Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz
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Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Till Köstler

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Informazioni

Editore
De Gruyter
Anno
2021
ISBN
9783110759143
Edizione
1
Argomento
Derecho

1. Teil Einführung

A.Einleitung und Hintergrund der Untersuchung

„Give people the power to build community and bring the world closer together“1 – das ist nach eigener Angabe die Mission des sozialen Netzwerks Facebook. Darin spiegelt sich die Wahrnehmung, dass die Online-Kommunikation allgemein und die Kommunikation in sozialen Netzwerken im Speziellen ein Versprechen nahezu unbegrenzter Freiheit mit sich bringe.2 Passend zu diesem vermeintlichen Freiheitsversprechen wurde der Sturz der Machthaber und die damit zusammenhängenden politischen Umbrüche in Tunesien und Ägypten im Jahr 2011 aufgrund der zentralen Rolle sozialer Netzwerke teilweise auch als „Facebook-Revolution“ bezeichnet.3
In den letzten Jahren wurden in der öffentlichen Debatte allerdings mehr und mehr auch die Schattenseiten der in sozialen Netzwerken stattfindenden Kommunikation debattiert. Es wird beklagt, dass aufgrund der in nicht unerheblicher Zahl auf Plattformen wie Twitter oder Facebook geäußerten Beleidigungen und Diffamierungen die Online-Plattformen zunehmend zu „asozialen Netzwerken“4 würden. Angesichts dieser Kritik überrascht es nicht, dass sich über Jahre hinweg ein Diskussionsprozess über den rechtspolitischen Umgang mit der Verbreitung von Hassrede in sozialen Netzwerken entwickelte.5 Als Folge dieser rechtspolitischen Debatten wurde im Jahr 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)6 verabschiedet. Angesichts der zum Teil massiven Kritik, die das NetzDG von Anfang an auf sich zog, hat die Verabschiedung des Gesetzes allerdings keineswegs einen Schlusspunkt unter die Diskussionen um einen sachgemäßen Umgang mit beleidigenden und hasserfüllten Inhalten in sozialen Netzwerken gesetzt, sondern die Debatte auf politischer ebenso wie auf rechtswissenschaftlicher Ebene eher noch weiter befeuert.7 Vor diesem Hintergrund mag es überraschen, dass eine exakte verfassungsrechtsdogmatische Einordnung der in sozialen Netzwerken stattfindenden Kommunikationsprozesse häufig nicht stattfindet und deshalb zutreffend darauf hingewiesen wird, dass „die verfassungsrechtliche Diskussion über die grundrechtliche Stellung sozialer Netzwerke noch in den Kinderschuhen steckt“8.
Regulierungsbemühungen für in sozialen Netzwerken kommunizierte Inhalte bewegen sich hierbei mit Blick auf die Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG nahezu zwangsläufig in einem Spannungsfeld verschiedener Interessen: Einerseits gilt es zu verhindern, dass durch eine von Hass geprägte Kommunikationsatmosphäre Einschüchterungseffekte entstehen, in deren Folge betroffene Personen oder Bevölkerungsgruppen durch eine Art Selbstzensur aus Angst vor hasserfüllten Reaktionen Meinungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zum Ausdruck bringen können oder möchten.9 Andererseits müssen alle rechtlichen Vorgaben, die für die Kommunikation in sozialen Netzwerken formuliert werden, stets unter dem Gesichtspunkt hinterfragt werden, ob bei der gesetzgeberischen Entscheidung für ein bestimmtes Regelungsmodell die objektive verfassungsrechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zugunsten der Meinungsfreiheit hinreichende Berücksichtigung gefunden hat.10

B.Ziel der Untersuchung

Ziel dieser Arbeit ist es daher, die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG bei Kommunikationsvorgängen in sozialen Netzwerken in all ihren Schutz- und Wirkungsdimensionen aufzuzeigen. Zu untersuchen ist, welcher verfassungsdogmatische Ansatz ein Schutzniveau gewährleistet, das den Besonderheiten der Kommunikation in sozialen Netzwerken gerecht wird. Anhand einer Überprüfung der Regelungen des NetzDG soll hiervon ausgehend aufgezeigt werden, welche Bedeutung diese verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Regulierung der Kommunikation in sozialen Netzwerken haben und inwieweit das NetzDG in seiner ursprünglich verabschiedeten Form diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Außerdem sollen die im Rahmen der Diskussion um das NetzDG vorgelegten Änderungsvorschläge mit Blick auf die Frage untersucht werden, ob die jeweils vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur ursprünglich verabschiedeten Fassung des NetzDG aus verfassungsrechtlicher Sicht vorzugswürdig erscheinen.

