BGH-Rechtsprechung Strafrecht
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BGH-Rechtsprechung Strafrecht

Jahrbuch 2020

JĂŒrgen Peter Graf

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  1. 324 pages
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BGH-Rechtsprechung Strafrecht

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JĂŒrgen Peter Graf

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Die jĂ€hrlich neu erscheinende Sammlung gibt aus erster Hand einen GesamtĂŒberblick ĂŒber die wichtigsten BGH-Entscheidungen zum Strafrecht.Sie enthĂ€lt unter Einbeziehung von Strafprozessrecht und einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich gezielt aufbereitete Informationen, um aktuelle Entwicklungen und Tendenzen der Rechtsprechung erkennen zu können.Leitentscheidungen in ausgewĂ€hlten Passagen werden mit prĂ€gnanten Stichworten hervorgehoben. Die nach Praxisgesichtspunkten vorgenommene Auswahl erleichtert die unmittelbare Anwendung im Alltag der Strafverteidiger, StaatsanwĂ€lte und Richter. Aber auch Studenten und Referendare erkennen schnell wichtige Entscheidungen an Hand ihrer PrĂŒfungsrelevanz.

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Informations

Éditeur
Books on Demand
Année
2020
ISBN
9783751963251
Édition
2
Sujet
Derecho
Sous-sujet
Derecho penal

B. StGB – Besonderer Teil

I. GrundsÀtzliches

Überblick
Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof zunĂ€chst mit verschiedenen Ermittlungsverfahren, welche terroristische HintergrĂŒnde aufwiesen, zu beschĂ€ftigen, was vor allem damit zusammenhĂ€ngt, dass Entscheidungen der Ermittlungsrichter des BGH relativ oft mit der Beschwerde angegriffen werden, um auch eventuelle Rechtsfragen schon frĂŒhzeitig durch den spĂ€teren Revisionssenat behandeln zu lassen. Soweit es sich dabei nicht um allgemein interessierende Fragen handelt (was regelmĂ€ĂŸig den Bereich der StPO betrifft), soll dies dahinstehen.
Im Übrigen sind erneut bestimmte Schwerpunkte aus dem Bereich des BT StGB Gegenstand von Entscheidungen gewesen, insbesondere:
  • aus dem Bereich des Sexualstrafrechts,
  • zahlreiche Fragen bzgl. Tötungsdelikten, vor allem Vorsatzfragen,
  • vielfĂ€ltige Entscheidungen zur Körperverletzung, insbesondere auch mittels eines gefĂ€hrlichen Werkzeugs oder zur gemeinschaftlichen Begehung, teilweise auch aus dem Bereich der Körperverletzung mit Todesfolge,
  • zahlreiche Urteile und BeschlĂŒsse Eigentumsdelikte und Raubtaten betreffend,
  • Entscheidungen zum Betrug und Untreuetaten.
II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des StGB Besonderer Teil

1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort –§ 142 StGB

Die Tatvollendung fĂŒr ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist auch dann gegeben, wenn der TĂ€ter des Ort des Unfallgeschehens erst nach der letzten feststellungsbereiten Person verlĂ€sst. Unter Ablehnung einer insbesondere vom Bayrischen Obersten Landesgerichtes vertretenen Ansicht (vgl. BayObLG, NJW 1983, 2039, 2040; NJW 1984, 66, 67; NJW 1984, 1365, 1366) setzt der Begriff des „Entfernens“ nicht voraus, dass sich noch feststellungsberechtigte Personen am Unfallort befinden. Der Wortlaut „bevor“ setzt nicht ein im zeitlichen Sinn zu verstehendes Verlassen des TĂ€ters vor diesen voraus. Gemeint ist vielmehr, dass der TĂ€ter seiner Vorstellungspflicht nicht nachgekommen ist „ohne zuvor“ die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Wer der am Unfallort anwesenden Personen diesen zuerst verlassen hat, ist unerheblich. FĂŒr dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Schutzweck des § 142 StGB, der feststellungsberechtigen Person durch die Vorstellungspflicht ermöglichen soll, die IdentitĂ€t eines Unfallbeteiligten in Erfahrung zu bringen. Derjenige TĂ€ter, der sich nicht vorstelle und bewusst warte bis alle feststellungsberechtigten Personen den Unfallort verlassen haben, zeige gerade ein Verhalten, dass durch § 142 StGB sanktioniert werden soll.
(BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 4 StR 583/17)

