verleger über den Abschluss ihres Verlagsvertrags und die daraus resultierenden Vertragspflichten rechtlich eng miteinander verbunden, doch ist diese Verbindung selbstredend kein Spezifikum des Verlagsvertrags. Würde man den Beitragstitel daher streng technisch-formal und interrogativ verstehen, so bliebe er weitgehend inhaltsleer. Die Sprengkraft der insinuierten Titelfrage tritt erst durch eine feine semantische Wendung hervor. Fragt man nämlich nach interessenverbindenden Momenten oder unterstellt diese, so zeigt sich, dass das Verhältnis von Urheber und Verleger oftmals spannungsgeladen ist (erinnert sei vor allem an den emblematischen Streit um die Verlegerbeteiligung3) und die Interessen insbesondere in puncto Vergütung kontrovers liegen, aber dennoch zugleich breite Interessenkohärenz herrscht. Beide, Urheber wie Verleger, haben regelmäßig ein genuines Interesse an möglichst intensiver Werkauswertung. Grob formuliert: Kontroverse dominiert in der Vergütungsfrage,4 Kohärenz dominiert bei der Werkauswertung. Zwischen diesen beiden Polen spannt sich über alle feinen Differenzierungen der jeweiligen Interessenlagen in den vielfältigen Verlagsvertragsverhältnissen (in den Bereichen Buch, Musik, Bühne etc.) die Verbindung von Urheber und Verleger. Die Herausforderungen durch die Einführung der neuen Schranken für Bildung und Wissenschaft gemäß §§ 60a ff. UrhG treffen Urheber und Verleger gleichermaßen. Ist der Urheber selbst Nutznießer der Schranken (vor allem im Wissenschaftsbereich), so wird die Situation noch komplexer. Es scheint – salopp formuliert – als seien Urheber und Verleger in einer Schicksalsgemeinschaft verfangen, in der sie kaum miteinander, aber ebenso wenig ohne einander reüssieren könnten. Von dieser Ambivalenz handelt der folgende Beitrag.

II.Gemeinsame Interessenlagen

Die enge Verbindung von Urheber und Verleger im Sinne gemeinsamer Interessenlagen zeigt sich besonders deutlich beim klassischen Buchverlagsvertrag, sie lässt sich aber auch in anderen Verlagsvertragsverhältnissen erkennen. Der klassische Buchverlagsvertrag kann hier zwar nicht pars pro toto stehen, sondern es ist wegen der sehr unterschiedlichen Vertragstypologie und Vertragspraxis je nach Vertragsgegenstand (Buch/Belletristik, Buch/Wissenschaft, Übersetzung, Musik, Bühne, Kunst etc.) eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen, die in diesem Beitrag nicht vollständig aufgefächert werden kann.5 Das Verlagsgesetz ist jedoch im Wesentlichen auf den klassischen Buchverlagsvertrag zugeschnitten, der daher Ausgangspunkt der folgenden vertragstypologischen Übersicht sein soll. Leitende Frage ist dabei die Suche nach kongruenten Interessenlagen beider Vertragsparteien.

