7Hier wird zunächst die gesetzliche Regelung der Stellung der gesicherten Gläubiger in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dargestellt. Dabei werden sowohl dingliche Sicherheiten betrachtet als auch auf persönliche Sicherheiten – im Wesentlichen die Bürgschaft – eingegangen. Die Form der wirksamen Begründung von Kreditsicherungen ist in Insolvenzverfahren vielfach von entscheidender Bedeutung – man denke insbesondere an die Frage, ob der Sicherungsnehmer hinreichend bestimmen kann, an welchen Sachen sein Recht besteht. Daher soll wenigstens in Grundzügen auf diese Probleme der materiellrechtlichen Begründung von Sicherheiten eingegangen werden. Im Anschluss daran soll schwerpunktmäßig eine Reihe von Fragen erörtert werden, deren Beantwortung der Literatur vielfach als unproblematisch erscheint. Die verfahrensrechtliche Stellung dinglich gesicherter Gläubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses scheint keine Schwierigkeiten aufzuwerfen. Dennoch haben sich durch die Veränderungen der Befugnisse des Insolvenzverwalters mit dem neuen Insolvenzrecht Probleme aufgetan, die der Aufmerksamkeit der insolvenzrechtlichen Praxis weitgehend entgangen zu sein scheinen.
8Besonders deutlich ist die Reichweite der absonderungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung, wenn man die Gläubiger und ihre Stellung im Insolvenzverfahren betrachtet, zugunsten derer Mobiliarsicherheiten bestellt worden sind. Die Literatur lässt dies indes nicht immer im vollen Ausmaß erkennbar werden: Die Lehrbücher des Kreditsicherheitenrechts8 und die vielfältigen Handbücher des Insolvenzrechts9 beschränken nicht anders als die Spezialliteratur zu den Rechten der dinglich gesicherten Gläubiger10 die Darstellung der Veränderungen, die das neue Recht nach sich gezogen hat, auf die Behandlung der Verwertungskostenregelungen der §§ 170 f. InsO und die Nutzungsentschädigungs- und Verzinsungsregelungen der §§ 169, 172 InsO11. Das lässt aber bei einer Reihe von Fragen außer Acht, wie sich diese Regelungen zu der materiellen Rechtsstellung des Sicherungseigentümers und ihrer Durchsetzung im allgemeinen Leistungsprozess sowie zu der Vollstreckung von Herausgabetiteln verhalten. So bleibt z. B. die Beschreibung der Rechtsdurchsetzung gesicherter Gläubiger oft unerörtert.12 Um den systematischen Stellenwert des Sicherungseigentums im neuen Insolvenzrecht und sein Verhältnis zum allgemeinen Recht erörtern zu können, bedarf es einer Gesamtschau der Rechtsstellung des Sicherungseigentümers nach der InsO.
9Hier geht es nun um die rechtlichen Folgen für die Rechtsdurchsetzung dinglich gesicherter Gläubiger. Diese rühren daher, dass in der Reform des Insolvenzrechts die durch besitzlose Mobiliarsicherheiten dinglich gesicherten Gläubiger, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Grundpfandgläubiger, in das Verfahren „einbezogen“ worden sind. Insbesondere die Erörterung der Stellung der Grundpfandgläubiger beleuchtet das neue Recht auch der Mobiliarpfandgläubiger, denn, wie im Folgenden (§§ 2, 3) übersichtsartig gezeigt wird, ergeben sich aus dem Verhältnis beider Gläubigergruppen intrikate materiellrechtliche Abgrenzungsprobleme mit verfahrensrechtlicher Relevanz.
10In den nachfolgenden Überlegungen wird erörtert, ob diese „Einbeziehung“13 der dinglich gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren materielle Auswirkungen für deren Rechtsausübung zeitigt, namentlich ihre rechtliche Fähigkeit, über die Gegenstände zu verfügen, an denen Sicherheiten bestellt sind. Dies gilt besonders für die durch Mobiliarsicherheiten gesicherten Gläubiger, aber auch für die Eigentumsvorbehaltsgläubiger14, die von der h. L.15 zwar nicht als Mobiliarpfandgläubiger16 behandelt werden, aber die deren Schicksal wirtschaftlich und rechtlich17 (wenigstens bis zum Berichtstermin: § 107 Abs. 2 InsO!) teilen.18
11Im Folgenden wird (§ 2 Rn. 7 ff.) die Frage des Ranges erörtert, den die dinglich gesicherten Gläubiger im neuen Insolvenzverfahren einnehmen – was grundsätzlich auf ihre Stellung im Insolvenzverfahren verweist. Diese Frage legt § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO nahe, der nach dem Vorbild der amerikanischen absolute priority rule die ...