Moderne Familienformen
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Moderne Familienformen

Symposium zum 75. Geburtstag von Michael Coester

  1. 216 Seiten
  2. German
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Moderne Familienformen

Symposium zum 75. Geburtstag von Michael Coester

Über dieses Buch

In der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung werden zunehmend unterschiedlichste Familienformen gelebt. Das Werk behandelt, welche Herausforderungen die moderne Familie an das Verfassungsrecht stellt, wie die Grundzüge einer Abstammungsreform aussehen könnten, welche Implikationen für Mehrelternfamilien gelten und wie moderne Familienformen im europarechtlichen Kontext zu bewerten sind.

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Information

Jahr
2018
ISBN drucken
9783110551778
eBook-ISBN:
9783110551792
Thema
Law

Tagungsbeiträge

Prof. Dr. Matthias Jestaedt, Freiburg i.Br.

Eltern im Rechtssinne: Identität und Differenz des Eltern-Begriffs von GG und BGB

Hinweis: Erweiterte und mit Anmerkungen versehene Vortragsfassung.

I.Drei Beobachtungen zum Einstieg

Es spricht für sich, dass der im engeren Sinne wissenschaftliche Teil des Symposions zu Ehren eines richtigen Familienrechtlers und zu einer familienrechtlichen Thematik mit einem verfassungsrechtlichen Beitrag anhebt. Das ist alles andere als selbstverständlich. Und das lässt sich, so meine ich, recht eindrucksvoll zeigen an einer im Kern familienrechtlichen Themenstellung, die mich schon lange umtreibt und die mich – nicht zuletzt im Arbeitskreis Abstammungsrecht, der im Sommer diesen Jahres seinen Abschlussbericht vorgelegt hat43 – mit einigen von Ihnen zusammengeführt hat. Im Folgenden soll es um die Frage gehen, wer im Rechtssinne Eltern eines Kindes sind, genauer: darum, ob und wieweit der Elternbegriff des Grundgesetzes sich mit jenem des Bürgerlichen Gesetzbuchs deckt oder nicht.
Lassen Sie mich den systematisch angelegten Überlegungen drei knappe Beobachtungen vorwegschicken:

1.Fehlstelle: Verfassungsprägung des Abstammungsrechts

Es fällt, erstens, auf, dass privatrechtsdogmatische Ausarbeitungen zum familienrechtlichen Elternbegriff – gemeint ist der Begriff der Eltern nach Maßgabe des Vierten Buches des BGB (§§ 1591 ff.) – ganz überwiegend ohne verfassungsrechtliche Bezugnahmen auskommen. Insbesondere sucht man weithin vergeblich danach, dass etwa in (Groß-)Kommentierungen die Bestimmungen der §§ 1591 ff. BGB an einem dem Bürgerlichen Recht vorausliegenden verfassungsrechtlichen Elternbegriff gemessen werden. So offenbart sich diese Fehlstelle namentlich bei den den konkreten gesetzesrechtlichen Einzelregelungen (Legaldefinitionen) vorangestellten Überlegungen zu den Leitkriterien der Abstammungsfestlegung durch den BGB-Gesetzgeber. Als paradigmatisch mögen insofern, um nur drei ganz prominente Beispiele der familienrechtsdogmatischen Literatur heranzuziehen, das Familienrechtslehrbuch von (Joachim Gernhuber und) Dagmar Coester-Waltjen,44 die Kommentierung des Abstammungsrechts von Marina Wellenhofer im „Münchener Kommentar“45 und schließlich das große Juristentagsgutachten des letzten Jahres aus der Feder von Tobias Helms46 gelten.

2.Fehlstelle: verfassungsrechtlicher Elternbegriff

Das darf aber nicht vorschnell als eine Familienrechtswissenschafts-Schelte seitens eines Verfassungsrechtlers missverstanden werden. Dies, zweitens, schon deshalb nicht, weil die Verfassungsrechtsdogmatik ihrerseits, um es vorsichtig auszudrücken, sparsam ist mit Hinweisen auf einen über die Einzelkonstellation hinausgehenden Inhalt des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verwendeten Verfassungsbegriffs „Eltern“.47 Allen voran hat sich das Bundesverfassungsgericht, seiner mittlerweile langjährigen, dichten und weitverzweigten Rechtsprechung zum Elterngrundrecht zum Trotze, nie wirklich zu einer über einzelne Fallkonstellationen hinausgehenden und sie abstrahierend zusammenfassenden Definition, wer Eltern/Elternteil im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG ist, durchringen können.48 Noch nicht einmal hat es konsequent den Weg eingeschlagen, den es für die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Ehe gegangen ist, nämlich die Determinationskraft des Verfassungsbegriffs durch eine Zusammenstellung der verfassungskräftig gewährleisteten Strukturmerkmale des Elternbegriffs zu umschreiben.49

