Erbschaft und Schenkung
FrĂŒhzeitig planen und so Steuern sparen
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Erbschaft und Schenkung
FrĂŒhzeitig planen und so Steuern sparen
Ă propos de ce livre
Erbschaft-/Schenkungsteuer fĂ€llt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung ĂŒbertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte FreibetrĂ€ge ĂŒbersteigt. Diese BetrĂ€ge hĂ€ngen vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.In diesem Beitrag lesen Sie u.a.: - welche VermögensĂŒbertragungen besteuert werden;- welche Ăbertragungen steuerfrei bleiben;- wie hoch die persönlichen FreibetrĂ€ge abhĂ€ngig vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis sind;- wie hoch die SteuersĂ€tze abhĂ€ngig vom VerwandtschaftsverhĂ€ltnis sind;- wie einzelne VermögensgegenstĂ€nde bewertet werden;- wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;- wie Immobilien und GrundstĂŒcke bewertet werden;- wann Sie das Finanzamt ĂŒber eine Schenkung oder Erbschaft informieren mĂŒssen;- wann Sie eine ErbschaftsteuererklĂ€rung abgeben mĂŒssen;- wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.Einige Beispiele fĂŒr steuersparende Gestaltungen: Ăbersteigt das Vermögen im Erbfall die FreibetrĂ€ge, können Eltern bereits frĂŒhzeitig Teile des Vermögens ĂŒbertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die FreibetrĂ€ge wieder auf und können wieder genutzt werden.Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frĂŒhzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Ăbergang auf die Kinder die FreibetrĂ€ge beider Ehepartner optimal genutzt.Bei gröĂeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die ĂbertragungsvorgĂ€nge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch SteuerfreibetrĂ€ge Ihrer Enkelkinder nutzen.AuĂerdem erfahren Sie, - wie Sie Ihr Testament optimal gestalten;- wie Sie mit NieĂbrauchrechten Erbschaftsteuer sparen.
Foire aux questions
Informations
- Ăbersteigt das Vermögen im Erbfall die FreibetrĂ€ge, können Eltern bereits frĂŒhzeitig Teile des Vermögens ĂŒbertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die FreibetrĂ€ge wieder auf und können wieder genutzt werden.
- Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frĂŒhzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Ăbergang auf die Kinder die FreibetrĂ€ge beider Ehepartner optimal genutzt.
- Bei gröĂeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die ĂbertragungsvorgĂ€nge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch SteuerfreibetrĂ€ge Ihrer Enkelkinder nutzen.
- Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht hĂ€ufig ungĂŒnstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollstĂ€ndig vermeiden.
- Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebrĂ€uchliche »Berliner Testament« fĂŒhrt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.
- NieĂbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des ĂŒberlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung fĂŒr die Kinder verringern.
- Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch VermögenszuwĂ€chse, die Sie durch ein VermĂ€chtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich fĂŒr einen Pflichtteilsverzicht erhalten.
- Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst nicht nur den klassischen Schenkungsbegriff des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der EmpfĂ€nger einen Rechtsanspruch hat, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.
- Das Vermögen von Familienstiftungen in AbstĂ€nden von 30 Jahren: Auch Stiftungen, deren Zweck die Versorgung der Familienangehörigen ist, werden in AbstĂ€nden von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.Eine Stiftung ist eine juristische Person, die den vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. HĂ€ufig werden Stiftungen gegrĂŒndet, deren Zweck es ist, die Versorgung der Erben und Familienmitglieder zu sichern. Dazu wird das Familienvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und nutzt die ErtrĂ€ge fĂŒr Auszahlungen an die Familie. Da die Stiftung unbegrenzt besteht, fallen zukĂŒnftig keine Erbschaften mehr an.Um die Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen, wird alle...