Kreditsicherheiten in der Insolvenz
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Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Stefan Smid

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Kreditsicherheiten in der Insolvenz

Stefan Smid

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Kreditsicherheiten gewĂ€hren in dem ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. RegelmĂ€ĂŸig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen. Die Neuauflage vollzieht die Ausformung des Rechts der Kreditsicherheiten in der Insolvenz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nach. Da sich das Schicksal der Unternehmensinsolvenz in aller Regel im Eröffnungsverfahren entscheidet, wird der Rechtsprechung des BGH in ihrer Entwicklung vom Scheckeinreichungs-, ĂŒber den Mutter-Kind-Kuren-, den GetrĂ€nkemarktfall bis zum Werkzeugmaschinenfall breiter Raum gewidmet. Dabei werden die Pflichten- und Haftungslagen des vorlĂ€ufigen Insolvenzverwalters vertieft behandelt. Kreditsicherheiten im Regelinsolvenzverfahren werden ebenso behandelt wie deren Bedeutung im Insolvenzplanverfahren und im Verfahren der Eigenverwaltung des Schuldners wie in grenzĂŒberschreitenden Insolvenzverfahren.

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Informations

Année
2021
ISBN
9783170380967
Édition
4
Sujet
Law
Sous-sujet
Civil Law

Kapitel 1:Einleitung

§ 1Bedeutung der Sicherheiten-GlĂ€ubiger fĂŒr das Insolvenzverfahren

I.Faktischer Einfluss der gesicherten GlĂ€ubiger auf das ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffnete Insolvenzverfahren

1Kreditsicherheiten bestimmen das Bild des Insolvenzverfahrens. Die Finanzierung des Umlaufvermögens von Unternehmen durch die Aufnahme von Betriebsmittelkrediten und das Factoring, die Inanspruchnahme von Sachkrediten durch Lieferanten und die Beschaffung von Anlagevermögen durch Inanspruchnahme der Finanzdienstleistungen von Leasingunternehmen, um vier augenfĂ€llige Bereiche zu nennen, geben den SicherheitenglĂ€ubigern erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der RechtsverhĂ€ltnisse des Sicherungsgebers und Schuldners im Falle seiner Insolvenz. Dieser Einfluss ist unabhĂ€ngig von den rechtlichen Befugnissen der gesicherten GlĂ€ubiger im Insolvenzverfahren schlechthin bereits tatsĂ€chlicher Natur. Er entfaltet sich weithin unabhĂ€ngig davon, in welchem Umfang die SicherheitenglĂ€ubiger außerhalb eines ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahrens aus der Verwertung des Sicherungsgutes Befriedigung erlangen können oder gar, wie im geltenden Recht, in das Insolvenzverfahren „eingebunden“ sind. Der Einfluss der gesicherten GlĂ€ubiger auf den Gang des Insolvenzverfahrens, das ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffnet ist, folgt schon allein daraus, dass kaum ein Schritt der Insolvenzverwaltung unternommen werden kann, ohne dass dabei die gesicherten GlĂ€ubiger in dieser oder jener Form beteiligt werden, sei es, dass ein mit Grundpfandrechten belastetes GrundstĂŒck verwertet oder der Betrieb mit sicherungsĂŒbereigneten Maschinen fortgefĂŒhrt werden soll, um nur zwei typische Szenarien anzudeuten. Von zentraler Bedeutung in der Phase der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist insbesondere die Abstimmung der vorlĂ€ufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungszessionaren. Denn ohne deren Mitwirkung kann fĂŒr das schuldnerische Unternehmen die erforderliche LiquiditĂ€t nicht sichergestellt werden.1
2Die Reichweite des Einschnitts, den das Inkrafttreten der InsO fĂŒr die Behandlung der Sicherungsrechte bedeutet, hat sich durch die bloße LektĂŒre des Gesetzestextes im Jahr 1999 kaum absehen lassen. Die Judikatur des BGH ist auch in dieser Hinsicht außerordentlich folgenreich geworden. Auf die vom BGH entschiedenen FĂ€lle, deren Sachverhalte und die Argumentation des BGH ist im Folgenden besonderes Augenmerk zu legen, zumal die Rechtsprechung nicht frei von WidersprĂŒchen geblieben ist. Auch wenn man manche BrĂŒche vorerst außer Betracht lĂ€sst, begegnet es doch keinem Zweifel, dass sich in der Rechtsprechung des BGH die Reichweite des gesetzgeberischen Eingriffs in die Behandlung der Sicherheiten in der Insolvenz abgezeichnet hat.

