Kreditsicherheiten in der Insolvenz
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Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Stefan Smid

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Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Stefan Smid

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Kreditsicherheiten gewähren in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen. Die Neuauflage vollzieht die Ausformung des Rechts der Kreditsicherheiten in der Insolvenz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nach. Da sich das Schicksal der Unternehmensinsolvenz in aller Regel im Eröffnungsverfahren entscheidet, wird der Rechtsprechung des BGH in ihrer Entwicklung vom Scheckeinreichungs-, über den Mutter-Kind-Kuren-, den Getränkemarktfall bis zum Werkzeugmaschinenfall breiter Raum gewidmet. Dabei werden die Pflichten- und Haftungslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vertieft behandelt. Kreditsicherheiten im Regelinsolvenzverfahren werden ebenso behandelt wie deren Bedeutung im Insolvenzplanverfahren und im Verfahren der Eigenverwaltung des Schuldners wie in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren.

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Información

Año
2021
ISBN
9783170380967
Edición
4
Categoría
Law
Categoría
Civil Law

Kapitel 1:Einleitung

§ 1Bedeutung der Sicherheiten-Gläubiger für das Insolvenzverfahren

I.Faktischer Einfluss der gesicherten Gläubiger auf das über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffnete Insolvenzverfahren

1Kreditsicherheiten bestimmen das Bild des Insolvenzverfahrens. Die Finanzierung des Umlaufvermögens von Unternehmen durch die Aufnahme von Betriebsmittelkrediten und das Factoring, die Inanspruchnahme von Sachkrediten durch Lieferanten und die Beschaffung von Anlagevermögen durch Inanspruchnahme der Finanzdienstleistungen von Leasingunternehmen, um vier augenfällige Bereiche zu nennen, geben den Sicherheitengläubigern erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Sicherungsgebers und Schuldners im Falle seiner Insolvenz. Dieser Einfluss ist unabhängig von den rechtlichen Befugnissen der gesicherten Gläubiger im Insolvenzverfahren schlechthin bereits tatsächlicher Natur. Er entfaltet sich weithin unabhängig davon, in welchem Umfang die Sicherheitengläubiger außerhalb eines über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahrens aus der Verwertung des Sicherungsgutes Befriedigung erlangen können oder gar, wie im geltenden Recht, in das Insolvenzverfahren „eingebunden“ sind. Der Einfluss der gesicherten Gläubiger auf den Gang des Insolvenzverfahrens, das über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffnet ist, folgt schon allein daraus, dass kaum ein Schritt der Insolvenzverwaltung unternommen werden kann, ohne dass dabei die gesicherten Gläubiger in dieser oder jener Form beteiligt werden, sei es, dass ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück verwertet oder der Betrieb mit sicherungsübereigneten Maschinen fortgeführt werden soll, um nur zwei typische Szenarien anzudeuten. Von zentraler Bedeutung in der Phase der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist insbesondere die Abstimmung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungszessionaren. Denn ohne deren Mitwirkung kann für das schuldnerische Unternehmen die erforderliche Liquidität nicht sichergestellt werden.1
2Die Reichweite des Einschnitts, den das Inkrafttreten der InsO für die Behandlung der Sicherungsrechte bedeutet, hat sich durch die bloße Lektüre des Gesetzestextes im Jahr 1999 kaum absehen lassen. Die Judikatur des BGH ist auch in dieser Hinsicht außerordentlich folgenreich geworden. Auf die vom BGH entschiedenen Fälle, deren Sachverhalte und die Argumentation des BGH ist im Folgenden besonderes Augenmerk zu legen, zumal die Rechtsprechung nicht frei von Widersprüchen geblieben ist. Auch wenn man manche Brüche vorerst außer Betracht lässt, begegnet es doch keinem Zweifel, dass sich in der Rechtsprechung des BGH die Reichweite des gesetzgeberischen Eingriffs in die Behandlung der Sicherheiten in der Insolvenz abgezeichnet hat.

II.Insolvenz des Sicherungsgebers als Prüfstein der Sicherungsrechte

1.Insolvenz als Sicherungsfall

3Kreditsicherheiten sind erst für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers und Darlehensnehmers für die Bank oder den Lieferanten wirklich interessant.2 Wenn dessen Vermögen nicht mehr ausreicht, seine Gläubiger zu befriedigen, tritt der Fall der „Nagelprobe“ der Kreditsicherheiten ein. Sieht man vorerst von dem einfachen Eigentumsvorbehalt3 ab, der nach h. L. ein Aussonderungsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers in dem über das Vermögen des Käufers eröffneten Insolvenzverfahren begründen soll4, berechtigen die verschiedenen Formen der Kreditsicherung den Kreditgeber zur baldigen abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff. InsO).
4Von „abgesonderter Befriedigung“ spricht man, da der gesicherte Gläubiger berechtigt ist, sich zunächst aus dem bei der Verwertung der Pfandsache erzielten Erlös zu befriedigen; soweit dieser Erlös nicht ausreicht, um seine Forderung zu befriedigen, steht es ihm frei, insofern als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) seinen so genannten Ausfall zur Tabelle anzumelden (§ 52 InsO5). Dies alles ist gegenüber dem Rechtszustand unter der Geltung der Konkursordnung durchaus nicht neu.
5Im Folgenden sollen die §§ 49 bis 52, 166 bis 172 InsO daraufhin ausgelotet werden, wie sich ihre Regelungen über die abgesonderte Befriedigung auf die Rechtsstellung der dinglich gesicherten Gläubiger und auf die Durchführung des Verfahrens auswirken. Im Mittelpunkt der neuen Vorschriften über die abgesonderte Befriedigung stehen die §§ 165 ff. InsO. Diese Vorschriften ziehen das Absonderungsgut in einer Reihe von Fällen zur Soll-Masse, insbesondere indem sie ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters am beweglichen Sicherungsgut statuieren und anordnen, dass die gesicherten Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen so genannten Verfahrenskostenbeitrag zu leisten haben.
6In den Jahren seit Inkrafttreten der InsO haben sich viele Unklarheiten des Gesetzes ausräumen lassen. Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH6 – auf die im Folgenden an gebotener Stelle einzugehen sein wird – hat viele Streitfragen erledigt und, wo dies nicht oder nicht überzeugend hat geschehen können, doch jedenfalls weitere Fragen in das Licht ihres systematischen Zusammenhanges deutlicher treten lassen, als dies zuvor möglich war.7

