VolljÀhrige Kinder
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VolljÀhrige Kinder

Kindergeld und Co. – jetzt wird's kompliziert

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Kindergeld und Co. – jetzt wird's kompliziert

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Der 18. Geburtstag ist nicht nur fĂŒr Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn fĂŒr Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder und davon abhĂ€ngige steuerrechtliche VergĂŒnstigungen ohne besondere Voraussetzungen.Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterlĂ€uft. Eltern bekommen fĂŒr ein volljĂ€hriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer BerĂŒcksichtigungsgrund vorliegt.Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der EinkĂŒnfte und BezĂŒge fĂŒr volljĂ€hrige Kinder fallen seit 2012 weg. Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist jetzt egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein BerĂŒcksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen VergĂŒnstigungen fĂŒr Kinder zu.So weit so gut. Oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden FĂ€llen gleich. Seit 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden.Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung?Ob Ihr Kind wĂ€hrend der Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr - allerdings nur wĂ€hrend der ersten Berufsausbildung.Zweiter Stolperstein: "SchĂ€dliche" ErwerbstĂ€tigkeit.Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstĂ€tig sein oder nur einen Mini-Job ausĂŒben. Ein AusbildungsdienstverhĂ€ltnis ist ebenfalls "unschĂ€dlich".Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze.Nach dem Gesetz ist eine ErwerbstĂ€tigkeit bis zu einer regelmĂ€ĂŸigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschĂ€dlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend.Viele Eltern ahnen gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich mit der VolljĂ€hrigkeit ihres Kindes nichts an ihren VerhĂ€ltnissen Ă€ndert, aber trotzdem das Kindergeld wegfĂ€llt. Da ist es wichtig, frĂŒhzeitig Bescheid zu wissen und rechtzeitig zu reagieren, damit das Kindergeld erhalten bleibt.Mit diesem Beitrag klĂ€ren wir viele Detailfragen, zeigen mögliche Stolpersteine auf und bieten Problemlösungen an.

