2. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020
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2. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020

Pflege

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2. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020

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Dieses Jahrbuch ist ein Zahlenwerk, das sich auf das spezielle Handlungsfeld der Gesundheitsfachberufe, hier Pflege, fokussiert. Durch die gebĂŒndelte Beobachtung der QuantitĂ€ten und QualitĂ€ten der Praxis will es eine Grundlage fĂŒr die systematische Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen dieser Berufsgruppe darstellen. Das Buch liefert einen jĂ€hrlichen Überblick zu Zahlen und Fakten des betrachteten Versorgungsbereich.

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Informations

1

Einleitung

Das vergangene Jahr hat erkennbare VerĂ€nderungen des Gesundheitswesens hervorgebracht. Mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) und dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) wurden zwei umfassende Artikelgesetze1 durch das Bundesgesundheitsministerium vorgelegt, die zum Teil völlig neue Wege der Gesundheitsversorgung in das dicht regulierte Feld des Deutschen Sozialgesetzbuchs einflechten. Es werden Terminservicestellen fĂŒr die Patienten eingerichtet, die helfen sollen die Wartezeiten auf Termine bei FachĂ€rzten zu verringern. Es sollen digitale Gesundheitsanwendungen (Apps) auf Rezept in der Regelversorgung gesetzlich Versicherter verordnet werden können. Das Fernbehandlungsverbot wird, durch die EinfĂŒhrung von Telesprechstunden bzw. Telekonsilien, aufgebrochen. Doch die sichtbarsten VerĂ€nderungen werden sich absehbar aus der EinfĂŒhrung der Telematikinfrastruktur (TI) im Sinne einer sicheren Datenautobahn fĂŒr das Gesundheitswesen ergeben, ĂŒber die medizinische Informationen des Patienten2 sowie versorgungsadministrative Daten transportiert und an Schnittstellen der Versorgungsprozesse verfĂŒgbar gemacht werden sollen. Auch die Gesundheitsfachberufe sind von diesen VerĂ€nderungen betroffen. In diesem Kontext legt das opta data Institut fĂŒr Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen e. V. das Statistische Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland in aktualisierter Fassung vor.
Ein zentrales Element des Gesamtkonzeptes der Telematikinfrastruktur sollte die elektronische Patientenakte sein, in der zunĂ€chst einige vordefinierte Dokumente der medizinischen Versorgung gespeichert werden können. In der ersten Fassung des DVG sollten zum 01. Januar 2021 die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, den Versicherten elektronische Patientenakten zur VerfĂŒgung zu stellen. Dieser Ansatz ĂŒberlebte allerdings aus unterschiedlichen GrĂŒnden nicht bis zur Kabinettsvorlage bzw. das eigentliche Gesetzgebungsverfahren und wurde bis auf weiteres noch einmal aus der Norm genommen.3 Zur elektronischen Patientenakte hat der Gesetzgeber aber in naher Zukunft eine eigenstĂ€ndige Normvorlage versprochen, um die Anforderungen, die sich diesbezĂŒglich aus der vorherigen Gesetzgebung (TSVG) ergeben, zu erfĂŒllen.
In den ErwĂ€gungsgrĂŒnden des DVG hieß es auch, dass der Einsatz des elektronischen Arztbriefes weiter gefördert werden soll und die Voraussetzungen fĂŒr die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in den Regelwerken der Selbstverwaltung geschaffen werden sollen.4
Die gesundheitsfachberuflichen Berufsgruppen wurden unmittelbar und mittelbar durch die Gesetzesinitiativen des Bundesgesundheitsministeriums adressiert. Das TSVG fĂŒhrte zum 01. Juli 2019 zu einer Angleichung der Preise fĂŒr therapeutische Leistungen auf das höchste bundesweite Niveau. DarĂŒber hinaus wurde die Honorarentwicklung von der Grundlohnsumme abgekoppelt und ermöglicht so, laut dem Bundesgesundheitsministerium, kĂŒnftig stĂ€rkere Honorarsteigerungen fĂŒr Heilmittelerbringer als bisher.5 Außerdem soll es bundesweit einheitliche VertrĂ€ge geben, die „
die Zugangsbedingungen der Therapeuten zur Versorgung 
"6 verbessern und es den Therapeuten ermöglichen, kĂŒnftig unabhĂ€ngiger ĂŒber die Behandlung der Patienten entscheiden zu können (Stichwort: Blankoverordnung).7 Das TSVG verlangt, dass entsprechende VertrĂ€ge zum 15. November 2020 geschlossen werden.