3.Begrifflicher Variantenreichtum im Verfassungsrecht

Soweit schließlich – dritte Vorbemerkung – ein Bemühen da ist, den familien- und den verfassungsrechtlichen Elternbegriff zueinander in Bezug zu setzen, begegnet man einem – neutral formuliert – außerordentlichen Reichtum begrifflicher Varianten, der leicht Verwirrung stiften kann – und das nicht nur beim Leser, sondern bisweilen sogar beim Verwender. So kann man in der in puncto Eltern-Begriff des Grundgesetzes wohl ausführlichsten Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, jener zur Rechtsstellung des mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters aus dem Jahre 2003, lesen von den „rechtlichen Eltern“, von der „rechtlichen Stellung als Eltern“, vom „Elternbegriff“, vom „Elternrecht“, von der „Elternschaft“, von der „leiblichen und rechtlichen Elternschaft“, von der „Elternverantwortung“, von der „elterlichen Rechtsposition“, von der „grundrechtlich geschützten Elternposition“, von der „Trägerschaft des Elternrechts“, vom „Träger des Elternrechts“ und von der „Grundrechtsträgerschaft“ gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.50 Es darf gewiss davon ausgegangen werden, dass nicht alle zwölf Wendungen sei es vollauf Identisches, sei es vollauf Unterschiedliches bezeichnen. Aber welche Begriffe werden als Synonyma eingesetzt und verstanden und welche sind davon abzugrenzen? Welche Termini sollen verfassungsrechtliche Phänomene beschreiben, und welche Wendungen gelten demgegenüber gesetzesrechtlichen, nämlich bürgerlichrechtlichen Sachverhalten? Der terminologische Variantenreichtum ist unter diesen Umständen kein Gewinn und trägt, um es vorsichtig auszudrücken, nicht gerade zur Klärung des Verhältnisses von Eltern im bürgerlichrechtlichen und Eltern im verfassungsrechtlichen Sinne bei. Auch hier sehe ich insbesondere die Verfassungsrechtslehre und die Verfassungsrechtsprechung in einer – bislang nur recht unzureichend erfüllten – Bringschuld.

II.Grundrechte und Privatrecht – Verfassung und Gesetz

1.Ohne Lüth …

Damit ist das Terrain für unsere weiteren Überlegungen bereitet. Allerdings ist zuvor noch ein Hindernis aus dem Weg zu räumen: nämlich, dass es sich bei unserer Frage nach der Beziehung von bürgerlich- und verfassungsrechtlichem Elternbegriff von vornherein um eine question mal posée handele, da Privatrecht und Verfassungsrecht in keinerlei Beziehung zueinander stünden. Just aus dem Kreise der Familienrechtslehrer war – zumindest noch bis in die jüngere Vergangenheit hinein – die These zu vernehmen, dass ohne das berühmte, manche meinen: berüchtigte Lüth-Urteil,51 das bald seinen sechzigsten Geburtstag feiert, das Grundgesetz und das BGB noch heute in der friedlichen Koexistenz wechselseitiger Nichtintervention lebten.52 Das Lüth-Urteil also als Sündenfall.
Man mag zum Lüth-Urteil und der von ihm propagierten Ausstrahlungswir-kung der Grundrechte auf die Rechtsordnung im Übrigen in seiner historischen wie in seiner aktuellen Dimension stehen, wie man will:53 Dass mit ihm die Direktionskraft der Grundrechte für privatrechtliche Beziehungen und privatrechtliche Gesetze steht und fällt, wird man angesichts von Art. 1 Abs. 3 GG, der alle Ausübung von Staatsgewalt – damit auch die Privatrechtsgesetzgebung und die Privatrechtsprechung – an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindet, schlechterdings nicht behaupten können. Dass ausgerechnet ein Familienrechtslehrer diese Nichtberührungsthese vertritt, mutet umso irritierender an, als gerade Art. 6 GG mit Ehe und Familie, mit Elternverantwortung, Mutterschaft und Gleichstellung nichtehelicher Kinder in gerade sich aufdrängender Weise privatrechtsbezogen ist.
Es ist hier nicht der Ort, den unterschiedlichen Wirkweisen der Grundrechte im Privatrecht nachzugehen; hier muss der Hinweis genügen, dass zwischen Privatrecht, das, wie das Bürgerliche Gesetzbuch oder die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von der nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebundenen Staatsgewalt zu verantworten ist, einerseits und Privatrecht, für welches, wie namentlich Verträge, grundrechtsungebundene, ihrerseits grundrechtsberechtigte Private verantwortlich zeichnen, andererseits zu unterscheiden ist. Im ersten Falle steht die Grundrechtsbindung „des Privatrechts“ nicht in Frage, in l...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsübersicht
  6. Autorenverzeichnis
  7. Würdigung
  8. Tagungsbeiträge

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