Kirchenrecht
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Kirchenrecht

Ulrich Rhode, Gottfried Bitter, Christian Frevel, Hans-Josef Klauck, Dorothea Sattler

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Kirchenrecht

Ulrich Rhode, Gottfried Bitter, Christian Frevel, Hans-Josef Klauck, Dorothea Sattler

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This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.

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Informations

Éditeur
Kohlhammer
Année
2015
ISBN
9783170262287

V. Der Heiligungsdienst der Kirche

§ 40 Die Liturgie (cc. 834–839)

Literatur: Rehak, Martin, Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus, St. Ottilien 2009.

A. Merkmale der Liturgie

Den Rechtsnormen ĂŒber die einzelnen Weisen, wie die Kirche ihren Heiligungsdienst (munus sanctificandi) ausĂŒbt, stellt der Codex einige einfĂŒhrende Aussagen vor allem dogmatischer Art ĂŒber diese Dimension der kirchlichen Sendung voraus (cc. 834–839). Er befasst sich dabei vor allem mit der amtlichen AusĂŒbung des Heiligungsdienstes, d. h. der Liturgie (cc. 834–838); nur kurz (c. 839) erwĂ€hnt er die vielfĂ€ltigen ĂŒbrigen, d. h. nicht-amtlichen Weisen, durch die alle GlĂ€ubigen berufen sind, ein heiliges Leben zu fĂŒhren und so zur Heiligung der Kirche beizutragen (vgl. c. 210).
Der Ausdruck »Liturgie« bezeichnet den amtlichen Gottesdienst, d. h. denjenigen Gottesdienst, der im Namen der Kirche von rechtmĂ€ĂŸig dazu beauftragten Personen durch von der Kirche gebilligte Handlungen dargebracht wird (c. 834 § 2). Durch die Feier der Liturgie hat die Kirche Anteil am priesterlichen Dienst Jesu Christi. Die Liturgie dient gleichermaßen der Heiligung der Menschen, dem Aufbau der Kirche und der Verehrung Gottes. Alle GlĂ€ubigen sind berufen, sich entsprechend ihrer Stellung in der Kirche an der Feier der Liturgie zu beteiligen. Es entspricht der Natur der liturgischen Handlungen, wenn sie unter zahlreicher und tĂ€tiger Beteiligung (actuosa participatio) der GlĂ€ubigen vollzogen werden; aber selbst wenn sie nur durch einen einzelnen GlĂ€ubigen vollzogen wird (z. B. bei der Feier der Stundenliturgie durch einen Einzelnen), bleibt die Feier der Liturgie doch stets Handlung der Kirche.

B. Rechtsnormen ĂŒber die Liturgie; die liturgischen BĂŒcher

Die wichtigsten Rechtsnormen ĂŒber die Feier der Liturgie entstammen dem ius divinum, da die Liturgie vor allem durch die Feier der Sakramente vollzogen wird und deren grundlegende rechtliche Vorgaben mit ihrer Einsetzung durch Jesus Christus (c. 840) mitgegeben sind. Beim Sakrament der Ehe besteht die Besonderheit, dass es sich auf die bereits in der Schöpfung angelegte »Naturehe« stĂŒtzt, mit der Folge, dass dafĂŒr auch naturrechtliche Vorgaben bestehen. Die nĂ€here rechtliche Gestaltung der Feier der Liturgie geschieht durch die »liturgischen Gesetze« (leges liturgicae, c. 2); dazu gehören vor allem die Bestimmungen in Buch IV des Codex und die verbindlichen Anweisungen der liturgischen BĂŒcher. Alle wichtigeren liturgischen BĂŒcher der Lateinischen Kirche werden in der lateinischen Originalfassung (editio typica) vom Apostolischen Stuhl herausgegeben. FĂŒr die Besorgung ihrer Übersetzung in die Volkssprachen ist gemĂ€ĂŸ c. 838 § 3 die Bischofskonferenz zustĂ€ndig; die Gottesdienstkongregation hat dafĂŒr in der Instruktion Liturgiam authenticam aus dem Jahre 2001 verbindliche Vorgaben gemacht. Wo sich – wie im deutschsprachigen Raum – ein Sprachgebiet nicht mit dem Gebiet einer Bischofskonferenz deckt, legt es sich nahe, dass die Übersetzungen von den Bischofskonferenzen bzw. Bischöfen des betreffenden Gebiets gemeinsam beschlossen werden. Die BeschlĂŒsse der Bischofskonferenzen ĂŒber die Zulassung liturgischer BĂŒcher erfordern, um wirksam zu werden, eine ÜberprĂŒfung (recognitio) der Übersetzung durch den Apostolischen Stuhl (c. 838 § 3). Angesichts der großen Einheitlichkeit der Feier der Liturgie innerhalb der Lateinischen Kirche ist in diesem Bereich der Spielraum fĂŒr rechtsverbindliche Entscheidungen der Bischofskonferenz und der einzelnen Bischöfe vergleichsweise klein. In einigen FĂ€llen – etwa bei der Gestaltung des Ritus der Eheschließung (c. 1120) können die Bischofskonferenzen die gesamtkirchlichen liturgischen BĂŒcher an die GebrĂ€uche der betreffenden Gebiete anpassen. Die einzelnen Bischöfe können zusĂ€tzliche BĂŒcher fĂŒr ihr jeweiliges Bistum herausgeben (z. B. fĂŒr die Feste der Diözesanheiligen) und Normen fĂŒr einzelne vom gesamtkirchlichen Recht nicht festgelegte Aspekte erlassen (z. B. fĂŒr die Beauftragung und Rechtsstellung von Kommunionhelfern). Ein umfassendes Verzeichnis der geltenden lateinischen und deutschen amtlichen liturgischen BĂŒcher ist im MĂŒnsterischen Kommentar zum CIC enthalten.143