C.Gang der Untersuchung

Nach der Einleitung im ersten Teil wendet sich der zweite Teil dieser Arbeit zunächst allgemein der Entwicklung und Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte in Deutschland zu.
Der dritte Teil befasst sich mit Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken und ihrer grundrechtlichen Erfassung. Er beginnt mit einer Untersuchung der gesellschaftlichen Bedeutung sowie der Eigenarten der Kommunikation in sozialen Netzwerken, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des sozialen Netzwerks stattfindet. Anschließend wird überprüft, wie genau die in sozialen Netzwerken stattfindende Kommunikation grundrechtsdogmatisch einzuordnen ist. Zur Abgrenzung der Schutzbereiche der verschiedenen Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG wird hierbei auf die allgemein für Online-Kommunikation entwickelten Ansichten zurückgegriffen und jeweils überprüft, inwieweit diese Ansätze speziell für die Kommunikation in sozialen Netzwerken überzeugen können. Ausgehend hiervon wird die grundrechtliche Stellung der Nutzer einerseits sowie der Netzwerkbetreiber andererseits untersucht. Am Ende des dritten Teils wendet sich die Untersuchung dem objektiven Gehalt von Art. 5 Abs. 1 GG bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken zu.
Im vierten Teil nimmt die Arbeit die gesetzliche Regulierung der Kommunikation in sozialen Netzwerken in den Blick. Zentraler Anknüpfungspunkt für diese Untersuchung ist das im Jahr 2017 verabschiedete und in Kraft getretene NetzDG. Nach einer Darstellung des wesentlichen Inhalts werden die in der Literatur formulierten wesentlichen Kritikpunkte auf ihre Tragfähigkeit überprüft, wobei hierbei soweit möglich auch die bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des NetzDG durch die Netzwerkbetreiber berücksichtigt werden. Schließlich befasst sich die Untersuchung mit den bislang im politischen und im rechtswissenschaftlichen Raum veröffentlichten Vorschlägen für Änderungen und Weiterentwicklungen des NetzDG. Hierbei ist von maßgeblichem Interesse, inwieweit diese Vorschläge in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der ursprünglich im Jahr 2017 verabschiedeten Fassung des NetzDG vorzugswürdig sind.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie ein Fazit im fünften Teil schließt die Arbeit ab.

2. Teil Allgemeines zu den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG

Bevor der Blickwinkel auf die Kommunikation in sozialen Netzwerken und deren grundrechtliche Erfassung gerichtet wird, soll zunächst kurz auf die Entwicklung und die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte in Deutschland eingegangen werden.

A. Historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in Deutschland

Trotz älterer Wurzeln wurde die moderne Idee der Freiheit des Menschen erst in der Zeit der Aufklärung zu einer auch vom Staat anerkannten Idee.11 Die Meinungsfreiheit als eines der fundamentalen Menschenrechte geriet erst Mitte des 18. Jahrhunderts ins Blickfeld politischer und juristischer Diskussionen.12 Die von den Ideen der Aufklärung geprägten Kodifikationen dieser Zeit – die „Virginia Bill of Rights“ von 1776, die US-amerikanische Bundesverfassung von 1787 sowie die französische Menschenrechtserklärung von 1789 – sind Zeugnisse dieser Entwicklung und garantieren allesamt das Recht auf Meinungsfreiheit.13
Die freiheitlichen Gedanken aus den USA und noch in stärkerem Maße aus Frankreich entfalteten auch in Deutschland Wirkung.14 So findet sich in der Bayerischen Verfassung von 1818 erstmals eine umfassende Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit.15 Auf gesamtdeutscher Ebene ist für die weitere Entwicklung insbesondere die Paulskirchenverfassung von 1849 von Bedeutung, die in Art. IV § 143 zum einzigen Mal in der deutschen Verfassungsgeschichte die Meinungs- und Pressefreiheit vorbehaltlos garantieren wollte.16
In der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 fehlte hingegen ein Grundrechtekatalog. Zwar wurden durch das Reichspressegesetz von 1874 besondere Schutznormen zumindest für die Presse geschaffen, allerdings zeigte das im Sozialistengesetz von 1878 enthaltene Verbot aller Druckwerke, die sozialdemokratischen Bestrebungen dienten, dass keine ausreichende rechtliche Absicherung der Äußerungsfreiheit für den Pressebereich bestand.17
Den Rang als verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht erlangte die Meinungsfreiheit erst wieder durch die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung – WRV). Durch Art. 118 WRV wurde die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit garantiert sowie ein Zensurverbot normiert. Besonders bemerkenswert ist dabei die Regelung in Art. 118 S. 2 WRV, die den grundrechtlichen Schutz auf privatrechtliche Arbeitsverhä...

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