2. Bildung terroristischer Vereinigung –§ 129a StGB

Die Erstellung von Nutzerkonten in einem Kommunikationsdienst (zB Facebook, Twitter, Whatsapp oder Telegramm) ĂŒber eine deutsche Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse erfĂŒllt den Tatbestand der UnterstĂŒtzung einer terroristischen Vereinigung, wenn diese Nutzerkonten aktiven Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) zur VerfĂŒgung gestellt werden.
(BGH, Beschluss vom 30.10.2018 - AK 36/18)

3. Falsche VerdĂ€chtigung –§ 164 StGB

Nach § 164 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem gegenĂŒber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustĂ€ndigen AmtstrĂ€ger einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdĂ€chtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizufĂŒhren oder fortfĂŒhren zu lassen. Abs. 2 der genannten Vorschrift bestraft denjenigen, der bei einer der genannten Stellen in der gleichen Absicht ĂŒber einen anderen eine sonstige Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein solches Verfahren gegen ihn herbeizufĂŒhren oder fortdauern zu lassen. In beiden FĂ€llen ist auf der subjektiven Tatseite vorausgesetzt, dass der TĂ€ter - neben der Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung - diese in dem sicheren Wissen aufstellt, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen fĂŒhren oder ein solches fortdauern lassen wird, und er dieses auch will. Ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219, 221 f.).
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB angenommen, weil der Angeklagte mit seinem Hinweis auf einen Dritten als Fahrer eine Behauptung aufstellte, die das Ermittlungsverfahren gegen B. auslöste. Zur inneren Tatseite hat es sich in den Feststellungen nicht verhalten. Mit der Einlassung des Angeklagten, dass er B. "keinen" habe "reinwĂŒrgen" wollen, hat es sich im Rahmen der BeweiswĂŒrdigung nicht weiter auseinandergesetzt. Lediglich bei der rechtlichen WĂŒrdigung hat es ausgefĂŒhrt, dass der Angeklagte, als er gegenĂŒber den Polizeibeamten wider besseres Wissen angab, ein dritter Fahrzeuginsasse namens "B. F." sei gefahren, "zumindest billigend in Kauf genommen" habe, dass die ermittelnden Beamten diesen als B. identifizieren und verfolgen wĂŒrden. Das Vorliegen bedingten Vorsatzes genĂŒgt nach dem oben dargelegten Maßstab zur ErfĂŒllung der subjektiven TatbeStandsvoraussetzungen des § 164 Abs. 2 StGB indes nicht. Aus den gleichen GrĂŒnden kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, soweit der Angeklagte auch den objektiven Tatbestand dieses Absatzes erfĂŒllt haben könnte, indem er bei seiner spĂ€teren Befragung bestĂ€tigte, dass B. der Fahrer gewesen sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sicher mit der Einleitung eines Verfahrens gegen B. rechnete und dieses auch wollte.
(BGH, Urteil vom 17.10.2019 – 3 StR 536/19)

4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – §§ 174 ff. StGB

Eine sexuelle Handlung liegt grundsĂ€tzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem Ă€ußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.
(BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – 3 StR 437/16)
Der Begriff des „Beischlafs“ setzt das Eindringen des mĂ€nnlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafĂ€hnliche Handlungen (hier: Analverkehr) von § 173 StGB (anders als von § 177 VI 2 Nr. 1 StGB n. F. / § 177 II 2 Nr. 1 StGB a. F.) nicht erfasst.
(BGH, Beschluss vom 12.6.2018 – 3 StR 226/18)
Das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof ist eine dem Beischlaf Àhnliche sexuelle Handlung i. S. von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.
(BGH, Urteil vom 13.12.2017 – 2 StR 345/17)
Als erheblich nach § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer IntensitĂ€t und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare BeeintrĂ€chtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschĂŒtzten Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – 5 StR 431/16, Rn. 8). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller UmstĂ€nde im Hinblick auf die GefĂ€hrlichkeit der Handlung fĂŒr das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (So auch: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – 3 StR 122/17, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 452/16, Rn. 9). Bei TatbestĂ€nden, die Kinder und Jugendliche schĂŒtzen, können weniger strenge MaßstĂ€be anzulegen sein. Letztlich sind aber auch beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern (§ 176 StGB) nicht sĂ€mtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmĂ€ĂŸig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen GrĂŒnden unbedeutende BerĂŒhrungen.
(BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 574/16, Rn. 7; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 580/16, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2017 – 3 StR 87/17, Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.08.2017 – 1 StR 216/17, Rn. 39)
Ein Zungenkuss stellt sich als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB dar.
(BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – 3 StR 524/16)
Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der TĂ€ter „sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen“ will.
(BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 452/16)

a) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen –§ 174 StGB

Die TatbestĂ€nde des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 174 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 01. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. Abs. 3 Nr. 1 (in der Fassung ab 27. Januar 2015) setzen voraus, dass zwischen TĂ€ter und Opfer ein VerhĂ€ltnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem TĂ€ter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der LebensfĂŒhrung anvertraut ist. Erforderlich hierfĂŒr ist ein AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die LebensfĂŒhrung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu ĂŒberwachen und zu leiten.
(BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 4 StR 228/17)
§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit dem festgestellten ObhutsverhĂ€ltnis verbundenen AbhĂ€ngigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der AbhĂ€ngigkeit liegt vor, wenn der TĂ€ter seine Macht und Überlegenheit in einer fĂŒr den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefĂŒgig zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn fĂŒr den Jugendlichen eine Drucksituation besteht. Beiden Beteiligten muss dabei der Zusammenhang des AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein.
(BGH, Urteil vom 11.07.2017 – 5 StR 112/17)
„Nach § 174 I Nr. 2 1. Alt. StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem ErziehungsverhĂ€ltnis verbundenen AbhĂ€ngigkeit vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lĂ€sst. Die das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr ausdehnende Vorschrift setzt ĂŒber das Bestehen eines ObhutsverhĂ€ltnisses hinaus die Feststellung voraus, dass die sexuellen Handlungen gerade unter Missbrauch einer aus dem festgestellten ObhutsverhĂ€ltnis resultierenden AbhĂ€ngigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen wurden.
Ein Missbrauch der AbhĂ€ngigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der TĂ€ter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer fĂŒr den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefĂŒgig zu machen. Ausreichend ist aber auch, dass der TĂ€ter seine Macht gegenĂŒber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende AbhĂ€ngigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1979 – 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367; v. 4.5.1982 – 1 StR 88/82, NStZ 1982, 329; v. 24.10.1990). Ob eine AbhĂ€ngigkeit des Jugendlichen bestand und diese zur Tat ausgenutzt wurde, beurteilt sich mithin nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls.
Nach den Feststellungen ĂŒbte der Angekl. im Vorfeld der sexuellen Handlungen in keinem Fall Druck auf die GeschĂ€digte aus, um sich diese jeweils gefĂŒgig zu machen. Die StrK hat zwar pauschal festgestellt, dass der Angekl. die bestehenden MachtverhĂ€ltnisse nutzte, um die GeschĂ€digte zur Duldung seiner Übergriffe zu bewegen, ohne dies jedoch einzelfallbezogen mit konkreten UmstĂ€nden zu belegen. Ob und wie sich die mit dem ErziehungsverhĂ€ltnis verbundene AbhĂ€ngigkeit der GeschĂ€digten in den abgeurteilten FĂ€llen, die sich ĂŒber einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren hinzogen und nur einen Teil der Sexualkontakte zwischen dem Angekl. und der GeschĂ€digten darstellten, auf die jeweilige Vornahme der sexuellen Handlungen auswirkte, lassen die UrteilsgrĂŒnde offen. Damit ist der fĂŒr die Annahme eines Missbrauchs in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderliche Zusammenhang zwischen AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis einerseits und der jeweiligen Vornahme von sexuellen Handlungen andererseits nicht dargetan.“
(BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – 4 StR 645/17)
Eine lebenspartnerschaftsĂ€hnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulĂ€sst und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner fĂŒreinander begrĂŒnden und damit ĂŒber die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner lediglich an Wochenenden gemeinsam wohnen. (Ls des Senats)
(BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 1 StR 625/17)

b) Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder BetreuungsverhĂ€ltnisses –§ 174 c StGB

Die strafschĂ€rfende BerĂŒcksichtigung des Umstands, „der Angeklagte (habe) durch seine Taten seinen gesamten pflegerisch tĂ€tigen Berufsstand sehr stark in Misskredit gebracht“, kann sich als rechtfehlerhaft darstellen. (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – 1 StR 570/16)

c) Sexueller Missbrauch von Kindern – §§ 176, 176a StGB

Ein „Eindringen in den Körper“ nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei einem Eindringen mit dem Finger oder mit GegenstĂ€nden in Scheide oder After eines Kindes g...

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