Juristische Methoden für Dummies
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Juristische Methoden für Dummies

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Juristische Methoden für Dummies

Über dieses Buch

Stehen Sie gerade am Anfang eines Jura-Studiums? Oder müssen Sie sich als Nicht-Jurist im Nebenfach mit Jura beschäftigen? Ist Ihnen die juristische Methodik noch fremd und fühlt sie sich für Sie gewöhnungsbedürftig an? Das muss nicht so bleiben! Dieses Buch führt Sie in die Logik der Juristerei ein und erklärt Ihnen in gewohnt verständlicher und anschaulicher Dummies-Manier die Welt der Normengefüge, Sachverhalte und Fallfragen, Auslegung und Fallbearbeitung. Und ganz nebenbei erfahren Sie auch, welche juristischen Todsünden Sie auf keinen Fall begehen sollten.

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Information

Verlag
Wiley-VCH
Jahr
2016
ISBN drucken
9783527711222
eBook-ISBN:
9783527801251
Teil IV
Vom Werkzeug: Auslegung und Rechtsfortbildung
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In diesem Teil . . .
Wenn Sie eine Werkbank und genügend Holz haben, brauchen Sie, um sich etwas zimmern zu können, noch das passende Werkzeug. Das Werkzeug, das Sie für eine juristische Falllösung brauchen, sind die Methoden der Rechtsanwendung.
Sie lernen in Kapitel 11, mit welchen Methoden Sie die Begriffe auslegen dürfen. In Kapitel 12 erfahren Sie alles Wissenswerte über die Methoden der Rechtsfortbildung. Weil die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Sonderfall ist, der irgendwo dazwischenliegt, steht alles, was Sie dazu wissen müssen, in einem Extrakapitel, dem Kapitel 13.
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Was im Gesetz steht: Methoden der Auslegung
In diesem Kapitel
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Auslegung und ihre Elemente: ein Überblick
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Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung: Wortlautargumente
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Auslegung anhand des Kontexts: systematische Argumente
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Auslegung anhand des Gesetzeszwecks: teleologische Argumente
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Auslegung anhand der Textgeschichte: historische Argumente
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Ergebnis der Auslegung: Abwägung der Argumente
Das Gesetz verwendet abstrakte Begriffe, deren Bedeutung schon wegen ihrer Abstraktheit nicht vollkommen klar sein kann. Dann kann es Ihnen passieren, dass Sie mit einem Begriff, der im Gesetz steht, noch nichts anfangen können. Die Subsumtion gelingt erst, wenn Sie sich klargemacht haben, was mit diesem Begriff gemeint ist. Der Schluss von dem, was im Gesetz steht, zu dem, was damit gemeint ist, ist die Auslegung des Gesetzes.
Bei jedem anderen Text könnten Sie den fragen, von dem er stammt, was er denn gemeint hat. Beim Gesetz geht das nicht. Denn es stammt – theoretisch – von uns allen. In Art. 20 Abs. 1 GG heißt es schließlich, dass alle Staatsgewalt »vom Volke« ausgeht. Auch wenn es im Parlament beschlossen wird, ist es darum nicht etwa das Gesetz der Abgeordneten, sondern unser aller Gesetz. Das Volk kann man aber nicht fragen, was es gemeint hat, denn so wenig wie es die Gesetze selbst beschließt, wendet es sie selbst an. Es wird bei beidem repräsentiert – beim Gesetzemachen durch die legislative, beim Gesetzeanwenden durch die judikative Staatsgewalt. Weder Gesetze noch Urteile werden in Volksabstimmungen beschlossen.
Auslegung und ihre Elemente: Ein Überblick
Auch die Auslegung ist Teil der Falllösung. Genau wie für die Sachverhaltsermittlung gilt daher auch für sie: Auslegen müssen Sie das Gesetz nur, soweit es für die Falllösung relevant ist. Auslegungsfragen, die sich im konkreten Fall nicht stellen, brauchen Sie auch nicht zu beantworten.