Aus Sicht des SanitĂ€tsfachhandels war besonders das mit dem TSVG gesetzte Ausschreibungsverbot fĂŒr Hilfsmittel, wie Inkontinenz- und Gehhilfen, von Interesse. ErwartungsgemĂ€ĂŸ sollte sich dieser Ansatz bereits im kommenden Jahr fĂŒr die in diesen Feldern aktiven SanitĂ€tsfachhĂ€user auch finanziell bemerkbar machen. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das Verbot der Ausschreibungen eine konkrete Maßnahme, um die QualitĂ€t der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln sicher zu stellen. Aber auch der Bereich der hĂ€uslichen Pflege wurde mit dem TSVG adressiert, indem „reine Betreuungsdienste“ fĂŒr die Leistungserbringung von Sachleistungen zugelassen wurden. Das Gesetz beabsichtigt dadurch die hĂ€usliche Pflege in Deutschland deutlich zu verbessern, als dass durch die Öffnung der abrechnungsfĂ€higen Leistungen perspektivisch wesentlich mehr Berufsgruppen zur VerfĂŒgung stehen werden. Mit einer weiteren Gesetzesinitiative zur Reform der Notfallversorgung hat das Bundesgesundheitsministerium auch diesen Bereich der Gesundheitsversorgung in den Blick genommen. Mit dem Ansatz soll vor allem die Notfallversorgung in Deutschland verbessert werden. Im „Big Picture“ ergeben sich natĂŒrlich auch Querverbindungen. So ist im Rahmen der Telematikinfrastruktur auch die EinfĂŒhrung eines sogenannten „Notfalldatensatzes“ geplant, in dem die Patienten wichtige medizinische Informationen und einen Ansprechpartner fĂŒr NotfĂ€lle hinterlegen können, die wiederum in einem medizinischen Notfall als einzige Telematikanwendung auch ohne Pin-Eingabe durch den Patienten z. B. in einem Rettungswagen (RTW) ausgelesen werden können. Dadurch wird im Rettungsfall unter UmstĂ€nden ein kritischer Zeitvorteil gewonnen, indem noch aus dem Rettungswagen heraus wichtige medizinische Informationen des Patienten an das Zielkrankenhaus ĂŒbermittelt werden können.
So erscheint die aktuelle Ausgabe des Statistischen Jahrbuchs zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020 in einer – fĂŒr das deutsche Gesundheitssystem – bewegten Zeit. Das Jahrbuch fokussiert in diesem Jahr vor allem die Frage, wie sich die EinfĂŒhrung der TI auf die Praxis der Gesundheitsfachberufe und Gesundheitsgewerke in Deutschland auswirken wird. Im Laufe des Jahres 2019 sollten schließlich alle niedergelassenen Arztpraxen mit der entsprechenden Technik ausgestattet sein, um an der Telematikkommunikation teilnehmen zu können. Das ist mittlerweile mehr oder weniger flĂ€chendeckend geschehen. Mit dem in 2019 verabschiedeten „Digitale Versorgung-Gesetz“ DVG werden verbindliche Vorgaben fĂŒr die Anbindung weiterer Leistungserbringergruppen an die TI gemacht. KrankenhĂ€user und Apotheken mĂŒssen in 2020 bzw. 2021 an der TI teilnehmen. Ab 2020 soll die gematik GmbH auch ersten gesundheitsfachberuflichen Berufen, wie den Hebammen und Physiotherapeuten, die Teilnahme an der TI ermöglichen. Details der Anbindung sind noch nicht abschließend geklĂ€rt und mĂŒssen in den kommenden Monaten im Rahmen von Umsetzungsprojekten durchgespielt und analysiert werden.
Obwohl das Gesetz keine expliziten Aussagen zur Anbindung des SanitĂ€tsfachhandels an die TI macht, wird gleichwohl an entsprechender Stelle das SGB V dahingehend verĂ€ndert, so dass es kĂŒnftig in §302 SGB V heißen soll, dass das Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form fĂŒr die Heil- und Hilfsmittelabrechnung“ eingefĂŒhrt wird. Damit wird schon einmal die Rechtsgrundlage fĂŒr eine spĂ€tere EinfĂŒhrung der elektronischen Verordnung bzw. des e-Rezeptes gelegt.
Was bedeutet das fĂŒr den SanitĂ€tsfachhandel, wenn dessen Teilnahme bislang gesetzlich nicht dezidiert geregelt ist, er aber durchaus in KĂŒrze mit der Verarbeitung einer elektronischen Verordnung konfrontiert werden könnte? Was bedeutet es fĂŒr die physiotherapeutische Praxis, wenn der Patient bald gesetzlich berechtigt ist, auf die Speicherung der Dokumentation seiner therapeutischen Versorgung in seiner elektronischen Patientenakte zu bestehen, die Physiopraxis aber beispielsweise noch gar keine LesegerĂ€te besitzt bzw. keine Möglichkeit hat, in die digitale Akte hineinzuschreiben? Wie sollen die Hebammen an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, wenn sie nicht in ihrer Praxis arbeiten, sondern ihre Leistungen in der Regel bei der zu betreuenden Patientin vor Ort erbringen, es fĂŒr diese Situation aber tatsĂ€chlich noch keine technische Lösung fĂŒr eine mobile Anbindung an die TI gibt?
Dieser kurze Ausblick auf die gesundheitspolitischen und regulativen Entwicklungen des letzten Jahres zeigt die Dringlichkeit einer aufmerksamen fortgesetzten Beobachtung der Szenerie auf.

1Der Deutsche Bundestag definiert den Begriff „Artikelgesetz“ wie folgt: „Artikelgesetz nennt man das Gesetz, das gleichzeitig mehrere Gesetze, bisweilen auch unterschiedlicher Zielrichtung, Ă€ndert.", vgl. https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/A/artikelgesetz-245330, gelesen am 30.07.2019, um 22:30 Uhr.
2Sein EinverstĂ€ndnis vorausgesetzt. In KĂŒrze erfolgt eine Fortschreibung des DVG.
3In KĂŒrze erfolgt eine Fortschreibung des DVG.
4Kabinettsentwurf des DVG, A. Problem und Ziel, BMG 10. Juli 2019.
5Vgl. hierzu: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html, gelesen am 30.07.2019, um 23:14 Uhr.
6Ebd.
7Ebd.

2

Telematikinfrastruktur

Mit der ersten Ausgabe der Statistischen JahrbĂŒcher zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland wurden AusfĂŒhrungen zum forschungsprogrammatischen Ansatz des opta data Instituts sowie zum theoretischen Rahmen der Institutsperspektive dargelegt. Daran anknĂŒpfend konkretisiert die diesjĂ€hrige Ausgabe den Blick, indem eine konkrete gesundheitspolitische Pol...

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