Erbschaft und Schenkung
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Erbschaft und Schenkung

FrĂŒhzeitig planen und so Steuern sparen

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  1. 94 pages
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Erbschaft und Schenkung

FrĂŒhzeitig planen und so Steuern sparen

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Erbschaft-/Schenkungsteuer fĂ€llt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung ĂŒbertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte FreibetrĂ€ge ĂŒbersteigt. Diese BetrĂ€ge hĂ€ngen vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.In diesem Beitrag lesen Sie u.a.: - welche VermögensĂŒbertragungen besteuert werden;- welche Übertragungen steuerfrei bleiben;- wie hoch die persönlichen FreibetrĂ€ge abhĂ€ngig vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis sind;- wie hoch die SteuersĂ€tze abhĂ€ngig vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis sind;- wie einzelne VermögensgegenstĂ€nde bewertet werden;- wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;- wie Immobilien und GrundstĂŒcke bewertet werden;- wann Sie das Finanzamt ĂŒber eine Schenkung oder Erbschaft informieren mĂŒssen;- wann Sie eine ErbschaftsteuererklĂ€rung abgeben mĂŒssen;- wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.Einige Beispiele fĂŒr steuersparende Gestaltungen: Übersteigt das Vermögen im Erbfall die FreibetrĂ€ge, können Eltern bereits frĂŒhzeitig Teile des Vermögens ĂŒbertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die FreibetrĂ€ge wieder auf und können wieder genutzt werden.Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frĂŒhzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die FreibetrĂ€ge beider Ehepartner optimal genutzt.Bei grĂ¶ĂŸeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die ÜbertragungsvorgĂ€nge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch SteuerfreibetrĂ€ge Ihrer Enkelkinder nutzen.Außerdem erfahren Sie, - wie Sie Ihr Testament optimal gestalten;- wie Sie mit Nießbrauchrechten Erbschaftsteuer sparen.

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Sujet
Jura
Sous-sujet
Familienrecht
Erbschaft und Schenkung: FrĂŒhzeitig planen und so Steuern sparen
1 Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie
Erbschaft- und Schenkungsteuer fĂ€llt immer dann an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung ĂŒbertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen ĂŒbersteigt. Die FreibetrĂ€ge, bis zu denen keine Schenkungsteuer anfĂ€llt, hĂ€ngen vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Möchten Sie EinkĂŒnfte und damit auch Vermögen auf Angehörige verlagern, fĂ€llt dann Schenkungsteuer an, wenn die persönlichen FreibetrĂ€ge ĂŒberschritten werden.
In den nĂ€chsten Jahren werden in Deutschland enorme Vermögenswerte durch Erbschaft den EigentĂŒmer wechseln. Nicht selten werden dabei die steuerlichen FreibetrĂ€ge ĂŒberschritten werden, sodass das Vermögen mit Erbschaftsteuer belastet sein wird.
FrĂŒhzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung
Wer sich frĂŒhzeitig Gedanken zur Erbschaftsteuerbelastung macht, kann seinen Kindern und Enkeln die Steuer möglicherweise ersparen oder die Steuerbelastung zumindest stark abmildern.
So gestalten Sie die Erbschaftsteuer:
  • Übersteigt das Vermögen im Erbfall die FreibetrĂ€ge, können Eltern bereits frĂŒhzeitig Teile des Vermögens ĂŒbertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die FreibetrĂ€ge wieder auf und können wieder genutzt werden.
  • Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frĂŒhzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die FreibetrĂ€ge beider Ehepartner optimal genutzt.
  • Bei grĂ¶ĂŸeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die ÜbertragungsvorgĂ€nge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch SteuerfreibetrĂ€ge Ihrer Enkelkinder nutzen.
  • Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht hĂ€ufig ungĂŒnstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollstĂ€ndig vermeiden.
  • Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebrĂ€uchliche »Berliner Testament« fĂŒhrt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.
  • Nießbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des ĂŒberlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung fĂŒr die Kinder verringern.
2 Wann und wie hoch fÀllt die Steuer an?
Wird Vermögen vererbt oder verschenkt, unterliegt die VermögensĂŒbertragung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Steuerpflichtig sind Übertragungen dann, wenn mindestens eine der beteiligten Personen, also Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter, ihren stĂ€ndigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 2 ErbStG).
UnabhĂ€ngig vom Wohnsitz der Beteiligten besteht immer eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn sogenanntes Inlandsvermögen ĂŒbertragen wird (§ 121 BewG). Darunter fallen vor allem Immobilien in Deutschland und Unternehmensanteile von mehr als 10 % an deutschen Firmen.
2.1 Welche ÜbertragungsvorgĂ€nge werden besteuert?
Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen folgende VorgÀnge:
  • Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch VermögenszuwĂ€chse, die Sie durch ein VermĂ€chtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich fĂŒr einen Pflichtteilsverzicht erhalten.
  • Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst nicht nur den klassischen Schenkungsbegriff des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der EmpfĂ€nger einen Rechtsanspruch hat, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.
  • Das Vermögen von Familienstiftungen in AbstĂ€nden von 30 Jahren: Auch Stiftungen, deren Zweck die Versorgung der Familienangehörigen ist, werden in AbstĂ€nden von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.
    Eine Stiftung ist eine juristische Person, die den vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. HĂ€ufig werden Stiftungen gegrĂŒndet, deren Zweck es ist, die Versorgung der Erben und Familienmitglieder zu sichern. Dazu wird das Familienvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und nutzt die ErtrĂ€ge fĂŒr Auszahlungen an die Familie. Da die Stiftung unbegrenzt besteht, fallen zukĂŒnftig keine Erbschaften mehr an.
    Um die Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen, wird alle...

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