Aber: Wenn Sie einen Gesetzesbegriff auslegen, muss das dabei gewonnene Ergebnis allgemeingültig sein. Die Argumente, die Sie für die Auslegung verwenden, müssen auf andersgelagerte Fälle übertragbar sein. Die Norm ist schließlich eine abstrakt-generelle Regelung. Das ist sie nicht mehr, wenn Sie sie von Fall zu Fall verschieden auslegen. Der Fall bestimmt also die Grenzen Ihrer Argumentation. Den Inhalt Ihrer Argumentation darf er dagegen nicht bestimmen.
Alle allgemeingültigen Argumente für oder gegen eine bestimmte Bedeutung der Gesetzesbegriffe lassen sich in einige wenige Kategorien einteilen. Das sind die Elemente der Auslegung.
Wann auslegen und wann nicht?
Die Auslegung von Gesetzesbegriffen ist nicht in jedem Einzelfall notwendig. Bei aller Unschärfe eines jeden allgemeinen Begriffs hat er doch meist einen Begriffskern, über den sich nicht streiten lässt. Alles, was in diesen Begriffskern fällt, können Sie sofort – ohne nähere Begründung – subsumieren.
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Auslegen müssen Sie einen Begriff immer, aber auch nur, wenn Sie das für die Subsumtion brauchen!
Angenommen, A sagt zu B: »Du Arschloch!« Sie überlegen, ob sich A nach § 185 StGB strafbar gemacht hat. Dessen objektiver Tatbestand besteht überhaupt nur aus dem Begriff der »Beleidigung«. Den müssen Sie hier nicht auslegen, denn dass der Satz »Du Arschloch!« darunterfällt, ist klar. Sie bewegen sich im Begriffskern des Tatbestandsmerkmals »Beleidigung«.
Sie dürfen aber nicht davon ausgehen, dass das immer gelingen wird, weil der Begriff der »Beleidigung« an und für sich schon vollkommen klar wäre. Jeder Begriff kann unklar werden, wenn der Fall sich am Begriffsrand abspielt:
Ein Hersteller für Jagdbedarf warb einst für sein Marderjagdequipment mit dem Slogan: »Die Marderjagd ist wild und erregend wie ein Zigeunermädel.« Der Verband der Sinti und Roma in Deutschland erstattete deshalb eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Hier ist nun unklar: Ist das eine Beleidigung? Und falls ja, wem gilt sie eigentlich?
Im Arschloch-Beispiel müssen Sie nichts auslegen. Sie müssen und dürfen sofort subsumieren. Ausführungen dazu, was eine Beleidigung ist, sind vollkommen überflüssig. Sie geraten damit nur in Gefahr, sich lächerlich zu machen. Im Marderjagd-Beispiel müssen Sie den Begriff der Beleidigung dagegen auslegen, um den Sachverhalt unter ihn subsumieren zu können.
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Schreiben Sie niemals so etwas wie: »Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung der Ehre. Die Bezeichnung als Arschloch bringt den so Bezeichneten mit Körperausscheidungen in Verbindung, die als unrein gelten. Dies stellt ihn auf eine niedrige Ansehensstufe und daher die Missachtung seiner Ehre dar.« Wer das lesen muss, denkt sich: Ach! Gähn! Was für ein überflüssiges Gefasel!
Auch wenn etwas an sich völlig klar zu sein scheint, müssen Sie sich mit den tatsächlich vorgebrachten Argumenten aber immer befassen! Das AG Düsseldorf musste sich einmal mit dem Argument auseinandersetzen, das bei einer Demonstration gegen den Innenminister Nordrhein-Westfalens gefallene Wort »Arschloch« werde in Köln nicht als Beleidigung verstanden. Sein Antwort fiel freilich recht knapp aus: »Wir sind hier in Düsseldorf!«
Elemente der Auslegung
Auslegen heißt begründen, warum ein im Gesetz verwendeter Begriff dies umfasst und jenes nicht. Wenn Sie etwas begründen wollen, brauchen Sie Argumente. Die Argumente, die man für die Auslegung des Gesetzes verwenden darf, sind die Elemente der Auslegung, nämlich die Teilchen, aus denen sich Ihre Argumentationskette zusammensetzt. Im Grunde müssen sie nur eine Voraussetzung erfüllen: Sie müssen allgemeingültig sein, nämlich über den konkreten Fall hinaus Geltung beanspruchen können.