C. Ordentliche und außerordentliche Form des römischen Ritus

Durch das MP Summorum Pontificum aus dem Jahre 2007 hat Papst Benedikt XVI. es dem Zelebranten bis zu einem gewissen Grad freigestellt, ob er den liturgischen BĂŒchern der ordentlichen (d. h. nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil reformierten) oder der außerordentlichen (d. h. den liturgischen BĂŒchern nach dem Stand von 1962 folgenden) Form des römischen Ritus folgen will.144 Die Zelebration in der außerordentlichen Form setzt voraus, dass der Zelebrant dazu geeignet ist; das heißt, dass er ausreichende Lateinkenntnisse besitzt und mit der außerordentlichen Form vertraut ist. Wenn in einer Pfarrei eine Gruppe von GlĂ€ubigen um eine Feier in der außerordentlichen Form bittet, muss der Pfarrer diese Bitte bereitwillig aufnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass er persönlich zur Zelebration in der außerordentlichen Form verpflichtet ist. In Pfarreien ist an einem Wochenende höchstens eine Feier in der außerordentlichen Form zulĂ€ssig. Damit die KommunitĂ€t eines Ordensinstituts oft, vorwiegend oder stĂ€ndig die außerordentliche Form verwenden darf, ist eine Entscheidung des höheren Oberen erforderlich. Die Deutsche Bischofskonferenz hat zu dem genannten Motu Proprio Leitlinien fĂŒr die deutschen Diözesen veröffentlicht.145 Danach darf in Pfarreien der Sonntagsgottesdienst in der ordentlichen Form nicht durch einen solchen in der außerordentlichen Form ersetzt werden. Die Feier in der außerordentlichen Form kann also nur zusĂ€tzlich hinzukommen.

§ 41 Die Sakramente (cc. 840–848)

Literatur: Ahlers, Reinhild u. a., Ecclesia a sacramentis, Paderborn 1992; Riedel-Spangenberger, Ilona, Die Sakramente der Initiation in der kirchlichen Rechtsordnung, Paderborn 2009; Hölzl, Franz, Die Sakramente der Eingliederung in ihrer rechtlichen Gestalt und ihren rechtlichen Wirkungen, Regensburg 1988; Schmitz, Heribert, Taufe, Firmung, Eucharistie, in: AfkKR 152 (1983) 369–407.

A. Wesensmerkmale der Sakramente

Ihren amtlichen Heiligungsdienst vollzieht die Kirche vor allem durch die Feier der Sakramente. Der einleitende theologische Canon ĂŒber die Sakramente fasst deren wichtigste Merkmale zusammen (c. 840): Es handelt sich um wahrnehmbare Zeichen, die von Jesus Christus eingesetzt und der Kirche anvertraut sind. Sakramente sind zugleich Handlungen Christi und Handlungen der Kirche. Zu ihren Zielen gehört es, den Glauben auszudrĂŒcken und zu bestĂ€rken, Gott zu verehren, die Menschen zu heiligen und die Communio der Kirche herbeizufĂŒhren, zu stĂ€rken und darzustellen.
Unterteilungen der sieben Sakramente in bestimmte Gruppen nimmt der Codex nicht vor, abgesehen von der Zusammenfassung von Taufe, Firmung und Eucharistie als den drei Sakramenten, die zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind. Der Eucharistie kommt diese Funktion freilich nur bei ihrem erstmaligen Empfang (der »Erstkommunion«) zu.

