Hotspots des Sanierungsrechts
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Hotspots des Sanierungsrechts

12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021

Linus Cathomas, Hubert GmĂŒnder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher

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  1. 148 pages
  2. German
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Hotspots des Sanierungsrechts

12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021

Linus Cathomas, Hubert GmĂŒnder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher

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Dieser Band versammelt die Referate der 12. Tagung "Sanierung und Insolvenz von Unternehmen", die das Europa Institut an der UniversitĂ€t ZĂŒrich am 2. Juni 2021 durchgefĂŒhrt hat. Behandelt werden aktuelle Themen, die in Lehre und Praxis fĂŒr Aufmerksamkeit gesorgt haben. So stellen sich bei fast allen Sanierungen arbeitsrechtliche Fragen. FĂŒr kotierte Gesellschaften in finanzieller Notlage ergeben sich Besonderheiten in Bezug auf die Sanierung. In zahlreichen Insolvenzverfahren stehen BetriebsverkĂ€ufe zur Diskussion. Sie mĂŒssen sorgfĂ€ltig geplant werden. Im Rahmen der aktienrechtlichen Sanierung können auch die Anteilsinhaber einen Sanierungsbeitrag leisten. Beleuchtet wird auch die nicht einfache Rolle des Sachwalters im Nachlassverfahren. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, welche Rechte mit der Einstellung mangels Aktiven untergehen und wie eine solche Einstellung verhindert werden kann.

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Informations

Éditeur
buch & netz
Année
2022
ISBN
9783038054597

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven: Das Ende aller Rechte?

Roman Sturzenegger
Meiner Kollegin Binderiya Gan-Ayush gebĂŒhrt grosser Dank fĂŒr die UnterstĂŒtzung bei der Ausarbeitung dieses Beitrags.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
    1. Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren
    2. Grundlagen fĂŒr die Konkurseinstellung
    3. ZustÀndigkeit und Verfahren
  3. Rechtsmittel und Massnahmen gegen die Konkurseinstellung
    1. Zivilprozessuale Beschwerden
    2. Betreibungsrechtliche Beschwerde
    3. Leistung der Sicherheit fĂŒr die Kosten des Konkursverfahrens
  4. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Gesellschaft als Schuldnerin
    1. Auswirkung auf die Rechtspersönlichkeit und Zweck
    2. Auswirkungen auf die Handlungsbefugnis
  5. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Rechte der GlÀubiger
    1. Auswirkungen auf hÀngige Betreibungen
    2. Recht zur Betreibung auf PfÀndung
    3. Spezialliquidation fĂŒr pfandgesicherte GlĂ€ubiger (Art. 230a SchKG)
    4. Weitere Auswirkungen auf die Rechte der GlÀubiger
  6. „Private Liquidation“ und Löschung
    1. LiquidationstÀtigkeiten im Allgemeinen
    2. Möglichkeit zur Sanierung im weitesten Sinn?
      1. Fusion nach Konkurseinstellung?
      2. Fusionsrechtliche VermögensĂŒbertragung nach Konkurseinstellung?
      3. Weitere Varianten fĂŒr die Strukturierung einer Transaktion
    3. Wiedereröffnung des Konkurses?
    4. Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
  7. Schlussbemerkungen
  8. Literaturverzeichnis

Einleitung

Der vorliegende Beitrag erörtert das Thema Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven[1] im Kontext der Tagungsreihe Sanierung und Insolvenz von Unternehmen. Entsprechend fokussiert der Beitrag auf die Konkurseinstellung ĂŒber Kapitalgesellschaften und die Auswirkungen der Konkurseinstellungen auf die Gesellschaften einerseits und auf die Rechte der GlĂ€ubiger anderseits. Die AusfĂŒhrungen sind in folgende Themenblöcke unterteilt:
  1. Einordnung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren;
  2. Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Konkurseinstellung;
  3. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf Gesellschaft und GlÀubiger;
  4. Die „private“ Liquidation nach Konkurseinstellung und Möglichkeiten zur Sanierung im weitesten Sinn.

Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren

Die Konkurseinstellung ist in Art. 230 f. des Bundesgesetzes ĂŒber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) geregelt. Sie wird verfĂŒgt, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten fĂŒr wenigstens ein summarisches Konkursverfahren zu decken.[2]
Die Konkurseinstellung ist im Ablauf des Konkursverfahrens im Stadium nach dessen Eröffnung aber vor dem ordentlichen Abschluss nach erfolgter DurchfĂŒhrung des Konkursverfahrens einzuordnen. Es handelt sich um eine eigene Verfahrensart fĂŒr Situationen, in denen das Konkursverfahren nicht oder nicht vollstĂ€ndig durchgefĂŒhrt werden kann, weil der SchĂ€tzwert der vorhandenen (oder bekannten) Aktiven nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Konkurserkenntnis bleibt bestehen und zeitigt entsprechende rechtliche Folgen.[3]
Abzugrenzen ist das Verfahren einerseits von der Nichteröffnung des Konkurses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG und andererseits vom Widerruf des Konkurses gemÀss Art. 195 SchKG.[4]
Ein Konkurs wird nicht eröffnet, wenn ein GlÀubiger das Konkursbegehren stellt aber den nach Art. 169 Abs. 2 SchKG gerichtlich angesetzten Kostenvorschuss nicht leistet. In solchen Szenarien erfolgt keine Konkurseröffnung. Somit treten auch die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung nicht ein. Insbesondere ist bei einer Nichteröffnung des Konkurses keine Betreibung auf PfÀndung analog Art. 230 Abs. 3 SchKG möglich, sondern weiterhin nur auf Konkurs. Wird der Konkurs nicht eröffnet, muss die Gesellschaft auch nicht zwangsweise liquidiert werden.[5]
Beim Widerruf des Konkurses gemĂ€ss Art. 195 SchKG hingegen, wird das Konkurserkenntnis aufgehoben. Mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses fallen auch die konkursbedingten Rechtswirkungen dahin. Die Schuldnerin erhĂ€lt die VerfĂŒgungsmacht ĂŒber ihr Vermögen zurĂŒck.[6]

Grundlagen fĂŒr die Konkurseinstellung

Grundlage fĂŒr den Entscheid zur Konkurseinstellung bildet das gemĂ€ss Art. 221 SchKG aufzunehmende Inventar. DafĂŒr sind die geschĂ€tzten Werte[7] der freien inventarisierten Vermögenswerte massgebend.[8] Das Bundesgericht fasst dies in BGE 128 V 10 anschaulich wie folgt zusammen:
„Nach der Konkurseröffnung wird ĂŒber das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick ĂŒber die VermögensverhĂ€ltnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage fĂŒr den Entscheid bezĂŒglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Verfahren) zu schaffen [
]. Im Inventar werden sĂ€mtliche Vermögenswerte mit dem SchĂ€tzwert aufgenommen (Art. 221-227 SchKG [
].“[9]
Rechte Dritter, wie etwa Eigentumsansprachen oder Pfandrechte, sind zu berĂŒcksichtigen. Es ist also möglich, dass eine Konkurseinstellung verfĂŒgt wird, obwohl eine Gesellschaft zwar ĂŒber reichlich Aktiven verfĂŒgt, diese aber in hohem Mass pfandbelastet sind und die geschĂ€tzten PfandĂŒberschĂŒsse die Verfahrenskosten gerade nicht zu decken vermögen.[10]

ZustÀndigkeit und Verfahren

ZustĂ€ndig fĂŒr den Entscheid ĂŒber die Konkurseinstellung ist das Konkursgericht. Es entscheidet basierend auf einem begrĂŒndeten und unter anderem mit dem Inventar dokumentierten Antrag des Konkursamts.[11] Der Antrag des Konkursamts soll sich auch ĂŒber die BegrĂŒndetheit allfĂ€lliger durch Dritte geltend gemachter Rechte sowie ĂŒber mögliche AnfechtungsansprĂŒche und deren Durchsetzung Ă€ussern.[12]
Das Konkursgericht hat sich fĂŒr den Entscheid ein eigenstĂ€ndiges Bild ĂŒber die Vermögenssituation der Schuldnerin zu verschaffen. Dabei muss das Konkursgericht gemĂ€ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch die vom Konkursamt gemachten AusfĂŒhrungen betreffend EigentumsansprĂŒche Dritter sowie die Erfolgschancen von Anfechtungsklagen beurteilen:
„[
] ‚reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten fĂŒr ein summarisches Verfahren zu decken‘ [
], so entscheidet das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes nach PrĂŒfung der Sachlage ĂŒber die Frage der Konkurseinstellung mangels Aktiven. Es hat sich darĂŒber ein selbststĂ€ndiges Urteil zu bilden, insbesondere ob erhobene DrittansprĂŒche anerkannt werden mĂŒssen und Anfechtungsklagen irgendwelcher Art nicht möglich oder ohne jede Aussicht auf Erfolg sind [
]. Damit existiert fĂŒr den Zeitpunkt des Einstellungsbeschl...

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