1. Vorwort
Zur ersten Auflage
Sie bieten ein imposantes Bild, wenn sie ĂŒber unsere StraĂen rollen: die GroĂraum- und Schwertransporte, die z.â
T. Gesamtgewichte von 300 bis 400 t und GesamtlĂ€ngen bis zu 50 oder 60 m erreichen. In Deutschland werden jĂ€hrlich ca. 500.000 GroĂraum- und Schwertransporte durchgefĂŒhrt.
Doch damit ein solcher Transport gefahrlos und mit möglichst geringen Behinderungen fĂŒr den ĂŒbrigen Verkehr und ohne SchĂ€den an den StraĂen abgewickelt werden kann, ist ein komplexes Verfahren vorgesehen, das Fahrzeug, Ladung und Fahrtweg einer aufwĂ€ndigen PrĂŒfung unterzieht. Erst wenn die gesetzlich vorgeschriebene PrĂŒfung erfolgreich verlaufen ist und der Unternehmer sich im Besitz aller Genehmigungen und Erlaubnisse befindet, kann mit der DurchfĂŒhrung des Transportes begonnen werden.
Dieses BĂŒchlein soll ein Leitfaden fĂŒr alle Personen sein, die in der einen oder anderen Form mit der Planung, Abwicklung oder DurchfĂŒhrung eines GroĂraum- oder Schwertransportes befasst sind.
Den Erfordernissen der Praxis entsprechend wurde bei der Darstellung versucht, sich auf das Notwendige zu beschrĂ€nken und die komplexen ZusammenhĂ€nge möglichst transparent zu machen. Viele Beispiele, Tabellen und Diagramme sollen einen schnellen und leichten Einstieg in die Materie ermöglichen. Doch bei aller Knappheit wurden auch verwaltungsrechtliche Grundlagen (z.â
B. die Unterscheidung zwischen Bedingung und Auflage und die jeweils unterschiedlichen Folgen eines etwaigen VerstoĂes gegen diese Nebenbestimmungen) behandelt.
Es wĂ€re der Wunsch der Verfasser, dass dieses BĂŒchlein einen Beitrag zu einer rationelleren Abwicklung der notwendigen Verfahren und damit letztendlich auch zu mehr Verkehrssicherheit leistet.
Zur zweiten Auflage
Seit der ersten Auflage sind 7 Jahre vergangen. Die (unveröffentlichten) âRichtlinien fĂŒr die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO fĂŒr bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO)â wurden ersetzt durch die âEmpfehlungen fĂŒr die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fĂŒr bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu § 70 StVZO)â, VkBl. 2015, 503. Weiterhin wurden die RGST neu gefasst (RGST 2013), das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1.4.2014 â 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12) hat sich zur Problematik âBedingungen in einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZOâ geĂ€uĂert; die Frage, wie eine âausgebeulte Planeâ âgenehmigungstechnischâ zu behandeln ist, ist aufgetaucht, weiterhin die Frage, wie MĂ€hdrescher-Transporte abzuwickeln sind; VEMAGS hat sich etabliert, das BF 4 steht vor der EinfĂŒhrung,âŠ
Die vorliegende Auflage berĂŒcksichtigt all diese Ănderungen und wurde im Vergleich zur ersten Auflage um zahlreiche Beispiele, ErlĂ€uterungen (rechtlich und technisch) und Abbildungen ergĂ€nzt. Ein gesonderter Teil stellt bezogen auf die jeweilige âEmpfehlung zu § 70 StVZOâ dar, bis zu welchen MaĂen und Gewichten ein Unternehmer bundesweite Dauerausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse erhalten kann. Nur als Entwurf berĂŒcksichtigt werden konnten die zur Neufassung anstehenden VwV-StVO zu §§ 29 und 46.
