Obdachlosigkeit in Kommunen
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Obdachlosigkeit in Kommunen

Ratgeber mit Mustern, Beispielen und Rechtsprechungshinweisen

Eugen Ehmann

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  1. 192 pagine
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Obdachlosigkeit in Kommunen

Ratgeber mit Mustern, Beispielen und Rechtsprechungshinweisen

Eugen Ehmann

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Der Top-RatgeberDie 4. Auflage des seit vielen Jahren bundesweit anerkannten Ratgebers informiert über alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit auftreten können: Bei drohender oder bestehender Obdachlosigkeit müssen die Kommunen als Ordnungsbehörden umgehend die notwendigen und angemessenen Maßnahmen treffen.Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und der praktischen Handlungsmöglichkeiten ist dabei in jedem Einzelfall unabdingbare Voraussetzung für eine rechtmäßige und sachgerechte Entscheidung. Der Autor legt besonderen Wert darauf, das komplizierte Zusammenspiel von Sicherheitsrecht, Sozialrecht und Zivilrecht aufzuzeigen.Noch mehr InformationenDie Neuauflage bietet vertiefte aktuelle Hinweise zu folgenden Themen: Streitigkeiten zwischen Kommunen wegen der örtlichen Zuständigkeit für die Beseitigung von ObdachlosigkeitUmgang mit nicht unterbringungsfähigen ObdachlosenSonderprobleme bei psychisch kranken ObdachlosenZusammenarbeit mit Justiz und Gerichtsvollzieher bei Zwangsräumungenneue Rechtsprechung zur Gebührenerhebung bei ObdachlosenKonkrete HandlungsanleitungenDer Leitfaden enthält Antworten auf nahezu jedes erdenkliche Problem. Der Autor stellt die rechtlichen Zusammenhänge dar und bietet konkrete Handlungsempfehlungen mit "Schritt-für-Schritt-Erklärungen" und detaillierten Lösungsvorschlägen, behandelt werden u.a.: Erstgespräch mit dem Hilfesuchenden – Vorrang der Selbsthilfe – Unterbringung als Obdachloser – Übergang in eine normale WohnungKonkrete Hinweise für den Umgang mit besonders Schutzbedürftigen wie Schwangeren, Säuglingen, psychisch Kranken, gebrechlichen Personen und in Fällen der VerwahrlosungDarstellung der Besonderheiten bei Ausländern und AsylbewerbernVermeidung von Obdachlosigkeit bei drohender Zwangsräumung durch gute Argumente im Kontakt mit Vermieter, Gericht und GerichtsvollzieherUmgang mit dem Thema "Räumung von Tieren" bei einer ZwangsräumungWahrung der Ordnung in Obdachlosenunterkünften bei Tierhaltung, Vermüllung, Tätlichkeiten zwischen Bewohnern, BeschädigungenGeltendmachung finanzieller Forderungen der Gemeinde gegenüber Sozialamt, Unterhaltsverpflichteten und den Betroffenen selbstAbwehr von Rechtsstreitigkeiten durch geschickte Formulierung von Schreiben und Bescheiden und andere vorbeugende MaßnahmenBeispiele, Argumentationshilfen, Musterbescheide...Zahlreiche Beispiele aus der Verwaltungspraxis, konkrete Argumentationshilfen, Musterbescheide (z.B. zur Einweisung in eine Unterkunft, zur Umsetzung innerhalb von Unterkünften und zur Räumung einer Unterkunft) und Ablaufpläne machen den Leitfaden zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel für die tägliche Praxis von geschäftsleitenden Beamtinnen und Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ordnungsämtern und von sozialen Diensten sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.Rat und Hilfe für...kommunale OrdnungsämterSozialhilfebehördenden Polizeivollzugsdienstkommunale AufsichtsbehördenSozialberatungsstellen/Wohlfahrtsverbände