2.Gang der Darstellung

7Hier wird zunächst die gesetzliche Regelung der Stellung der gesicherten Gläubiger in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dargestellt. Dabei werden sowohl dingliche Sicherheiten betrachtet als auch auf persönliche Sicherheiten – im Wesentlichen die Bürgschaft – eingegangen. Die Form der wirksamen Begründung von Kreditsicherungen ist in Insolvenzverfahren vielfach von entscheidender Bedeutung – man denke insbesondere an die Frage, ob der Sicherungsnehmer hinreichend bestimmen kann, an welchen Sachen sein Recht besteht. Daher soll wenigstens in Grundzügen auf diese Probleme der materiellrechtlichen Begründung von Sicherheiten eingegangen werden. Im Anschluss daran soll schwerpunktmäßig eine Reihe von Fragen erörtert werden, deren Beantwortung der Literatur vielfach als unproblematisch erscheint. Die verfahrensrechtliche Stellung dinglich gesicherter Gläubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses scheint keine Schwierigkeiten aufzuwerfen. Dennoch haben sich durch die Veränderungen der Befugnisse des Insolvenzverwalters mit dem neuen Insolvenzrecht Probleme aufgetan, die der Aufmerksamkeit der insolvenzrechtlichen Praxis weitgehend entgangen zu sein scheinen.
8Besonders deutlich ist die Reichweite der absonderungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung, wenn man die Gläubiger und ihre Stellung im Insolvenzverfahren betrachtet, zugunsten derer Mobiliarsicherheiten bestellt worden sind. Die Literatur lässt dies indes nicht immer im vollen Ausmaß erkennbar werden: Die Lehrbücher des Kreditsicherheitenrechts8 und die vielfältigen Handbücher des Insolvenzrechts9 beschränken nicht anders als die Spezialliteratur zu den Rechten der dinglich gesicherten Gläubiger10 die Darstellung der Veränderungen, die das neue Recht nach sich gezogen hat, auf die Behandlung der Verwertungskostenregelungen der §§ 170 f. InsO und die Nutzungsentschädigungs- und Verzinsungsregelungen der §§ 169, 172 InsO11. Das lässt aber bei einer Reihe von Fragen außer Acht, wie sich diese Regelungen zu der materiellen Rechtsstellung des Sicherungseigentümers und ihrer Durchsetzung im allgemeinen Leistungsprozess sowie zu der Vollstreckung von Herausgabetiteln verhalten. So bleibt z. B. die Beschreibung der Rechtsdurchsetzung gesicherter Gläubiger oft unerörtert.12 Um den systematischen Stellenwert des Sicherungseigentums im neuen Insolvenzrecht und sein Verhältnis zum allgemeinen Recht erörtern zu können, bedarf es einer Gesamtschau der Rechtsstellung des Sicherungseigentümers nach der InsO.
9Hier geht es nun um die rechtlichen Folgen für die Rechtsdurchsetzung dinglich gesicherter Gläubiger. Diese rühren daher, dass in der Reform des Insolvenzrechts die durch besitzlose Mobiliarsicherheiten dinglich gesicherten Gläubiger, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Grundpfandgläubiger, in das Verfahren „einbezogen“ worden sind. Insbesondere die Erörterung der Stellung der Grundpfandgläubiger beleuchtet das neue Recht auch der Mobiliarpfandgläubiger, denn, wie im Folgenden (§§ 2, 3) übersichtsartig gezeigt wird, ergeben sich aus dem Verhältnis beider Gläubigergruppen intrikate materiellrechtliche Abgrenzungsprobleme mit verfahrensrechtlicher Relevanz.
10In den nachfolgenden Überlegungen wird erörtert, ob diese „Einbeziehung“13 der dinglich gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren materielle Auswirkungen für deren Rechtsausübung zeitigt, namentlich ihre rechtliche Fähigkeit, über die Gegenstände zu verfügen, an denen Sicherheiten bestellt sind. Dies gilt besonders für die durch Mobiliarsicherheiten gesicherten Gläubiger, aber auch für die Eigentumsvorbehaltsgläubiger14, die von der h. L.15 zwar nicht als Mobiliarpfandgläubiger16 behandelt werden, aber die deren Schicksal wirtschaftlich und rechtlich17 (wenigstens bis zum Berichtstermin: § 107 Abs. 2 InsO!) teilen.18
11Im Folgenden wird (§ 2 Rn. 7 ff.) die Frage des Ranges erörtert, den die dinglich gesicherten Gläubiger im neuen Insolvenzverfahren einnehmen – was grundsätzlich auf ihre Stellung im Insolvenzverfahren verweist. Diese Frage legt § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO nahe, der nach dem Vorbild der amerikanischen absolute priority rule die ...

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