Zur dritten Auflage
Im Jahr 2017 wurden die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 29 und 46 StVO neu gefasst. Damit sollte vor allem gewĂ€hrleistet werden, dass eine Begleitung von GST durch die Polizei nur noch in AusnahmefĂ€llen notwendig wird. Stattdessen soll verstĂ€rkt der Einsatz von Verwaltungshelfern erfolgen. 2020 erfolgte eine Ănderung der GebOSt, um eine bundesweite Angleichung der GebĂŒhrenhöhe bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zu erreichen. Seit der zweiten Auflage haben sich weitere Rechtsfragen ergeben: etwa die, ob selbstfahrende Arbeitsmaschinen AnhĂ€nger ziehen dĂŒrfen oder ob es zulĂ€ssig ist, ĂŒberstehende Ladung bei geöffneten HecktĂŒren zu transportieren. Diese dritte Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Rechtsstand und beantwortet diese zusĂ€tzlichen Fragen aus der Praxis.
Die Autoren
2. Definition der âGroĂraum- und/oder Schwertransporteâ (GST) und Abgrenzung zu den âSchwersttransportenâ
Eine Legaldefinition dessen, was als âGroĂraum- oder Schwertransportâ anzusehen ist, existiert nicht. Eine Auslegungshilfe gibt aber die Randnummer (RN) 13 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 StVO. Danach bedĂŒrfen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulĂ€ssigen Grenzen ĂŒberschreiten, einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. (Genehmigungspflichtig können auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen sein.)
2.1 GroĂraumtransport
Unter GroĂraumtransport wird ein Transport mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen verstanden, deren Gewicht innerhalb der Grenzen des § 34 StVZO liegt, deren Abmessungen jedoch nicht den Vorgaben des § 32 StVZO entsprechen.
Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind im Ăbrigen auch dann ĂŒberschritten, wenn die Vorschriften ĂŒber die KurvenlĂ€ufigkeit (§ 32â
d Abs. 2 StVZO) nicht eingehalten werden (RN 80 VwV zu § 29 StVO).
2.2 Schwertransport
Dies sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Gewichte und Achslasten ĂŒber den Grenzwerten der StVZO liegen.
2.3 GroĂraum- und/oder Schwertransport
Sind sowohl die gesetzlichen LĂ€ngen-, Breiten- und/oder HöhenmaĂe als auch das zulĂ€ssige Gewicht ĂŒberschritten, handelt es sich definitionsgemÀà um einen âGroĂraum- und Schwertransportâ.
2.4 Schwersttransport
Ein âSchwersttransportâ hingegen ist anzunehmen, wenn Fahrzeug und Ladung ein Gesamtgewicht von 100 t ĂŒberschreiten oder die Achslast mehr als 14 t betrĂ€gt.1
3. Notwendigkeit und Funktion von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen
Eine moderne Volkswirtschaft ist darauf angewiesen, dass ihre GĂŒter und Produkte so schnell und sicher wie möglich ihren Bestimmungsort erreichen. DafĂŒr steht ein leistungsfĂ€higes StraĂennetz zur VerfĂŒgung. Die StraĂen sind â je nach Funktion und Verkehrsbedeutung â in verschiedene Klassen eingeteilt. Es gibt die Autobahnen, BundesstraĂen, Landes- oder StaatsstraĂen, KreisstraĂen und GemeindestraĂen. Doch all diese StraĂen sind nur fĂŒr den ânormalenâ Verkehr gebaut.2 Sowohl StraĂenquerschnitte als auch die durch den Unterbau bestimmte TragfĂ€higkeit werden durch technische Normen und Vorschriften festgelegt, die â allein schon aus fiskalischen GrĂŒnden â nur fĂŒr bestimmte Regelstandards angelegt sind.
So geht man bei der Festlegung der StraĂenquerschnitte von einem sogenannten âBemessungsfahrzeugâ aus. Dieses âstandardisierteâ Fahrzeug hat eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 4,00 m. Hinzu kommen ein seitlicher Bewegungsspielraum von 0,25 m bis 1,25 m und ein oberer Bewegungsspielraum von 0,25 m. Der sog. âVerkehrsraumâ fĂŒr den Kfz-Verkehr setzt sich dann zusammen aus dem vom Bemessungsfahrzeug eingenommenen Raum, den seitlichen und oberen BewegungsspielrĂ€umen sowie den RĂ€umen ĂŒber den Randstreifen bzw. befahrbaren EntwĂ€sserungsrinnen und den Standstreifen.3
In Àhnlicher Weise wird bei der Bemessun...