Eingriffsrecht Brandenburg
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Eingriffsrecht Brandenburg

Viktor Nerlich

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Eingriffsrecht Brandenburg

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Das BasiswissenDas Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen des Eingriffsrechts. Der Autor erlĂ€utert dabei die sogenannten Standardmaßnahmen, die der Polizei im Rahmen des Ersten Angriffs zur VerfĂŒgung stehen: IdentitĂ€tsfeststellungPrĂŒfung von BerechtigungsscheinenBefragung und VernehmungDatenerhebung mittels sog. BodycamsErkennungsdienstliche MaßnahmenVorladung und VorfĂŒhrungSicherstellung und BeschlagnahmeDurchsuchungKörperliche UntersuchungPlatzverweis und AufenthaltsverbotWohnungsverweisung und RĂŒckkehrverbotFreiheitsentziehende MaßnahmenDie aktualisierte und ergĂ€nzte Neuauflage knĂŒpft an die sehr erfolgreiche 1. Auflage an.Neu: ErlĂ€uterungen zu den betroffenen GrundrechtenDie 2. Auflage bietet außerdem kompakte ErlĂ€uterungen der Grundrechte, die jeweils von den polizeilichen Maßnahmen betroffen sind.Das Polizeigesetz des Landes BrandenburgGegenstand des gefahrenabwehrrechtlichen Teils ist das Polizeigesetz des Landes Brandenburg. Bezugnahmen auf LehrbĂŒcher oder Kommentierungen zu Polizeigesetzen anderer LĂ€nder oder des Bundes erfolgen sinngemĂ€ĂŸ. Soweit landes- bzw. bundesrechtliche Besonderheiten bestehen, wird darauf hingewiesen.Mit Beispielen und GrafikenBeispiele und Grafiken erleichtern das VerstĂ€ndnis der Materie. Das Werk ist praxisorientiert, es genĂŒgt aber auch wissenschaftlichen AnsprĂŒchen und ermöglicht die vertiefte BeschĂ€ftigung mit dem Eingriffsrecht. Der Verfasser verweist in den Fußnoten auf weiterfĂŒhrende Literatur und nimmt Stellung zu fachlichen Kontroversen. Das Lehrbuch eignet sich daher auch als Hilfsmittel fĂŒr Haus- und Seminararbeiten.UnterstĂŒtzung fĂŒr 
Das Buch unterstĂŒtzt insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ebenso wie Studierende der Rechtswissenschaften.

