Teil II
Handelsrecht: Der Handelsstand
In diesem Teil . . .
Hier haben Sie Gelegenheit, gleich zu einem Kernbereich des Handelsrechts vorzudringen: den verschiedenen Arten von Kaufleuten. Machen Sie sich zunächst einmal mit dem sogenannten Istkaufmann vertraut. Lernen Sie in diesem Zusammenhang vor allem die Bedeutung des Gewerbes und speziell des Handelsgewerbes kennen. Machen Sie sich darüber hinaus mit weiteren Arten von Kaufleuten bekannt, wie dem sogenannten Kannkaufmann, dem Fiktivkaufmann oder dem Formkaufmann. Erfahren Sie schließlich noch, warum der sogenannte Scheinkaufmann tatsächlich gar kein Kaufmann ist, aber dennoch wie einer behandelt wird.
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Eine Frage des Typs: Von Kaufleuten und solchen, die es gern wären
In diesem Kapitel
Verschiedene Arten von Kaufleuten unterscheiden
Einzelne Kaufmannseigenschaften erläutern
Rechtsscheingrundsätze im Kaufmannsrecht anwenden
Sofern Sie den ersten Teil dieses Buches schon durchgearbeitet haben, ist Ihnen eine wichtige Erkenntnis sicher noch in Erinnerung: Für das Handelsrecht ist es nicht so sehr entscheidend, ob jemand unternehmerisch aktiv ist oder mit Waren und Produkten im eigentlichen Wortsinne »handelt«, weshalb Handwerker oder Dienstleister ebenfalls unter das HGB fallen können – und zwar branchenübergreifend. Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand als »Kaufmann« anzusehen ist. Handelsrecht ist Kaufmannsrecht! Was liegt also näher, als sich gleich zu Beginn darüber Klarheit zu verschaffen, was einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne eigentlich ausmacht?
Falls Sie eine »gendergerechte« Sprache bevorzugen: »Kaufmann« ist ein rechtstechnischer Begriff. Das HGB differenziert insofern nicht zwischen männlichen und weiblichen Formen. Daher ist im Folgenden regelmäßig vom »Kaufmann« die Rede.
Ebenso wie es im Wirtschaftsleben von unterschiedlichsten Typen und Charakteren nur so wimmelt, so gibt es im Handelsrecht nicht den Kaufmann, sondern verschiedene Arten von Kaufleuten. Bevor Sie dieser Spezies näher auf den Pelz rücken, vorab noch ein Hinweis: Im Alltag taucht der »Kaufmann« in verschiedenen Zusammenhängen auf. Wenn Sie den Begriff einmal googeln, landen Sie nicht weniger als 52 200 000 Treffer – jedenfalls ungefähr (Stand: April 2016). Die Liste reicht von Personen, die mit Nachnamen »Kaufmann« heißen, bis zum Theaterstück von William Shakespeare »Der Kaufmann von Venedig« (in dem es übrigens um nicht weniger geht als das blinde Bestehen auf Recht und Gesetz). Um all das geht es hier natürlich nicht. Sortieren Sie aus dem Begriffswirrwarr gleich noch ein paar weitere Gestalten heraus, die mit dem handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff nicht deckungsgleich sind (und allenfalls mittelbar etwas damit zu tun haben). Dazu gehören:
Der Ausbildungsberuf »Kaufmann/-frau« (also etwa Bürokaufmann/-frau, Hotelkaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau etc.): Hierbei handelt es sich um anerkannte Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), die in der Regel eine dreijährige Ausbildung voraussetzen.
Der in der Praxis immer noch anzutreffende Diplom-Kaufmann (kurz: Dipl.-Kfm.) bzw. die Diplom-Kauffrau (kurz: Dipl.-Kfr.): Hierbei handelt es sich um einen akademischen Grad nach Abschluss eines erfolgreichen betriebswirtschaftlichen Studiums (durch die Umstellung der Diplom- auf Bachelorabschlüsse wird dies allerdings zunehmend weniger bedeutsam).
Sie sehen also: Es ist wichtig, klar zu differenzieren. Das gilt ganz besonders im Hinblick auf die Rechtsanwendung, also das Lösen handelsrechtlicher Fälle. Bei der Anwendung der verschiedenen Normen des Handelsrechts kann die Kaufmannseigenschaft der handelnden Akteure nämlich immer wieder eine Rolle spielen (oder sogar im Mittelpunkt stehen!), sodass in Falllösungen gegebenenfalls darauf einzugehen ist. Dabei muss man manchmal etwas verquer vorgehen – quasi von hinten durch die Brust ins Auge, wie folgende Beispiele zeigen:
Wenn Sie sich weiter hinten im HGB die §§ 349, 350, 377 HGB ansehen (das sind wichtige »Ausfahrten« ins HGB! – siehe dazu Teil III), werden Sie zum Kaufmann dort direkt nichts finden. Sie stoßen aber auf den Begriff
Handelsgeschäft. Was darunter zu verstehen ist, steht wiederum ein paar Paragrafen weiter vorn, nämlich in § 343 HGB: Es geht um die Geschäfte eines – Bingo! – Kaufmanns. Und so landen Sie indirekt dann doch wieder beim Kaufmann.
Prüfen Sie eine etwaige Kaufmannseigenschaft also niemals losgelöst, sondern stets dort, wo sie relevant wird, nämlich im Rahmen einschlägiger handelsrechtlicher Normen!
Die Regelungen zu den Kaufleuten sind überaus bedeutsam, weshalb der Gesetzgeber sie gleich an den Anfang des HGB gestellt hat. Sie finden sie in den §§ 1 bis 7 HGB. Sehen Sie sich also im Folgenden zunächst einmal die dort geregelten Formen von Kaufleuten an. Dies sind:
Lernen Sie im Anschluss daran mit dem »Scheinkaufmann« noch eine besondere Gestalt kennen, die das HGB selbst allerdings nicht regelt. Doch immer schön der Reihe nach …
Für’s »Big Business«: Der Istkaufmann
Knöpfen Sie sich nun den Istkaufmann vor. Das HGB macht es Ihnen einfach, denn die Regelungen dazu finden Sie gleich in § 1 HGB. Schon der erste Absatz sagt Ihnen, was einen Istkaufmann ausmacht: »Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist (!), wer ein Handelsgewerbe betreibt.« Anders formuliert: Erfüllt jemand die Tatbestandsmerkmale »Handelsgewerbe« und »betreiben«, dann ist er automatisch Kaufmann. Man stößt in diesem Zusammenhang manchmal auf den Merksatz: »Der Istkaufmann ist Kaufmann, weil er Kaufmann ist« – eine ganz einprägsame Formulierung, nicht wahr?
Für das Vorliegen eines Istkaufmanns sind weitere Voraussetzungen also nicht erforderlich, vor allem nicht die Eintragung in das Handelsregister. Sicher, ein Istkaufmann ist dazu verpflichtet, insbesondere seine Firma (also seinen kaufmännischen Namen, § 17 HGB) in das Handelsregister eintragen zu lassen (siehe § 29 HGB). Eine solche Eintragung hat aber lediglich rechtsbekundende (deklaratorische) Wirkung, sie wirkt beim Istkaufmann nicht rechtsbegründend (konstitutiv). Mehr zum Handelsregister und zur Firma finden Sie übrigens in den beiden anschließenden Kapiteln. Bleibt also nur noch zu überlegen, was die beiden...