Erbschaft und Schenkung
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Erbschaft und Schenkung

Frühzeitig planen und so Steuern sparen

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Frühzeitig planen und so Steuern sparen

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Erbschaft-/Schenkungsteuer fällt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese Beträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.In diesem Beitrag lesen Sie u.a.: - welche Vermögensübertragungen besteuert werden;- welche Übertragungen steuerfrei bleiben;- wie hoch die persönlichen Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;- wie hoch die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;- wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden;- wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;- wie Immobilien und Grundstücke bewertet werden;- wann Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren müssen;- wann Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen;- wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.Einige Beispiele für steuersparende Gestaltungen: Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.Außerdem erfahren Sie, - wie Sie Ihr Testament optimal gestalten;- wie Sie mit Nießbrauchrechten Erbschaftsteuer sparen.

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Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen
1 Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie
Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt immer dann an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen übersteigt. Die Freibeträge, bis zu denen keine Schenkungsteuer anfällt, hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Möchten Sie Einkünfte und damit auch Vermögen auf Angehörige verlagern, fällt dann Schenkungsteuer an, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten werden.
In den nächsten Jahren werden in Deutschland enorme Vermögenswerte durch Erbschaft den Eigentümer wechseln. Nicht selten werden dabei die steuerlichen Freibeträge überschritten werden, sodass das Vermögen mit Erbschaftsteuer belastet sein wird.
Frühzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung
Wer sich frühzeitig Gedanken zur Erbschaftsteuerbelastung macht, kann seinen Kindern und Enkeln die Steuer möglicherweise ersparen oder die Steuerbelastung zumindest stark abmildern.
So gestalten Sie die Erbschaftsteuer:
  • Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
  • Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.
  • Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.
  • Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht häufig ungünstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollständig vermeiden.
  • Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebräuchliche »Berliner Testament« führt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.
  • Nießbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des überlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung für die Kinder verringern.
2 Wann und wie hoch fällt die Steuer an?
Wird Vermögen vererbt oder verschenkt, unterliegt die Vermögensübertragung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Steuerpflichtig sind Übertragungen dann, wenn mindestens eine der beteiligten Personen, also Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter, ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 2 ErbStG).
Unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten besteht immer eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird (§ 121 BewG). Darunter fallen vor allem Immobilien in Deutschland und Unternehmensanteile von mehr als 10 % an deutschen Firmen.
2.1 Welche Übertragungsvorgänge werden besteuert?
Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen folgende Vorgänge:
  • Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch Vermögenszuwächse, die Sie durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht erhalten.
  • Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst nicht nur den klassischen Schenkungsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.
  • Das Vermögen von Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren: Auch Stiftungen, deren Zweck die Versorgung der Familienangehörigen ist, werden in Abständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.
    Eine Stiftung ist eine juristische Person, die den vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Häufig werden Stiftungen gegründet, deren Zweck es ist, die Versorgung der Erben und Familienmitglieder zu sichern. Dazu wird das Familienvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und nutzt die Erträge für Auszahlungen an die Familie. Da die Stiftung unbegrenzt besteht, fallen zukünftig keine Erbschaften mehr an.
    Um die Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen, wird alle...

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