Alle Argumente, die diese Voraussetzung erfüllen, gehören zu einer von nur vier Gruppen:
1. Grammatikalische Auslegung ist die Verwendung von Argumenten, die sich auf den Wortlaut beziehen. Man kann sie auch lexikalische, philologische oder syntaktische Auslegung nennen. Auch wenn ein Sprachwissenschaftler widersprechen würde: Für Juristen ist das alles eins.
2. Systematische Auslegung ist die Verwendung von Argumenten, die sich auf den Kontext der Norm beziehen, sei es auf andere einzelne Normen, sei es auf das gesamte Normengefüge.
3. Teleologische Auslegung ist die Verwendung von Argumenten, die sich auf den mit dem Gesetz verfolgten Zweck beziehen.
4. Historische Auslegung ist die Verwendung von Argumenten, die sich auf die Vor- und Entstehungsgeschichte der Norm und die Erwägungen des Gesetzgebers beziehen, der sie einst erlassen hat.
Argumente der ersten drei Gruppen gelten uns als gleichwertig. Die historische Auslegung ist aus staatstheoretischen Gründen gewissen Grenzen unterworfen. Das liegt nicht nur daran, dass der eigentliche Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 1 GG ja »das Volk« ist. Es gibt ja außerdem nicht nur Gründe dafür, dass eine Norm einmal erlassen wurde, sondern auch dafür, dass sie immer noch gilt. Das brauchen nicht dieselben Gründe zu sein.
Der Vorgänger des erst 2007 erlassenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) war ein Gesetz von 1935. Es verbot – ganz ähnlich wie jetzt § 3 RDG – Personen ohne Anwaltszulassung, geschäftsmäßig in fremden Rechtsangelegenheiten tätig zu werden, soweit sie nicht über eine Erlaubnis dazu verfügten. Der Zweck dieses Gesetzes war, den jüdischen Juristen, die ihre Anwaltszulassung verloren hatten, die Ausübung ihres Berufs auch ohne diese Zulassung zu verunmöglichen.
Wieso konnte ein solches Gesetz bis 2007 noch gelten? Das konnte es nur, weil sein Zweck später anders verstanden wurde, nämlich als Verbraucherschutzgesetz: Es sollte juristische Laien davor bewahren, dass sie durch unsachgemäße Rechtsberatung und Rechtsvertretung Schäden erleiden.
Sie können in den folgenden Abschnitten dieses Kapitels über jedes der Auslegungselemente einige Einzelheiten nachlesen.
Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung: Wortlautargumente
Das einzig wirklich Verbindliche an einem Gesetz ist sein Text. Er bestimmt die Auslegung deshalb gleich auf zwei Arten. Er begrenzt sie und er leitet sie.
Welche Bedeutung ein Wort hat, hängt – im Gesetz wie im Leben – auch davon ab, an wen es sich richtet. Wortlautargumente fragen daher zuerst nach dem Adressaten der Norm.
Die zwei Funktionen der grammatikalischen Auslegung
Wortlautargumente haben zwei Funktionen: Sie stecken die Grenzen der Auslegung ab und sie bilden zugleich ihren Ausgangspunkt.
Grenze der Auslegung: Die Grenzbedeutung des Wortlauts
Fast alle Begriffe haben einen klaren Begriffskern und einen unscharfen Begriffsrand. Was innerhalb dieses Kerns liegt, wird von ihm ohne Weiteres erfasst, was außerhalb seines Randes liegt, dagegen auf keinen Fall.
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Sie befahren eine Landstraße, auf der ein Schild »80 bei Nässe« anordnet. Das sieht...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Schummelseite
  3. Titelei
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Über den Autor
  6. Einführung
  7. Teil I Vom Zimmern im Allgemeinen: Eine Übersicht
  8. Teil II Von der Werkbank: Das Normengefüge
  9. Teil III Vom Holz: Sachverhalt und Fragestellung
  10. Teil IV Vom Werkzeug: Auslegung und Rechtsfortbildung
  11. Teil V Vom Sägen, Bohren und Hobeln: Technik der Fallbearbeitung
  12. Teil VI Der Top-Ten-Teil
  13. Stichwortverzeichnis
  14. End User License Agreement