Praxishandbuch digitale BetriebsprĂŒfung
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Praxishandbuch digitale BetriebsprĂŒfung

Anforderungen der neuen GoBD an BuchfĂŒhrung, Datenspeicherung und Datenzugriff

Michael Goldshteyn, Stefan Thelen

  1. 230 pages
  2. German
  3. ePUB (adapté aux mobiles)
  4. Disponible sur iOS et Android
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Anforderungen der neuen GoBD an BuchfĂŒhrung, Datenspeicherung und Datenzugriff

Michael Goldshteyn, Stefan Thelen

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À propos de ce livre

Die neuen "GrundsĂ€tze zur ordnungsgemĂ€ĂŸen FĂŒhrung und Aufbewahrung von BĂŒchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" ersetzen die bisherigen GoBS und die GDPdU. Ziel ist, den Rahmen fĂŒr die FĂŒhrung und Aufbewahrung von Unterlagen in elektronischer Form dem technischen Fortschritt anzupassen und die Regelungen zum Datenzugriff der Finanzverwaltung darauf auszurichten.Das Buch gibt einen Überblick ĂŒber den Anwendungsbereich der GoBD, informiert umfassend ĂŒber Anforderungen an Belegwesen, Buchhaltung und Datenhaltung, liefert eine detaillierte Anleitung fĂŒr die Erstellung einer Verfahrensdokumentation und erlĂ€utert den Umfang des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung.

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Informations

Année
2016
ISBN
9783791038148
Sujet
Derecho
Sous-sujet
Derecho fiscal

Allgemeine Anforderungen

Zwar sind bei der FĂŒhrung und Aufbewahrung elektronischer BĂŒcher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen technische Besonderheiten zu beachten, die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit ist dessen ungeachtet nach den gleichen Prinzipien und MaßstĂ€ben zu beurteilen wie bei konventionellen BuchfĂŒhrungswerken.269 Die Vorgaben gelten daher auch fĂŒr den Einsatz von DV-Systemen.270
Die steuerrechtlichen Anforderungen an die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der BuchfĂŒhrung und der sonstigen Aufzeichnungen sind in den §§ 145 und 146 AO kodifiziert und mit Ausnahme weniger Abweichungen mit den handelsrechtlichen identisch.271 Bei den Unterschieden handelt es sich insb. um die Bestimmungen zum BuchfĂŒhrungsort und die Verlagerung elektronischer BĂŒcher und Aufzeichnungen in das Ausland sowie die Sanktionierung von Pflichtverletzungen mit einem Verzögerungsgeld.272 Entsprechen die BuchfĂŒhrung und die Aufzeichnungen den Vorgaben, sind sie gem. § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit kein Anlass zur Beanstandung ihrer sachlichen Richtigkeit besteht. Um die PrĂŒfbarkeit sicherzustellen, werden die Aufzeichnungspflichten durch die Aufbewahrungspflicht, welche im § 147 AO kodifiziert ist, ergĂ€nzt.273 DarĂŒber hinaus sind auch OrdnungsmĂ€ĂŸigkeitsanforderungen, die aus außersteuerlichen Rechtsnormen entstehen, zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind die handelsrechtlichen Vorgaben der §§ 238, 239 und 257 HGB, die gem. § 140 AO fĂŒr das Steuerrecht nutzbar gemacht werden können, wenn sie fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind.274 Daher gelten allgemeine steuerrechtliche Ordnungsvorschriften nicht nur fĂŒr BuchfĂŒhrungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO und nach den §§ 141 bis 144 AO, sondern auch fĂŒr alle zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, wie bspw. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG.275 Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften auch dann, wenn elektronische BĂŒcher und Aufzeichnungen ohne eine entsprechende Verpflichtung gefĂŒhrt werden.276
Mit den Ordnungsvorschriften soll der Steuerpflichtige in die Lage versetzt werden, anhand seiner BĂŒcher und Aufzeichnungen vollstĂ€ndige und richtige ErklĂ€rungen ĂŒber seine steuerlich relevanten VerhĂ€ltnisse abgeben zu können. Damit einhergehend soll der Finanzverwaltung eine jederzeitige Verifikation der Angaben ermöglicht werden.277 Daher mĂŒssen die Anforderungen und OrdnungsmĂ€ĂŸigkeitsgrundsĂ€tze wĂ€hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfĂŒllt werden und erhalten bleiben.278 Sie gelten nicht nur fĂŒr elektronische BĂŒcher und sonst erforderliche Aufzeichnungen, sondern auch fĂŒr die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems.279 Insbesondere ist ein Internes Kontrollsystem, welches sicherstellt, dass das DV-System aufgabengerecht funktioniert und gegen Manipulationen geschĂŒtzt ist, einzurichten. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren und regelmĂ€ĂŸig im Hinblick auf ihre FunktionsfĂ€higkeit und Angemessenheit hin zu ĂŒberprĂŒfen.280 Denn das Fundament fĂŒr die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit wird bereits bei der Entwicklung und Freigabe von DV-Systemen und somit des dabei angewandten DV-gestĂŒtzten Verfahrens gelegt.281
Die Verantwortung fĂŒr die Einhaltung der Vorgaben trĂ€gt der Steuerpflichtige.282 Mit ihrer ErfĂŒllung einhergehende Kosten sind daher genauso in Kauf zu nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art des Betriebes mit sich bringt.283 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt keine Verletzung der Grundprinzipien der OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit und damit eine GefĂ€hrdung der BuchfĂŒhrungszwecke.284

Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und NachprĂŒfbarkeit

Die Forderung nach der Nachvollziehbarkeit und NachprĂŒfbarkeit der BuchfĂŒhrung ist sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht wortgleich verankert. Gem. § 145 Abs. 1 AO und § 238 Abs. 1 HGB muss die BuchfĂŒhrung so beschaffen sein, dass sie einem sachverstĂ€ndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick ĂŒber die GeschĂ€ftsvorfĂ€lle und ĂŒber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Dabei mĂŒssen sich die GeschĂ€ftsvorfĂ€lle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Im Ergebnis sind in der intersubjektiven NachprĂŒfbarkeit und Kontrolle durch Außenstehende maßgebliche Kriterien fĂŒr die Ausgestaltung der BuchfĂŒhrung zu sehen.285
Trotz der WortlautĂŒbereinstimmung divergieren jedoch die normativen Zielsetzungen. Im Handelsrecht soll mit der Anforderung dem GlĂ€ubigerschutzgedanken Rechnung getragen werden.286 Die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit und damit einhergehend auch die Nachvollziehbarkeit und NachprĂŒfbarkeit der BuchfĂŒhrung dienen in erster Linie der Selbstinformation des Kaufmanns sowie der Unterrichtung Dritter.287 Dies setzt eine klare und ĂŒbersichtliche Darstellung des Vermögens und der Schulden sowie ihrer Entstehung und Entwicklung voraus.288 Auch ist die Beweiskraft der BuchfĂŒhrung zu sichern und aufrechtzuerhalten.289
DemgegenĂŒber werden steuerrechtliche BĂŒcher und Aufzeichnungen nicht um ihrer selbst willen gefĂŒhrt.290 Mit ihrer Hilfe soll der Steuerpflichtige vollstĂ€ndige und richtige ErklĂ€rungen bzgl. seiner steuerlichen VerhĂ€ltnisse abgeben und der Finanzverwaltung die Verifikation der gemachten Angaben sowie der OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der BuchfĂŒhrung ermöglichen.291 Die Vorgabe erstreckt sich auch auf die nach außersteuerlichen Vorschriften zu fĂŒhrenden BĂŒcher und Aufzeichnungen.292
Dem folgend bestimmen auch die GoBD, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie fĂŒr die Besteuerung erfĂŒllen sollen, erreicht wird.293 Dabei sind nicht nur die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeitsanforderungen der §§ 145 ff. AO, sondern auch ggf. weitere einschlĂ€gige Steuergesetze zu beachten. Daher bedarf es im Einzelfall einer gesamtheitlichen Betrachtung der steuerlichen ZweckerfĂŒllung, um anschließend RĂŒckschlĂŒsse an Form, Umfang und Inhalt der Aufzeichnungen ziehen zu können.294 Der Steuerpflichtige ist fĂŒr die Umsetzung und Abbildung der Vorgaben in der BuchfĂŒhrung verantwortlich, genießt jedoch aber gleichzeitig die Freiheit bzgl. der konkreten Art und Weise. Über die steuerrechtlichen Vorgaben hinaus kann die Finanzbehörde jedoch keine weiteren AnsprĂŒche stellen.295
Von der Zielsetzung ausgehend, muss die Verarbeitung der einzelnen GeschĂ€ftsvorfĂ€lle sowie das dabei angewandte BuchfĂŒhrungs- oder Aufzeichnungsverfahren nachvollziehbar sein.296 Dies gilt sowohl fĂŒr die ÜberprĂŒfbarkeit eines einzelnen GeschĂ€ftsvorfalls als auch gesamter buchhalterischer Verfahren und Verarbeitungsschritte.297 Dies bedingt zunĂ€chst die Einrichtung eines adĂ€quaten BuchfĂŒhrungssystems mit organisatorischen Regelungen, um die Erfassung und Verarbeitung der GeschĂ€ftsvorfĂ€lle zu gewĂ€hrleisten.298 Um dem Rechnung zu tragen,...

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