Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz
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Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Till Köstler

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  1. 189 pages
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Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

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Informations

Éditeur
De Gruyter
Année
2021
ISBN
9783110759143
Édition
1
Sujet
Derecho
Sous-sujet
Derecho fiscal

1. Teil EinfĂŒhrung

A. Einleitung und Hintergrund der Untersuchung

„Give people the power to build community and bring the world closer together“1 – das ist nach eigener Angabe die Mission des sozialen Netzwerks Facebook. Darin spiegelt sich die Wahrnehmung, dass die Online-Kommunikation allgemein und die Kommunikation in sozialen Netzwerken im Speziellen ein Versprechen nahezu unbegrenzter Freiheit mit sich bringe.2 Passend zu diesem vermeintlichen Freiheitsversprechen wurde der Sturz der Machthaber und die damit zusammenhĂ€ngenden politischen UmbrĂŒche in Tunesien und Ägypten im Jahr 2011 aufgrund der zentralen Rolle sozialer Netzwerke teilweise auch als „Facebook-Revolution“ bezeichnet.3
In den letzten Jahren wurden in der öffentlichen Debatte allerdings mehr und mehr auch die Schattenseiten der in sozialen Netzwerken stattfindenden Kommunikation debattiert. Es wird beklagt, dass aufgrund der in nicht unerheblicher Zahl auf Plattformen wie Twitter oder Facebook geĂ€ußerten Beleidigungen und Diffamierungen die Online-Plattformen zunehmend zu „asozialen Netzwerken“4 wĂŒrden. Angesichts dieser Kritik ĂŒberrascht es nicht, dass sich ĂŒber Jahre hinweg ein Diskussionsprozess ĂŒber den rechtspolitischen Umgang mit der Verbreitung von Hassrede in sozialen Netzwerken entwickelte.5 Als Folge dieser rechtspolitischen Debatten wurde im Jahr 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)6 verabschiedet. Angesichts der zum Teil massiven Kritik, die das NetzDG von Anfang an auf sich zog, hat die Verabschiedung des Gesetzes allerdings keineswegs einen Schlusspunkt unter die Diskussionen um einen sachgemĂ€ĂŸen Umgang mit beleidigenden und hasserfĂŒllten Inhalten in sozialen Netzwerken gesetzt, sondern die Debatte auf politischer ebenso wie auf rechtswissenschaftlicher Ebene eher noch weiter befeuert.7 Vor diesem Hintergrund mag es ĂŒberraschen, dass eine exakte verfassungsrechtsdogmatische Einordnung der in sozialen Netzwerken stattfindenden Kommunikationsprozesse hĂ€ufig nicht stattfindet und deshalb zutreffend darauf hingewiesen wird, dass „die verfassungsrechtliche Diskussion ĂŒber die grundrechtliche Stellung sozialer Netzwerke noch in den Kinderschuhen steckt“8.
RegulierungsbemĂŒhungen fĂŒr in sozialen Netzwerken kommunizierte Inhalte bewegen sich hierbei mit Blick auf die Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG nahezu zwangslĂ€ufig in einem Spannungsfeld verschiedener Interessen: Einerseits gilt es zu verhindern, dass durch eine von Hass geprĂ€gte KommunikationsatmosphĂ€re EinschĂŒchterungseffekte entstehen, in deren Folge betroffene Personen oder Bevölkerungsgruppen durch eine Art Selbstzensur aus Angst vor hasserfĂŒllten Reaktionen Meinungen nicht mehr oder nur noch eingeschrĂ€nkt zum Ausdruck bringen können oder möchten.9 Andererseits mĂŒssen alle rechtlichen Vorgaben, die fĂŒr die Kommunikation in sozialen Netzwerken formuliert werden, stets unter dem Gesichtspunkt hinterfragt werden, ob bei der gesetzgeberischen Entscheidung fĂŒr ein bestimmtes Regelungsmodell die objektive verfassungsrechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zugunsten der Meinungsfreiheit hinreichende BerĂŒcksichtigung gefunden hat.10

B. Ziel der Untersuchung

Ziel dieser Arbeit ist es daher, die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG bei KommunikationsvorgĂ€ngen in sozialen Netzwerken in all ihren Schutz- und Wirkungsdimensionen aufzuzeigen. Zu untersuchen ist, welcher verfassungsdogmatische Ansatz ein Schutzniveau gewĂ€hrleistet, das den Besonderheiten der Kommunikation in sozialen Netzwerken gerecht wird. Anhand einer ÜberprĂŒfung der Regelungen des NetzDG soll hiervon ausgehend aufgezeigt werden, welche Bedeutung diese verfassungsrechtlichen Grundlagen fĂŒr die Regulierung der Kommunikation in sozialen Netzwerken haben und inwieweit das NetzDG in seiner ursprĂŒnglich verabschiedeten Form diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits in ausreichendem Maße Rechnung trĂ€gt. Außerdem sollen die im Rahmen der Diskussion um das NetzDG vorgelegten ÄnderungsvorschlĂ€ge mit Blick auf die Frage untersucht werden, ob die jeweils vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur ursprĂŒnglich verabschiedeten Fassung des NetzDG aus verfassungsrechtlicher Sicht vorzugswĂŒrdig erscheinen.

