7Hier wird zunĂ€chst die gesetzliche Regelung der Stellung der gesicherten GlĂ€ubiger in dem ĂŒber das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dargestellt. Dabei werden sowohl dingliche Sicherheiten betrachtet als auch auf persönliche Sicherheiten â im Wesentlichen die BĂŒrgschaft â eingegangen. Die Form der wirksamen BegrĂŒndung von Kreditsicherungen ist in Insolvenzverfahren vielfach von entscheidender Bedeutung â man denke insbesondere an die Frage, ob der Sicherungsnehmer hinreichend bestimmen kann, an welchen Sachen sein Recht besteht. Daher soll wenigstens in GrundzĂŒgen auf diese Probleme der materiellrechtlichen BegrĂŒndung von Sicherheiten eingegangen werden. Im Anschluss daran soll schwerpunktmĂ€Ăig eine Reihe von Fragen erörtert werden, deren Beantwortung der Literatur vielfach als unproblematisch erscheint. Die verfahrensrechtliche Stellung dinglich gesicherter GlĂ€ubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses scheint keine Schwierigkeiten aufzuwerfen. Dennoch haben sich durch die VerĂ€nderungen der Befugnisse des Insolvenzverwalters mit dem neuen Insolvenzrecht Probleme aufgetan, die der Aufmerksamkeit der insolvenzrechtlichen Praxis weitgehend entgangen zu sein scheinen.
8Besonders deutlich ist die Reichweite der absonderungsrechtlichen Regelungen der Insolvenzordnung, wenn man die GlĂ€ubiger und ihre Stellung im Insolvenzverfahren betrachtet, zugunsten derer Mobiliarsicherheiten bestellt worden sind. Die Literatur lĂ€sst dies indes nicht immer im vollen AusmaĂ erkennbar werden: Die LehrbĂŒcher des Kreditsicherheitenrechts8 und die vielfĂ€ltigen HandbĂŒcher des Insolvenzrechts9 beschrĂ€nken nicht anders als die Spezialliteratur zu den Rechten der dinglich gesicherten GlĂ€ubiger10 die Darstellung der VerĂ€nderungen, die das neue Recht nach sich gezogen hat, auf die Behandlung der Verwertungskostenregelungen der §§ 170 f. InsO und die NutzungsentschĂ€digungs- und Verzinsungsregelungen der §§ 169, 172 InsO11. Das lĂ€sst aber bei einer Reihe von Fragen auĂer Acht, wie sich diese Regelungen zu der materiellen Rechtsstellung des SicherungseigentĂŒmers und ihrer Durchsetzung im allgemeinen Leistungsprozess sowie zu der Vollstreckung von Herausgabetiteln verhalten. So bleibt z. B. die Beschreibung der Rechtsdurchsetzung gesicherter GlĂ€ubiger oft unerörtert.12 Um den systematischen Stellenwert des Sicherungseigentums im neuen Insolvenzrecht und sein VerhĂ€ltnis zum allgemeinen Recht erörtern zu können, bedarf es einer Gesamtschau der Rechtsstellung des SicherungseigentĂŒmers nach der InsO.
9Hier geht es nun um die rechtlichen Folgen fĂŒr die Rechtsdurchsetzung dinglich gesicherter GlĂ€ubiger. Diese rĂŒhren daher, dass in der Reform des Insolvenzrechts die durch besitzlose Mobiliarsicherheiten dinglich gesicherten GlĂ€ubiger, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die GrundpfandglĂ€ubiger, in das Verfahren âeinbezogenâ worden sind. Insbesondere die Erörterung der Stellung der GrundpfandglĂ€ubiger beleuchtet das neue Recht auch der MobiliarpfandglĂ€ubiger, denn, wie im Folgenden (§§ 2, 3) ĂŒbersichtsartig gezeigt wird, ergeben sich aus dem VerhĂ€ltnis beider GlĂ€ubigergruppen intrikate materiellrechtliche Abgrenzungsprobleme mit verfahrensrechtlicher Relevanz.
10In den nachfolgenden Ăberlegungen wird erörtert, ob diese âEinbeziehungâ13 der dinglich gesicherten GlĂ€ubiger in das Insolvenzverfahren materielle Auswirkungen fĂŒr deren RechtsausĂŒbung zeitigt, namentlich ihre rechtliche FĂ€higkeit, ĂŒber die GegenstĂ€nde zu verfĂŒgen, an denen Sicherheiten bestellt sind. Dies gilt besonders fĂŒr die durch Mobiliarsicherheiten gesicherten GlĂ€ubiger, aber auch fĂŒr die EigentumsvorbehaltsglĂ€ubiger14, die von der h. L.15 zwar nicht als MobiliarpfandglĂ€ubiger16 behandelt werden, aber die deren Schicksal wirtschaftlich und rechtlich17 (wenigstens bis zum Berichtstermin: § 107 Abs. 2 InsO!) teilen.18
11Im Folgenden wird (§ 2 Rn. 7 ff.) die Frage des Ranges erörtert, den die dinglich gesicherten GlĂ€ubiger im neuen Insolvenzverfahren einnehmen â was grundsĂ€tzlich auf ihre Stellung im Insolvenzverfahren verweist. Diese Frage legt § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO nahe, der nach dem Vorbild der amerikanischen absolute priority rule die ...