BGH-Rechtsprechung Strafrecht
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BGH-Rechtsprechung Strafrecht

Jahrbuch 2020

Jürgen Peter Graf

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BGH-Rechtsprechung Strafrecht

Jahrbuch 2020

Jürgen Peter Graf

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Die jährlich neu erscheinende Sammlung gibt aus erster Hand einen Gesamtüberblick über die wichtigsten BGH-Entscheidungen zum Strafrecht.Sie enthält unter Einbeziehung von Strafprozessrecht und einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich gezielt aufbereitete Informationen, um aktuelle Entwicklungen und Tendenzen der Rechtsprechung erkennen zu können.Leitentscheidungen in ausgewählten Passagen werden mit prägnanten Stichworten hervorgehoben. Die nach Praxisgesichtspunkten vorgenommene Auswahl erleichtert die unmittelbare Anwendung im Alltag der Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter. Aber auch Studenten und Referendare erkennen schnell wichtige Entscheidungen an Hand ihrer Prüfungsrelevanz.

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Información

Año
2020
ISBN
9783751963251
Edición
2
Categoría
Derecho
Categoría
Derecho penal

B. StGB – Besonderer Teil

I. Grundsätzliches

Überblick
Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof zunächst mit verschiedenen Ermittlungsverfahren, welche terroristische Hintergründe aufwiesen, zu beschäftigen, was vor allem damit zusammenhängt, dass Entscheidungen der Ermittlungsrichter des BGH relativ oft mit der Beschwerde angegriffen werden, um auch eventuelle Rechtsfragen schon frühzeitig durch den späteren Revisionssenat behandeln zu lassen. Soweit es sich dabei nicht um allgemein interessierende Fragen handelt (was regelmäßig den Bereich der StPO betrifft), soll dies dahinstehen.
Im Übrigen sind erneut bestimmte Schwerpunkte aus dem Bereich des BT StGB Gegenstand von Entscheidungen gewesen, insbesondere:
  • aus dem Bereich des Sexualstrafrechts,
  • zahlreiche Fragen bzgl. Tötungsdelikten, vor allem Vorsatzfragen,
  • vielfältige Entscheidungen zur Körperverletzung, insbesondere auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder zur gemeinschaftlichen Begehung, teilweise auch aus dem Bereich der Körperverletzung mit Todesfolge,
  • zahlreiche Urteile und Beschlüsse Eigentumsdelikte und Raubtaten betreffend,
  • Entscheidungen zum Betrug und Untreuetaten.
II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des StGB Besonderer Teil

1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort –§ 142 StGB

Die Tatvollendung für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist auch dann gegeben, wenn der Täter des Ort des Unfallgeschehens erst nach der letzten feststellungsbereiten Person verlässt. Unter Ablehnung einer insbesondere vom Bayrischen Obersten Landesgerichtes vertretenen Ansicht (vgl. BayObLG, NJW 1983, 2039, 2040; NJW 1984, 66, 67; NJW 1984, 1365, 1366) setzt der Begriff des „Entfernens“ nicht voraus, dass sich noch feststellungsberechtigte Personen am Unfallort befinden. Der Wortlaut „bevor“ setzt nicht ein im zeitlichen Sinn zu verstehendes Verlassen des Täters vor diesen voraus. Gemeint ist vielmehr, dass der Täter seiner Vorstellungspflicht nicht nachgekommen ist „ohne zuvor“ die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Wer der am Unfallort anwesenden Personen diesen zuerst verlassen hat, ist unerheblich. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Schutzweck des § 142 StGB, der feststellungsberechtigen Person durch die Vorstellungspflicht ermöglichen soll, die Identität eines Unfallbeteiligten in Erfahrung zu bringen. Derjenige Täter, der sich nicht vorstelle und bewusst warte bis alle feststellungsberechtigten Personen den Unfallort verlassen haben, zeige gerade ein Verhalten, dass durch § 142 StGB sanktioniert werden soll.
(BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 4 StR 583/17)

2. Bildung terroristischer Vereinigung –§ 129a StGB

Die Erstellung von Nutzerkonten in einem Kommunikationsdienst (zB Facebook, Twitter, Whatsapp oder Telegramm) über eine deutsche Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, wenn diese Nutzerkonten aktiven Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) zur Verfügung gestellt werden.
(BGH, Beschluss vom 30.10.2018 - AK 36/18)