II.Insolvenz des Sicherungsgebers als PrĂŒfstein der Sicherungsrechte

1.Insolvenz als Sicherungsfall

3Kreditsicherheiten sind erst fĂŒr den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers und Darlehensnehmers fĂŒr die Bank oder den Lieferanten wirklich interessant.2 Wenn dessen Vermögen nicht mehr ausreicht, seine GlĂ€ubiger zu befriedigen, tritt der Fall der „Nagelprobe“ der Kreditsicherheiten ein. Sieht man vorerst von dem einfachen Eigentumsvorbehalt3 ab, der nach h. L. ein Aussonderungsrecht des EigentumsvorbehaltsverkĂ€ufers in dem ĂŒber das Vermögen des KĂ€ufers eröffneten Insolvenzverfahren begrĂŒnden soll4, berechtigen die verschiedenen Formen der Kreditsicherung den Kreditgeber zur baldigen abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff. InsO).
4Von „abgesonderter Befriedigung“ spricht man, da der gesicherte GlĂ€ubiger berechtigt ist, sich zunĂ€chst aus dem bei der Verwertung der Pfandsache erzielten Erlös zu befriedigen; soweit dieser Erlös nicht ausreicht, um seine Forderung zu befriedigen, steht es ihm frei, insofern als InsolvenzglĂ€ubiger (§ 38 InsO) seinen so genannten Ausfall zur Tabelle anzumelden (§ 52 InsO5). Dies alles ist gegenĂŒber dem Rechtszustand unter der Geltung der Konkursordnung durchaus nicht neu.
5Im Folgenden sollen die §§ 49 bis 52, 166 bis 172 InsO daraufhin ausgelotet werden, wie sich ihre Regelungen ĂŒber die abgesonderte Befriedigung auf die Rechtsstellung der dinglich gesicherten GlĂ€ubiger und auf die DurchfĂŒhrung des Verfahrens auswirken. Im Mittelpunkt der neuen Vorschriften ĂŒber die abgesonderte Befriedigung stehen die §§ 165 ff. InsO. Diese Vorschriften ziehen das Absonderungsgut in einer Reihe von FĂ€llen zur Soll-Masse, insbesondere indem sie ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters am beweglichen Sicherungsgut statuieren und anordnen, dass die gesicherten GlĂ€ubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen so genannten Verfahrenskostenbeitrag zu leisten haben.
6In den Jahren seit Inkrafttreten der InsO haben sich viele Unklarheiten des Gesetzes ausrĂ€umen lassen. Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH6 – auf die im Folgenden an gebotener Stelle einzugehen sein wird – hat viele Streitfragen erledigt und, wo dies nicht oder nicht ĂŒberzeugend hat geschehen können, doch jedenfalls weitere Fragen in das Licht ihres systematischen Zusammenhanges deutlicher treten lassen, als dies zuvor möglich war.7