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Informations

Année
2021
ISBN
9783415070608
Édition
2
Sujet
Jura

Kapitel 1
Grundlagen des Eingriffsrechts

I. Begriff und Bedeutung des Eingriffsrechts

1. Recht und Rechtsordnung

„Recht“ ist der Oberbegriff fĂŒr ein System von Regeln zur Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, dessen prĂ€gendes Merkmal darin besteht, dass es notfalls zwangsweise durch staatliche Organe durchgesetzt werden kann. Darin unterscheidet sich das Recht von anderen Ordnungssystemen, die ebenfalls berechenbares wie verlĂ€ssliches Verhalten herbeifĂŒhren wollen und die jeder einzelne aus der Familie oder aus sozialen Gruppen kennt, nĂ€mlich Moral und Sitten bzw. GebrĂ€uche.1 Das Recht ergibt sich aus einer Vielzahl von Normen, den sogen. Rechtsquellen:2
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Die Normen des geschriebenen Rechts stehen in einer besonderen Hierarchie zueinander, die aus der obigen Übersicht hervorgeht. Danach genießt das Recht, das von Organen der EuropĂ€ischen Union erlassen wird, Anwendungsvorrang gegenĂŒber dem Recht der Mitgliedsstaaten. Innerhalb Deutschlands haben die Normen des Bundes gegenĂŒber jenen der LĂ€nder Geltungsvorrang (Art. 31 GG). Zwischen dem Grundgesetz und den förmlichen Bundesgesetzen stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die aus dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemein anerkannten RechtsgrundsĂ€tzen des Völkerrechts bestehen (Art. 25 GG).3 Sie spielen im Eingriffsrecht insbesondere dann eine Rolle, wenn die Polizei es mit Diplomaten oder auslĂ€ndischen Gesandten oder mit Beschuldigten zu tun hat, die eine auslĂ€ndische Staatsangehörigkeit haben.
Die Gesamtheit des Rechts wird Rechtsordnung genannt, die sich in das öffentliche Recht einerseits und in das Privatrecht (Zivilrecht) andererseits teilt. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen zum Staat und den ĂŒbrigen TrĂ€gern öffentlicher (hoheitlicher) Gewalt sowie das VerhĂ€ltnis der einzelnen HoheitstrĂ€ger untereinander. Wichtige Beispiele fĂŒr das öffentliche Recht sind das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht, zu dem u. a. das Beamtenrecht, das Polizeirecht oder das Steuerrecht zĂ€hlen. Auch das Strafrecht und alle Prozessrechte, wie z. B. die Verwaltungsgerichts- oder Strafprozessordnung, zĂ€hlen hierzu. PrĂ€gendes, wenn auch nicht ausschließliches Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das zwischen dem BĂŒrger und dem Staat bestehende Über- und UnterordnungsverhĂ€ltnis, das in den Befugnissen der Polizei besonders anschaulich zum Ausdruck kommt. Das Privatrecht regelt demgegenĂŒber Rechtsbeziehungen auf der Ebene der Gleichordnung. Hier gibt es grundsĂ€tzlich keine Über- und Unterordnung.4 Auch das Privatrecht ist vielfĂ€ltig gegliedert: Das allgemeine Privatrecht, das auch bĂŒrgerliches Recht genannt wird, gilt fĂŒr jedermann. Es ist zu weiten Teilen im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch geregelt und bildet die Grundlage fĂŒr „das tĂ€gliche Leben“ des Einzelnen, z. B. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht oder Eigentum und Besitz. Sonderprivatrechte gelten hingegen nur fĂŒr bestimmte Bereiche und deren Angehörige, so z. B. das Arbeitsrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt, oder das Handelsrecht als das Recht der Kaufleute und HandelsgeschĂ€fte.5

2. Eingriffsrecht

2.1 Definition und Inhalts des Eingriffsrechts

„Eingriffsrecht“ ist die Summe aller Rechtsnormen, die die Aufgaben und Befugnisse der Polizei zum Einschreiten gegenĂŒber dem BĂŒrger beinhalten. Eingriffsrecht ist kein eigenes rechtswissenschaftliches Fachgebiet wie bspw. Verfassungs-, Verwaltungs- oder Strafrecht, sondern die Bezeichnung fĂŒr ein Lehrfach, das aus den BedĂŒrfnissen des Unterrichts fĂŒr PolizeianwĂ€rter entstanden ist und rechtsgebietsĂŒbergreifend die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der Polizei „unter einem Dach“ zusammenfasst. Aus didaktisch-praktischen GrĂŒnden ist das verstĂ€ndlich und sinnvoll. Es darf aber nicht ĂŒbersehen werden, dass die Teilgebiete des Eingriffsrechts insbesondere in verschiedenen Bereichen der Rechtswissenschaft angesiedelt sind, auf unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen beruhen und jeweils anderen Rechtswegen folgen.6 In ihrer tĂ€glichen Arbeit muss sich die Polizei deshalb jederzeit vergegenwĂ€rtigen, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre jeweilige Maßnahme beruht bzw. welchem Ziel ihr Handeln dient: PrĂ€vention oder Repression, d. h. Gefahrenabwehr oder Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten.7 Zwar haben viele Eingriffe aus dem Polizei- und Strafverfahrensrecht die gleiche Bezeichnung; ihre Voraussetzungen folgen aber unterschiedlichen Normen mit verschiedenen Tatbestandsmerkmalen (vgl. z. B. § 12 BbgPolG mit § 163b StPO). FĂŒr manche Eingriffe gibt es Rechtsgrundlagen zudem nur im Polizeigesetz (z. B. die Wohnungsverweisung oder das Aufenthaltsverbot) oder nur in der Strafprozessordnung (z. B. die körperliche Untersuchung).8 FĂŒr die Beurteilung der RechtmĂ€ĂŸigkeit einer polizeilichen Maßnahme kommt es daher darauf an, ob sie zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgt.