3. Falsche Verdächtigung –§ 164 StGB

Nach § 164 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortführen zu lassen. Abs. 2 der genannten Vorschrift bestraft denjenigen, der bei einer der genannten Stellen in der gleichen Absicht über einen anderen eine sonstige Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein solches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. In beiden Fällen ist auf der subjektiven Tatseite vorausgesetzt, dass der Täter - neben der Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung - diese in dem sicheren Wissen aufstellt, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen führen oder ein solches fortdauern lassen wird, und er dieses auch will. Ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219, 221 f.).
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB angenommen, weil der Angeklagte mit seinem Hinweis auf einen Dritten als Fahrer eine Behauptung aufstellte, die das Ermittlungsverfahren gegen B. auslöste. Zur inneren Tatseite hat es sich in den Feststellungen nicht verhalten. Mit der Einlassung des Angeklagten, dass er B. "keinen" habe "reinwürgen" wollen, hat es sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter auseinandergesetzt. Lediglich bei der rechtlichen Würdigung hat es ausgeführt, dass der Angeklagte, als er gegenüber den Polizeibeamten wider besseres Wissen angab, ein dritter Fahrzeuginsasse namens "B. F." sei gefahren, "zumindest billigend in Kauf genommen" habe, dass die ermittelnden Beamten diesen als B. identifizieren und verfolgen würden. Das Vorliegen bedingten Vorsatzes genügt nach dem oben dargelegten Maßstab zur Erfüllung der subjektiven TatbeStandsvoraussetzungen des § 164 Abs. 2 StGB indes nicht. Aus den gleichen Gründen kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, soweit der Angeklagte auch den objektiven Tatbestand dieses Absatzes erfüllt haben könnte, indem er bei seiner späteren Befragung bestätigte, dass B. der Fahrer gewesen sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sicher mit der Einleitung eines Verfahrens gegen B. rechnete und dieses auch wollte.
(BGH, Urteil vom 17.10.2019 – 3 StR 536/19)

4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – §§ 174 ff. StGB

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.
(BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – 3 StR 437/16)
Der Begriff des „Beischlafs“ setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafähnliche Handlungen (hier: Analverkehr) von § 173 StGB (anders als von § 177 VI 2 Nr. 1 StGB n. F. / § 177 II 2 Nr. 1 StGB a. F.) nicht erfasst.
(BGH, Beschluss vom 12.6.2018 – 3 StR 226/18)
Das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung i. S. von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.
(BGH, Urteil vom 13.12.2017 – 2 StR 345/17)
Als erheblich nach § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschützten Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – 5 StR 431/16, Rn. 8). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (So auch: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – 3 StR 122/17, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 452/16, Rn. 9). Bei Tatbeständen, die Kinder und Jugendliche schützen, können weniger strenge Maßstäbe anzulegen sein. Letztlich sind aber auch beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern (§ 176 StGB) nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen.
(BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 574/16, Rn. 7; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 580/16, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2017 – 3 StR 87/17, Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.08.2017 – 1 StR 216/17, Rn. 39)
Ein Zungenkuss stellt sich als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB dar.
(BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – 3 StR 524/16)
Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der Täter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will.
(BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 452/16)

a) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen –§ 174 StGB

Die Tatbestände des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 174 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 01. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. Abs. 3 Nr. 1 (in der Fassung ab 27. Januar 2015) setzen voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten.
(BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 4 StR 228/17)
§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit dem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht. Beiden Beteiligten muss dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein.
(BGH, Urteil vom 11.07.2017 – 5 StR 112/17)
„Nach § 174 I Nr. 2 1. Alt. StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Die das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr ausdehnende Vorschrift setzt über das Bestehen eines Obhutsverhältnisses hinaus die Feststellung voraus, dass die sexuellen Handlungen gerade unter Missbrauch einer aus dem festgestellten Obhutsverhältnis resultierenden Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen wurden.
Ein Missbrauch der Abhängigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen. Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1979 – 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367; v. 4.5.1982 – 1 StR 88/82, NStZ 1982, 329; v. 24.10.1990). Ob eine Abhängigkeit des Jugendlichen bestand und diese zur Tat ausgenutzt wurde, beurteilt sich mithin nach den Umständen des Einzelfalls.
Nach den Feststellungen übte der Angekl. im Vorfeld der sexuellen Handlungen in keinem Fall Druck auf die Geschädigte aus, um sich diese jeweils gefügig zu machen. Die StrK hat zwar pauschal festgestellt, dass der Angekl. die bestehenden Machtverhältnisse nutzte, um die Geschädigte zur Duldung seiner Übergriffe zu bewegen, ohne dies jedoch einzelfallbezogen mit konkreten Umständen zu belegen. Ob und wie sich die mit dem Erziehungsverhältnis verbundene Abhängigkeit der Geschädigten in den abgeurteilten Fällen, die sich über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren hinzogen und nur einen Teil der Sexualkontakte zwischen dem Angekl. und der Geschädigten darstellten, auf die jeweilige Vornahme der sexuellen Handlungen auswirkte, lassen die Urteilsgründe offen. Damit ist der für die Annahme eines Missbrauchs in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderliche Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsverhältnis einerseits und der jeweiligen Vornahme von sexuellen Handlungen andererseits nicht dargetan.“
(BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – 4 StR 645/17)
Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner lediglich an Wochenenden gemeinsam wohnen. (Ls des Senats)
(BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 1 StR 625/17)

b) Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses –§ 174 c StGB

Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, „der Angeklagte (habe) durch seine Taten seinen gesamten pflegerisch tätigen Berufsstand sehr stark in Misskredit gebracht“, kann sich als rechtfehlerhaft darstellen. (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – 1 StR 570/16)

c) Sexueller Missbrauch von Kindern – §§ 176, 176a StGB

Ein „Eindringen in den Körper“ nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei einem Eindringen mit dem Finger oder mit Gegenständen in Scheide oder After eines Kindes g...

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