1.Buchverlagsverträge

a)Verlagsverträge über belletristische Werke

Im Vergleich zu anderen urheberrechtlichen Nutzungsrechtsverträgen und Immaterialgüterrechtsverträgen, bei denen die Zahlung des Lizenzentgelts die Hauptleistungspflicht des Lizenznehmers darstellt,6 fällt auf, dass beim Verlagsvertrag Nutzungsrechtseinräumung und Nutzungsrechtsauswertung synallagmatisch verknüpft sind.7 In § 1 VerlG schreibt der Gesetzgeber die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verfasserverpflichtung zur Werküberlassung einerseits und die Verlegerverpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes für eigene Rechnung andererseits fest. Mit Abschluss des Verlagsvertrags verpflichtet sich der Verfasser damit, dem Verleger gemäß § 8 VerlG das Verlagsrecht, also das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu verschaffen.8 Allerdings kann es auf Seiten des Verfassers genügen, wenn abweichend von der gesetzlichen Regel lediglich eine schuldrechtliche Überlassung zur Vervielfältigung und Verbreitung vereinbart wird.9 Auf Seiten des Verlegers ordnet der Gesetzgeber mit §§ 1, 14 VerlG explizit eine Auswertungspflicht an, die „in der zweckentsprechenden und üblichen Weise“ zu erfüllen ist. Ausgeklammert werden hier die ebenfalls im Gesetz geregelten (§ 47 Abs. 1 VerlG) Bestellverträge, bei denen der Verlag als Besteller, der „den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt“, gerade nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet ist.10
Die gesetzlich angeordnete, für den Verlagsvertrag charakteristische Auswertungspflicht des Verlegers entfaltet eine erhebliche Schutzfunktion zugunsten des Urhebers. Schon angesichts der Auswertungspflicht des Verlegers ließe sich daher eine enge Verbindung von Urheber und Verleger annehmen. Der Urheber vertraut sein Werk einem Verlag an und der Verleger muss dieses zur Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflicht umfassend auswerten, so dass für den Autor die Veröffentlichung und prinzipiell auch die wirtschaftliche Verwertung gewährleistet ist. Gemäß § 14 S. 2 VerlG muss der Verleger das Werk in Form und Ausstattung „unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes“ in der zweckentsprechenden und üblichen Weise vervielfältigen und verbreiten. Er muss alle üblichen Vertriebskanäle nutzen und in der Regel auch digital auswerten.11 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verleger gemäß § 1 VerlG auf eigene Rechnung handelt. Er muss zwar in diesem Sinne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, doch will er dieses Risiko freilich minimieren und durch eine bestmögliche Auswertung zur Amortisation seiner Investitionen kommen. Genau an dieser Stelle decken sich die Interessen von Urheber und Verleger ganz wesentlich, wenn man unterstellt, dass dem Urheber – wie urhebervertragsrechtlich gemäß § 32 UrhG vorgesehen – eine angemessene Vergütung bezahlt wird und er so an den Erträgen aus der verlegerischen Auswertung partizipiert. Der Urheber hat ein Interesse an dem in einem seinen Ansprüchen entsprechenden Verlag erscheinenden Werk und dessen Weiterverbreitung sowie den dadurch erzielten Verwertungserlösen. Der Verleger ist schon gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechend breit auszuwerten, und er hat zusätzlich das Interesse, umfassende Verwertungserlöse zu erzielen, um seine Investitionen „in den Autor“, dessen „literarische Produktion“ und seine Herstellungskosten zu amortisieren. Somit laufen die Interessen zu einem guten Teil parallel.
Gerade der Urheber belletristischer Werke hat ein besonderes Interesse an der möglichst weiten Verbreitung und umfassenden Auswertung sowie ein erhebliches Vergütungsinteresse. Die Zahlung von Vorschüssen an den Urheber sind im belletristischen Verlagsbereich üblich. Der Autor belletristischer Literatur benötigt in der Regel die finanzielle Absicherung, die ihm der Verlag im Voraus bietet, um neue Werke zu schaffen. Er ist daher eng mit dem Verleger verbunden und an dessen Erfolg bei der Auswertung seines Werkes interessiert, der zugleich seinen eigenen wirtschaftlichen Erfolg und die Grundlage der Schaffung neuer Werke bedeutet. Zudem hat der Urheber belletristischer Werke ebenfalls ein großes Interesse an einer möglichst weiten Verbreitung, der ihm Bekanntheit in der literarischen Szene und eine bestimmte Position, ein qualitatives Gewicht in der jeweiligen Literaturgattung verschafft. Langjährige Partnerschaften zwischen Verlag und Autor sind typisch, ja symptomatisch. Wechselt ein bekannter Literat zu einem anderen Verlag, so ist dies eine besondere Meldung in der Presse wert. Zumeist ist es der Verleger, der „seinen“ Autor „entdeckt“ und „aufbaut“. Umgekehrt definieren sich Autoren über „ihren“ Verlag. Für die Leserschaft ist der Verlag, in dem ein Autor mit seinen Werken erscheint, Qualitätssignet und oftmals auch inhaltliches Statement zugleich. Alles dieses verdeutlicht, welche enge wirtschaftliche, aber auch ideelle Gemeinschaft bis hin zu einer Schicksalsgemeinschaft belletristischer Literatururheber und Verleger eingehen. Diese verlegerische Solidarität zum Autor reicht bis hin zur pu...

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