2.2 „Polizei“

Der Begriff „Polizei“ hat verschiedene Bedeutungen: ZunĂ€chst ist damit eine bestimmte staatliche TĂ€tigkeit gemeint: die Abwehr und Beseitigung von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr). Man spricht auch von Polizei im materiellen Sinne, ohne dass damit gesagt wird, wer diese TĂ€tigkeit ausĂŒbt. Wenn in diesem Lehrbuch aber von „Polizei“ die Rede ist, so ist damit stets die Behörde bzw. TĂ€tigkeit der Vollzugspolizei gemeint, die in Brandenburg gemĂ€ĂŸ § 72 Abs. 1 BbgPolG dem PolizeiprĂ€sidium zugewiesen ist (Polizei im institutionellen/organisatorischen Sinne).9 Die Aufgaben des PolizeiprĂ€sidiums ergeben sich aus § 78 BbgPolG, und sie umfassen viel mehr als nur die Gefahrenabwehr. Der Begriff der Polizei im institutionellen Sinne und jener der Polizei im materiellen Sinne sind also nur teilweise deckungsgleich. Hinzu kommt, dass das PolizeiprĂ€sidium nicht die einzige Behörde in Brandenburg ist, die die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen hat. Es teilt sich diese Kompetenz vielmehr mit den Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden (vgl. § 1 OBG). Polizei und Ordnungsbehörden arbeiten aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen: insbesondere Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz. Beide Gesetze Ă€hneln sich aber in weiten Teilen.10

2.3 Strafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafverfahrens- bzw. Strafprozessrecht ist der Inbegriff derjenigen Normen, die dazu dienen, in einem rechtlich geordneten Verfahren zu ermitteln, ob eine strafbare Handlung vorliegt, und – falls dem so ist – eine strafbare Handlung zu ahnden. Es dient der Durchsetzung des materiellen Strafrechts und ermöglicht der Idee nach, den durch die Straftat gestörten Rechtsfrieden wiederherzustellen. Zugleich zieht es den Strafverfolgungsbehörden und damit auch der Polizei Grenzen hinsichtlich ihrer Eingriffsrechte, da Straftaten nur auf rechtsstaatlichem Wege und nicht um jeden Preis aufgeklĂ€rt und verfolgt werden sollen.11 Beteiligte des Strafverfahrens sind
– das Subjekt des Verfahrens: VerdĂ€chtiger, Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter;
– die Verteidigung: in der Regel RechtsanwĂ€lte als Wahl- oder Pflichtverteidiger;
– die Anklagebehörde: Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft;
– die Polizei;
– das Gericht, und zwar als Organ der Gerichtsverhandlung selbst sowie als Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter;
– Verletzte; Zeugen; SachverstĂ€ndige.
Anders als beim Polizeirecht, dessen Ziel die Verhinderung und Beseitigung von Gefahren fĂŒr polizeiliche SchutzgĂŒter (also u. a. auch die VerhĂŒtung und Beendigung von Straftaten) ist, geht es dem Strafverfahrensrecht um die Ahndung begangener Straftaten. Ähnlich liegt es auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht, das starke BezĂŒge zum Strafprozessrecht aufweist, indem sich die Verfahrensnormen und Eingriffsbefugnisse zur AufklĂ€rung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grundsĂ€tzlich aus der Strafprozessordnung ergeben (§ 46 Abs. 1; § 46 Abs. 2; § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 OWiG). Allerdings geht es im Ordnungswidrigkeitenrecht lediglich um die Verfolgung von RechtsverstĂ¶ĂŸen unterhalb der KriminalitĂ€t („Bagatelldelinquenz“); es sanktioniert die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, ohne die Handlung als sozialschĂ€dlich i. S. des Strafrechts zu stigmatisieren. Man spricht daher bisweilen nicht ohne Grund von „Verwaltungsunrecht“.12 Die meisten Ordnungswidrigkeiten sin...

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