B. Rechtliche Ordnung der Sakramente

Da die Sakramente von Jesus Christus eingesetzt sind, kann die Kirche ĂŒber ihre Feier nicht nach freiem Ermessen verfĂŒgen; sie hat sich an das zu halten, was ihr unverfĂŒgbar vorgegeben ist. Ein wichtiges Ziel des Sakramentenrechts besteht daher darin, darzulegen, welches die unverfĂŒgbaren Wesenselemente der Sakramente sind. Dabei geht es um Fragen des Glaubens; es handelt sich also um eine Fragestellung, bei der sich Kirchenrecht und Dogmatik ĂŒberschneiden. DarĂŒber hinaus enthĂ€lt das Sakramentenrecht Bestimmungen, die das Ziel verfolgen, die Feier und den Empfang der Sakramente zu fördern, durch Vorsichtsmaßnahmen die GĂŒltigkeit der Feier sicherzustellen, die geistliche Fruchtbarkeit der Feier und des Empfangs der Sakramente zu fördern, insbesondere durch eine angemessene Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, das Bewusstsein fĂŒr den Wesenszusammenhang zwischen Kirche und Sakramenten zu fördern, innerhalb der gesamten Kirche eine gewisse Ă€ußere Einheitlichkeit bei der Feier der Sakramente sicherzustellen, um die Einheit der Kirche zu schĂŒtzen und zu fördern, und die Feier und Spendung der Sakramente fĂŒr spĂ€tere Nachforschungen zu dokumentieren.
Wenn die einem Sakrament eigene Übereinstimmung von menschlichem und göttlichem Handeln gegeben ist, spricht man davon, dass die Feier des Sakraments »gĂŒltig« geschieht (vgl. oben § 8 C). Die Anforderungen an die GĂŒltigkeit können dem göttlichen oder dem rein kirchlichen Recht entstammen. Das rein kirchliche Recht stellt darĂŒber hinaus Anforderungen auf, die nicht zur GĂŒltigkeit, sondern nur zur Erlaubtheit der Feier einzuhalten sind, sowie sonstige Anforderungen, z. B. im Hinblick auf die anschließende Dokumentation der Feier in einem Kirchenbuch. Rechtliche Anforderungen an die Feier der Sakramente können sich auf die Wesensbestandteile der Handlung, die Eigenschaften der beteiligten Personen, die Ă€ußere Form (sollemnia) der Feier sowie auf sonstige Aspekte (z. B. die Einholung von Erlaubnissen) beziehen. Das Vorhandensein der Wesenselemente eines Sakraments ist stets fĂŒr dessen GĂŒltigkeit erforderlich; die ĂŒbrigen Anforderungen (Eigenschaften der Person, Formvorschriften, sonstige Erfordernisse) sind teils zur GĂŒltigkeit, teils zur Erlaubtheit einzuhalten. Die herkömmliche von der aristotelischen Metaphysik geprĂ€gte Unterteilung der Wesenselemente in »Materie« und »Form« des Sakraments wird vom CIC – mit Ausnahme von c. 869 § 2 – nicht mehr verwendet.

C. Die an der Feier von Sakramenten beteiligten Personen

Denjenigen, der der Feier eines Sakraments vorsteht, bezeichnet der CIC als minister des Sakraments. Im Deutschen wird er in der Regel »Spender« des Sakraments genannt; denn er feiert das Sakrament genau dadurch, dass er es einem anderen Menschen spendet, der »EmpfÀnger« genannt werden kann. Beim Sakrament der Eucharistie besteht die Besonderheit, dass Feier und Spendung zwei unterscheidbare Handlungen darstellen. Dementsprechend lassen sich bei diesem Sakrament drei Rollen unterscheiden, die des Zelebranten (minister Eucharistiae), des Kommunionspenders (minister communionis) und des EmpfÀngers. Dabei besteht auch die Besonderheit, dass beim Sakrament der Eucharistie ein und dieselbe Person zwei oder drei dieser Rollen zugleich wahrnehmen kann.
Der Zelebrant kann ein Sakrament nur dann gĂŒltig feiern, wenn er die betreffende Handlung mit der entsprechenden Absicht (Intention) vornimmt. Bei fĂŒnf Sakramenten (allen außer Taufe und Ehe) ist auf Seiten des Zelebranten zur GĂŒltigkeit der Feier kraft göttlichen Rechts die nötige Weihegewalt erforderlich, zumindest der Empfang der Priesterweihe. Wer nicht ĂŒber die nötige Weihegewalt verfĂŒgt und dennoch so tut, als wĂŒrde er ein Sakrament feiern, macht sich strafbar (cc. 1378–1379). Außerdem zieht er sich eine IrregularitĂ€t zu (vgl. § 47 C). Zur Erlaubtheit der Feier ist erforderlich, dass der Zelebrant von rechtlichen Hindernissen frei ist, insbesondere von kanonischen Strafen oder IrregularitĂ€ten.
Wer in rechter Weise disponiert ist, nicht rechtlichen Hindernissen unterliegt und in gelegener Weise darum bittet, hat einen Rechtsanspruch auf den Empfang von Sakramenten (c. 843 § 1). Die Bitte eines Kindes um Empfang des Sakraments kann ggf. durch seine Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) ersetzt werden. Bei denen, die ĂŒber Vernunftgebrauch verfĂŒgen, ist darĂŒber hinaus auch – in einem dem jeweiligen Sakrament entsprechenden Maß – eine positive, auf den Empfang des Sakramentes gerichtete Intention erforderlich. Die nötige Mindestintention ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der EmpfĂ€nger in seinem Inneren eine willentliche Sperre (obex) gegen den Empfang des Sakraments setzt.146 Einen Anspruch auf Empfang des Ehe- oder Weihesakraments hat nur derjenige, der einen zur Eheschließung bereiten Partner bzw. einen zur Inkardination bereiten Inkardinationsverband gefunden hat.