2.Gang der Darstellung

7Hier wird zunĂ€chst die gesetzliche Regelung der Stellung der gesicherten GlĂ€ubiger in dem ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dargestellt. Dabei werden sowohl dingliche Sicherheiten betrachtet als auch auf persönliche Sicherheiten – im Wesentlichen die BĂŒrgschaft – eingegangen. Die Form der wirksamen BegrĂŒndung von Kreditsicherungen ist in Insolvenzverfahren vielfach von entscheidender Bedeutung – man denke insbesondere an die Frage, ob der Sicherungsnehmer hinreichend bestimmen kann, an welchen Sachen sein Recht besteht. Daher soll wenigstens in GrundzĂŒgen auf diese Probleme der materiellrechtlichen BegrĂŒndung von Sicherheiten eingegangen werden. Im Anschluss daran soll schwerpunktmĂ€ĂŸig eine Reihe von Fragen erörtert werden, deren Beantwortung der Literatur vielfach als unproblematisch erscheint. Die verfahrensrechtliche Stellung dinglich gesicherter GlĂ€ubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses scheint keine Schwierigkeiten aufzuwerfen. Dennoch haben sich durch die VerĂ€nderungen der Befugnisse des Insolvenzverwalters mit dem neuen Insolvenzrecht Probleme aufgetan, die der Aufmerksamkeit der insolvenzrechtlichen Praxis weitgehend entgangen zu sein scheinen.
8Besonders deutlich ist die Reichweite der absonderungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung, wenn man die GlĂ€ubiger und ihre Stellung im Insolvenzverfahren betrachtet, zugunsten derer Mobiliarsicherheiten bestellt worden sind. Die Literatur lĂ€sst dies indes nicht immer im vollen Ausmaß erkennbar werden: Die LehrbĂŒcher des Kreditsicherheitenrechts8 und die vielfĂ€ltigen HandbĂŒcher des Insolvenzrechts9 beschrĂ€nken nicht anders als die Spezialliteratur zu den Rechten der dinglich gesicherten GlĂ€ubiger10 die Darstellung der VerĂ€nderungen, die das neue Recht nach sich gezogen hat, auf die Behandlung der Verwertungskostenregelungen der §§ 170 f. InsO und die NutzungsentschĂ€digungs- und Verzinsungsregelungen der §§ 169, 172 InsO11. Das lĂ€sst aber bei einer Reihe von Fragen außer Acht, wie sich diese Regelungen zu der materiellen Rechtsstellung des SicherungseigentĂŒmers und ihrer Durchsetzung im allgemeinen Leistungsprozess sowie zu der Vollstreckung von Herausgabetiteln verhalten. So bleibt z. B. die Beschreibung der Rechtsdurchsetzung gesicherter GlĂ€ubiger oft unerörtert.12 Um den systematischen Stellenwert des Sicherungseigentums im neuen Insolvenzrecht und sein VerhĂ€ltnis zum allgemeinen Recht erörtern zu können, bedarf es einer Gesamtschau der Rechtsstellung des SicherungseigentĂŒmers nach der InsO.
9Hier geht es nun um die rechtlichen Folgen fĂŒr die Rechtsdurchsetzung dinglich gesicherter GlĂ€ubiger. Diese rĂŒhren daher, dass in der Reform des Insolvenzrechts die durch besitzlose Mobiliarsicherheiten dinglich gesicherten GlĂ€ubiger, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die GrundpfandglĂ€ubiger, in das Verfahren „einbezogen“ worden sind. Insbesondere die Erörterung der Stellung der GrundpfandglĂ€ubiger beleuchtet das neue Recht auch der MobiliarpfandglĂ€ubiger, denn, wie im Folgenden (§§ 2, 3) ĂŒbersichtsartig gezeigt wird, ergeben sich aus dem VerhĂ€ltnis beider GlĂ€ubigergruppen intrikate materiellrechtliche Abgrenzungsprobleme mit verfahrensrechtlicher Relevanz.
10In den nachfolgenden Überlegungen wird erörtert, ob diese „Einbeziehung“13 der dinglich gesicherten GlĂ€ubiger in das Insolvenzverfahren materielle Auswirkungen fĂŒr deren RechtsausĂŒbung zeitigt, namentlich ihre rechtliche FĂ€higkeit, ĂŒber die GegenstĂ€nde zu verfĂŒgen, an denen Sicherheiten bestellt sind. Dies gilt besonders fĂŒr die durch Mobiliarsicherheiten gesicherten GlĂ€ubiger, aber auch fĂŒr die EigentumsvorbehaltsglĂ€ubiger14, die von der h. L.15 zwar nicht als MobiliarpfandglĂ€ubiger16 behandelt werden, aber die deren Schicksal wirtschaftlich und rechtlich17 (wenigstens bis zum Berichtstermin: § 107 Abs. 2 InsO!) teilen.18
11Im Folgenden wird (§ 2 Rn. 7 ff.) die Frage des Ranges erörtert, den die dinglich gesicherten GlĂ€ubiger im neuen Insolvenzverfahren einnehmen – was grundsĂ€tzlich auf ihre Stellung im Insolvenzverfahren verweist. Diese Frage legt § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO nahe, der nach dem Vorbild der amerikanischen absolute priority rule die ...

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