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Informazioni

Anno
2020
ISBN
9783415067677
Edizione
4
Argomento
Law
Categoria
Common Law

1 Erstmaliger Kontakt mit Obdachlosen

1.1 Ausgangslage
1.2 Inhalt des Erstgesprächs
1.3 Weiteres Vorgehen

1.1 Ausgangslage

Obdachlosigkeit kommt der Verwaltung immer ungelegen. Das gilt vor allem in kleineren Gemeinden. Bei ihnen gibt es regelmäßig keine eigenen Fachleute für Fragen der Obdachlosigkeit, die sich routiniert zu helfen wüssten. Im „Fall der Fälle“ führt das zu Unsicherheit und leerem Aktionismus, der keinen der Beteiligten weiterbringt.
Obdachlosigkeit wird einer Gemeinde üblicherweise auf folgenden Wegen bekannt:
Eine Person taucht bei der Gemeindeverwaltung auf und erklärt sinngemäß, sie sei obdachlos. Typisch ist dabei die Formulierung: „Ich habe keine Wohnung (mehr).“
Die Gemeinde erhält von Dritten (Polizei, Gerichtsvollzieher, Nachbarn usw.) den Hinweis, dass jemand auf der Straße stehe.
In beiden Fällen gilt:
Führen Sie sofort ein Gespräch mit dem Betroffenen!
Wenn der Hinweis von einem Dritten gekommen ist, bitten Sie den Betroffenen in die Dienststelle zu kommen (ein erfahrungsgemäß unsicherer Weg!) oder fahren Sie sofort zu ihm hin (das ist erfahrungsgemäß erfolgreicher und daher zu bevorzugen!).
Wenn die Einschaltung einer Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (→ siehe dazu Teil 3.3) möglich ist, sorgen Sie dafür, dass der Betroffene diese Fachstelle aufsucht!
Ein sofortiges Tätigwerden ist im Augenblick oft unangenehm und macht Arbeit, spart aber später fast immer Kosten und Mühe. Oft lässt sich durch ein rasches Eingreifen gerade noch vermeiden, dass eine drohende Obdachlosigkeit tatsächlich eintritt.
Denken Sie daran: Die Zeit arbeitet in solchen Fällen gegen Sie! „Aussitzen“ führt fast nie zu einer Lösung! Und wenn das „Aussitzen“ misslingt, müssen Sie sich unter hohem Zeitdruck doch noch um alles kümmern!

1.2 Inhalt des Erstgesprächs

Die erste und wichtigste Frage lautet: Wo haben Sie die letzte Nacht geschlafen?
Wenn die Antwort des Betroffenen zeigt, dass er irgendein Dach über dem Kopf gehabt hat, schließt sich die zweite Frage an: Warum können Sie dort jetzt nicht mehr hingehen?
Dieses Vorgehen hat folgenden Hintergrund: Wenn jemand irgendeine Möglichkeit zum Unterkommen hat (auch bei Bekannten usw.), ist er zumindest im Augenblick nicht obdachlos (→ siehe Teil 4.3, Fall „Zoff im Elternhaus“) und Sie gewinnen wertvolle Zeit, um eine halbwegs dauerhafte Lösung zu finden.
Erst wenn die beiden Ausgangsfragen beantwortet sind, stellen Sie folgende weitere Fragen:
Leben Sie allein? Wer gehört noch zu Ihnen?
Welche Wohnung hatten Sie bisher? Warum haben Sie die Wohnung verloren und ab wann?
Bekommen Sie demnächst eine andere Wohnung?
Können Sie Verwandte oder Bekannte um Hilfe bitten?
Haben Sie Geld? Haben Sie Arbeit?
Diese Fragen dienen vor allem der Feststellung, inwieweit sich der Betroffene selbst helfen kann. Die Gemeinde muss nämlich nur dann eingreifen, wenn (und solange!) sich der Betroffene nicht selbst helfen kann. Die Selbsthilfe hat stets Vorrang (→ siehe dazu Teil 4)!