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Informations

Édition
1
Sous-sujet
Taxation
VolljÀhrige Kinder: Kindergeld und Co. - jetzt wird's kompliziert
EinfĂŒhrung
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die staatliche Förderung durch Kindergeld, FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder und davon abhĂ€ngige steuerrechtliche VergĂŒnstigungen weiterlĂ€uft. Deswegen mĂŒssen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Neuantrag bei der Familienkasse stellen (DA-KG V 5.4).
1 Wann wird mein Kind volljÀhrig?
Bei der BerĂŒcksichtigung von Kindern gilt das Monatsprinzip. Es wird fĂŒr jeden Monat geprĂŒft, ob ein volljĂ€hriges Kind berĂŒcksichtigt werden kann. Erstmals wird geprĂŒft ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
FĂŒr den Ausbildungsfreibetrag, bei dem »nur« volljĂ€hrige Kinder zu berĂŒcksichtigen sind, wird der Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, aber schon mitgezĂ€hlt.
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Beispiel: Julia wurde geboren am
Variante a) 1.2.2003
Variante b) 2.2.2003
In Variante a) vollendet Julia am 31.1.2021 ihr 18. Lebensjahr. Bis zum Januar wird sie fĂŒr das Kindergeld und die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder als minderjĂ€hriges und ab dem Februar als volljĂ€hriges Kind berĂŒcksichtigt. FĂŒr den Ausbildungsfreibetrag zĂ€hlt der Januar dagegen mit, weil Julia bereits in diesem Monat ihr 18. Lebensjahr vollendet.
In Variante b) vollendet Julia am 1.2.2021 ihr 18. Lebensjahr. Damit war sie zu Beginn des Februars noch nicht volljĂ€hrig. FĂŒr den Februar ist sie fĂŒr das Kindergeld und die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder als minderjĂ€hriges und erst ab dem MĂ€rz als volljĂ€hriges Kind berĂŒcksichtigt. FĂŒr den Ausbildungsfreibetrag ist sie ab Februar als volljĂ€hriges Kind zu berĂŒcksichtigen.
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
Der Bezug von Kindergeld fĂŒr ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 204,– € pro Monat. Durch die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder ermĂ€ĂŸigt sich die Einkommensteuer, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen ĂŒberschritten werden. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der GewĂ€hrung der FreibetrĂ€ge hĂ€ngen aber noch viele andere VergĂŒnstigungen ab.
Da wĂ€re zunĂ€chst ein höheres Kindergeld fĂŒr jĂŒngere Geschwister. Denn fĂ€llt das Ă€lteste Kind bei der ZĂ€hlung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berĂŒcksichtigen ist, rĂŒcken die anderen in der Reihenfolge nach. Die unangenehme Folge: Es fĂ€llt immer das höchste Kindergeld zuerst weg.
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Beispiel: Im Haushalt der Eheleute Uwe und Rita Lutz leben Hanna (23 Jahre), Annika (17 Jahre) und Leon (15 Jahre). Hanna beendet zum 31.8.2020 ihre erste Berufsausbildung. Ab 1.9.2020 ist sie in Vollzeit bei einem Kreditinstitut tÀtig.
Hanna ist das erste, Annika das zweite und Leon das dritte zu berĂŒcksichtigende Kind der Eheleute Lutz. Diese erhalten fĂŒr den August 2020 fĂŒr die drei Kinder insgesamt Kindergeld in Höhe von 618,– € (= 2 × 204,– € + 210,– €). Ab September 2020 ist Annika das erste und Leon das zweite zu berĂŒcksichtigende Kind. Damit erhalten die Eheleute Kindergeld in Höhe von 408,– €. Das erhöhte Kindergeld von 210,– € fĂŒr das dritte Kind fĂ€llt weg.
Wenn ein Kind nicht mehr berĂŒcksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen:
  • Kirchensteuer und SolidaritĂ€tszuschlag werden nicht mehr gemindert.
  • Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Damit wirken sich Ihre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten nicht mehr in der bisherigen Höhe aus.
  • Der Entlastungsbetrag fĂŒr Alleinerziehende fĂ€llt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berĂŒcksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljĂ€hriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berĂŒcksichtigt wird. Dann können Sie keinen Entlastungsbetrag bekommen, selbst wenn noch ein minderjĂ€hriges Kind bei Ihnen lebt. Damit ist auch die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug nicht mehr möglich.
  • Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfĂ€llt.
  • Sie können den Ausbildungsfreibetrag nicht geltend machen.
  • Der Abzug von Schulgeld ist nicht möglich.
Außerhalb des Steuerrechts sind ebenfalls VergĂŒnstigungen gefĂ€hrdet. So wird der Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug des Kindergelds gezahlt und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berĂŒcksichtigenden Kinder abhĂ€ngen. Weiterhin ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berĂŒcksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt fĂŒr einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.
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Tipp: Sie unterstĂŒtzen Ihr Kind, aber es liegt kein Grund vor, nach dem es bei Ihnen berĂŒcksichtigt werden kann, oder es ĂŒberschreitet die Altersgrenze? Dann können Ihre Aufwendungen fĂŒr den Unterhalt, eine etwaige Berufsausbildung und die Basisabsicherung Ihres Kindes im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abzugsfĂ€hig sein (§ 33a Abs. 1 EStG).
3 In welchen FĂ€llen wird ein volljĂ€hriges Kind berĂŒcksichtigt?
3.1 Überblick
Kindergeld und die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder gibt es fĂŒr
  • leibliche und adoptierte Kinder;
  • Pflegekinder.
Nur Kindergeld gibt es fĂŒr
  • Stiefkinder;
  • Enkelkinder.
Ob Sie von der Familienkasse Kindergeld erhalten bzw. das Finanzamt bei Ihnen die FreibetrĂ€ge fĂŒr Kinder und die davon abhĂ€ngigen SteuervergĂŒnstigungen berĂŒcksichtigt, richtet sich nach denselben Kriterien. Hier gelten fĂŒr Familienkasse und Finanzamt dieselben Vorschriften (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 3–5 EStG).
Ob die Voraussetzungen fĂŒr die BerĂŒcksichtigung eines Kindes vorliegen, muss von Ihnen nachgewiesen werden. Wie das im Einzelnen geschieht, erklĂ€ren wir Ihnen bei den jeweiligen BerĂŒcksichtigungsgrĂŒnden.
Ändert sich etwas in den VerhĂ€ltnissen fĂŒr den Bezug von Kindergeld, mĂŒssen Sie dies Ihrer Familienkasse mitteilen.
HierfĂŒr gibt es eine sog. VerĂ€nderungsmitteilung als Vordruck. Im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heißt er »VerĂ€nderungsmitteilung, KG 1b« und bei der Bundesagentur fĂŒr Arbeit (www.arbeitsagentur.de) »VerĂ€nderungsmitteilung fĂŒr das Kindergeld, KG 45«. Es reicht nicht, wenn Sie das Finanzamt, das Einwohnermeldeamt oder andere Stellen benachrichtigen. Zwischen den Behörden findet kein Informationsaustausch statt.
3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit
Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, kann es bei Ihnen berĂŒcksichtigt werden, wenn es
  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht in einem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis steht und
  • bei einer Agentur fĂŒr Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Ihnen steht fĂŒr Ihr arbeitsloses Kind auch dann ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld zu, wenn es bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die fĂŒr Kinder in einer weiteren Ausbildung bestehenden Besonderheiten gelten bei arbeitslosen Kindern nicht → Kapitel »Erste Ausbildung abgeschlosse...

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