C. Gang der Untersuchung

Nach der Einleitung im ersten Teil wendet sich der zweite Teil dieser Arbeit zunÀchst allgemein der Entwicklung und Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte in Deutschland zu.
Der dritte Teil befasst sich mit MeinungsĂ€ußerungen in sozialen Netzwerken und ihrer grundrechtlichen Erfassung. Er beginnt mit einer Untersuchung der gesellschaftlichen Bedeutung sowie der Eigenarten der Kommunikation in sozialen Netzwerken, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit dem Begriff des sozialen Netzwerks stattfindet. Anschließend wird ĂŒberprĂŒft, wie genau die in sozialen Netzwerken stattfindende Kommunikation grundrechtsdogmatisch einzuordnen ist. Zur Abgrenzung der Schutzbereiche der verschiedenen Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG wird hierbei auf die allgemein fĂŒr Online-Kommunikation entwickelten Ansichten zurĂŒckgegriffen und jeweils ĂŒberprĂŒft, inwieweit diese AnsĂ€tze speziell fĂŒr die Kommunikation in sozialen Netzwerken ĂŒberzeugen können. Ausgehend hiervon wird die grundrechtliche Stellung der Nutzer einerseits sowie der Netzwerkbetreiber andererseits untersucht. Am Ende des dritten Teils wendet sich die Untersuchung dem objektiven Gehalt von Art. 5 Abs. 1 GG bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken zu.
Im vierten Teil nimmt die Arbeit die gesetzliche Regulierung der Kommunikation in sozialen Netzwerken in den Blick. Zentraler AnknĂŒpfungspunkt fĂŒr diese Untersuchung ist das im Jahr 2017 verabschiedete und in Kraft getretene NetzDG. Nach einer Darstellung des wesentlichen Inhalts werden die in der Literatur formulierten wesentlichen Kritikpunkte auf ihre TragfĂ€higkeit ĂŒberprĂŒft, wobei hierbei soweit möglich auch die bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des NetzDG durch die Netzwerkbetreiber berĂŒcksichtigt werden. Schließlich befasst sich die Untersuchung mit den bislang im politischen und im rechtswissenschaftlichen Raum veröffentlichten VorschlĂ€gen fĂŒr Änderungen und Weiterentwicklungen des NetzDG. Hierbei ist von maßgeblichem Interesse, inwieweit diese VorschlĂ€ge in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenĂŒber der ursprĂŒnglich im Jahr 2017 verabschiedeten Fassung des NetzDG vorzugswĂŒrdig sind.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie ein Fazit im fĂŒnften Teil schließt die Arbeit ab.

2. Teil Allgemeines zu den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG

Bevor der Blickwinkel auf die Kommunikation in sozialen Netzwerken und deren grundrechtliche Erfassung gerichtet wird, soll zunÀchst kurz auf die Entwicklung und die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte in Deutschland eingegangen werden.

A. Historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in Deutschland

Trotz Ă€lterer Wurzeln wurde die moderne Idee der Freiheit des Menschen erst in der Zeit der AufklĂ€rung zu einer auch vom Staat anerkannten Idee.11 Die Meinungsfreiheit als eines der fundamentalen Menschenrechte geriet erst Mitte des 18. Jahrhunderts ins Blickfeld politischer und juristischer Diskussionen.12 Die von den Ideen der AufklĂ€rung geprĂ€gten Kodifikationen dieser Zeit – die „Virginia Bill of Rights“ von 1776, die US-amerikanische Bundesverfassung von 1787 sowie die französische MenschenrechtserklĂ€rung von 1789 – sind Zeugnisse dieser Entwicklung und garantieren allesamt das Recht auf Meinungsfreiheit.13
Die freiheitlichen Gedanken aus den USA und noch in stĂ€rkerem Maße aus Frankreich entfalteten auch in Deutschland Wirkung.14 So findet sich in der Bayerischen Verfassung von 1818 erstmals eine umfassende Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit.15 Auf gesamtdeutscher Ebene ist fĂŒr die weitere Entwicklung insbesondere die Paulskirchenverfassung von 1849 von Bedeutung, die in Art. IV § 143 zum einzigen Mal in der deutschen Verfassungsgeschichte die Meinungs- und Pressefreiheit vorbehaltlos garantieren wollte.16
In der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 fehlte hingegen ein Grundrechtekatalog. Zwar wurden durch das Reichspressegesetz von 1874 besondere Schutznormen zumindest fĂŒr die Presse geschaffen, allerdings zeigte das im Sozialistengesetz von 1878 enthaltene Verbot aller Druckwerke, die sozialdemokratischen Bestrebungen dienten, dass keine ausreichende rechtliche Absicherung der Äußerungsfreiheit fĂŒr den Pressebereich bestand.17
Den Rang als verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht erlangte die Meinungsfreiheit erst wieder durch die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung – WRV). Durch Art. 118 WRV wurde die MeinungsĂ€ußerungs- und Pressefreiheit garantiert sowie ein Zensurverbot normiert. Besonders bemerkenswert ist dabei die Regelung in Art. 118 S. 2 WRV, die den grundrechtlichen Schutz auf privatrechtliche ArbeitsverhĂ€...

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