1.3 Weiteres Vorgehen

Das weitere Vorgehen hängt davon ab, was das Gespräch mit dem Betroffenen ergeben hat. Dabei sollten Sie vor allem folgende Aspekte beachten:
Der Betroffene hat noch eine Wohnung, die Zwangsräumung steht aber bevor.
Versuchen Sie, die Räumung zu verhindern oder wenigstens hinauszuschieben (Näheres → siehe Teil 5)!
Der Betroffene hat keinerlei Unterkunft, könnte aber (und sei es nur für einige Tage) bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.
Verweisen Sie ihn auf diese Möglichkeit der Selbsthilfe (Näheres → siehe Teil 4)!
Der Betroffene hat zwar keine Unterkunft, aber Geld (oder könnte zumindest Sozialhilfe bekommen).
Versuchen Sie, ihm eine Unterkunft (etwa in einem Gasthaus) zu vermitteln, die er selbst anmietet und bezahlt (Näheres → siehe Teil 4.2)!
Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist zu überlegen: Stellt die Gemeinde eigene Räume zur Verfügung? Kann sie Räume zur Unterbringung anmieten (→ siehe dazu Teil 7)? Soll sie – falls der Betroffene derzeit noch eine Wohnung hat – ihn dort „wieder einweisen“ (→ siehe Teil 6)?

2 Obdachlosigkeit und verwandte Begriffe

2.1 Notwendige Unterscheidungen
2.2 Nichtsesshafte
2.3 Wohnungslose
2.4 Obdachlose
2.5 Mittellose Personen
2.6 Wohnungsnotfälle
2.7 Zahl der Betroffenen

2.1 Notwendige Unterscheidungen

Zwischen den nur scheinbar identischen Begriffen „nichtsesshaft – wohnungslos – obdachlos“ muss eine Gemeinde sehr genau unterscheiden. Der Grund: Nichtsesshaften muss die Gemeinde nur sehr eingeschränkt helfen, lediglich Wohnungslosen überhaupt nicht, tatsächlich Obdachlosen dagegen immer.
Auch die Begriffe „obdachlos“ und „mittellos“ dürfen nicht vermengt werden. Sicher sind viele Obdachlose auch mittellos – aber keineswegs alle!
Der Begriff „Wohnungsnotfälle“ vermag den Blick für soziale Hintergründe zu schärfen, eignet sich aber nicht als rechtliche Abgrenzung dafür, wann eine Gemeinde eingreifen muss.

2.2 Nichtsesshafte

Beim Begriff des Obdachlosen denkt man zunächst meist an die im Volksmund so genannten „Penner“ (Landstreicher, Sandler, Tippelbrüder, Berber1), also Personen ohne feste Unterkunft, die von Ort zu Ort ziehen. Gerade diese Personen gelten aber im Rechtssinn normalerweise nicht als obdachlos.2 Zu den Obdachlosen zählt nämlich nur, wer sich um eine dauerhafte Unterkunft bemüht. Genau daran fehlt es beim Nichtsesshaften aber typischerweise. Er gibt sich damit zufrieden, bei Bedarf (etwa in kalten Nächten) kurzzeitig ein Dach über dem Kopf zu haben. Mehr verlangt er gar nicht.
Ein Nichtsesshafter wird erst dann zum Obdachlosen, wenn er glaubwürdig erklärt, dass er die nicht sesshafte Lebensweise aufgeben will und nach einer dauerhaften Unterkunft sucht. Dann muss ihn die Gemeinde an sich, also rein rechtlich gesehen, wie jeden anderen Obdachlosen behandeln und ihn unterbringen. In der Praxis funktioniert das regelmäßig nicht. Meist will ein Nichtsesshafter diese Lebensweise erst beenden, wenn er jahrelang so gelebt hat, sich nur noch schwer in andere Verhältnisse einfügen kann und gesundheitlich angeschlagen ist. Diese Situation verlangt ...

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