D. communicatio in sacris

Im Regelfall spenden katholische Spender die Sakramente erlaubterweise nur katholischen EmpfĂ€ngern, und umgekehrt dĂŒrfen sich katholische EmpfĂ€nger erlaubterweise nur an katholische Spender wenden (c. 844 § 1). Denn die Gemeinschaft in den Sakramenten ist gerade eines der Kriterien dafĂŒr, voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche zu stehen; dementsprechend ist das vinculum liturgicum eines der »drei Bande«, die das volle Stehen in der Gemeinschaft der katholischen Kirche begrĂŒnden (c. 205). FĂŒr die unter bestimmten Bedingungen zulĂ€ssige Gottesdienstgemeinschaft – insbesondere die Spendung bzw. den Empfang von Sakramenten – ĂŒber Konfessionsgrenzen hinweg wird der Ausdruck communicatio in sacris verwendet (c. 1365). DarĂŒber lehrte das Zweite Vatikanische Konzil (UR 8):
Hier sind hauptsĂ€chlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten FĂ€llen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen FĂ€llen.
Weil beide Prinzipien zugleich beachtet werden mĂŒssen, ergibt sich die Notwendigkeit einer AbwĂ€gung zwischen ihnen. Das Ergebnis dieser AbwĂ€gung hĂ€ngt davon ab, um welche Form von communicatio in sacris es geht und welche nĂ€heren UmstĂ€nde jeweils vorliegen. Je nachdem kann die Gottesdienstgemeinschaft ausnahmslos verboten, nur in NotfĂ€llen erlaubt, mit besonderer Erlaubnis zulĂ€ssig, generell zulĂ€ssig oder sogar empfohlen sein. NĂ€here Bestimmungen dazu enthĂ€lt vor allem c. 844 §§ 2–5 und außerdem das vom PĂ€pstlichen Rat fĂŒr die Förderung der Einheit der Christen veröffentlichte »Ökumenische Direktorium« aus dem Jahre 1993. Die Deutsche Bischofskonferenz hat zu diesem Thema einige (nicht rechtlich verbindliche) »Richtlinien fĂŒr die ökumenische Praxis« veröffentlicht.147
Die nĂ€heren Bestimmungen ĂŒber die communicatio in sacris werden im Folgenden bei den einzelnen Sakramenten behandelt, vor allem im Zusammenhang mit dem Kommunionempfang. Hier nur ein kurzer Überblick: Mit Nichtchristen besteht keine Sakramentengemein­schaft. Denn die Taufe ist die TĂŒr zu den ĂŒbrigen Sakramenten (ianua sacramentorum; c. 849), d. h., wer nicht getauft ist, kann (bzw. darf) keines der anderen Sakramente empfangen; das gilt ausnahmslos (c. 842 § 1). Allerdings darf sich, wer durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen werden will, im Notfall an irgendeinen anderen Menschen wenden, sogar an einen Ungetauften (c. 861 § 2). Die ZulĂ€ssigkeit der communicatio in sacris mit nichtkatholischen Christen bei den Sakramenten der Eucharistie, Buße und Krankensalbung hĂ€ngt davon ab, welcher Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft die nichtkatholischen Christen angehören. Im VerhĂ€ltnis zu den nichtkatholischen Kirchen des Ostens ist, weil sie die apostolische Sukzession und damit das Weihesakrament und die gĂŒltige Feier der ĂŒbrigen Sakramente bewahrt haben, die Möglichkeit einer Sakramentengemeinschaft recht weitgehend (c. 844 §§ 2–3). Hingegen ist im VerhĂ€ltnis zu den ĂŒbrigen nichtkatholischen Christen (Anglikanern, Protestanten) eine Sakramentengemeinschaft nur...

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