Der Dritte im Zivilrecht
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Der Dritte im Zivilrecht

Jens Petersen

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  1. 286 pagine
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Der Dritte im Zivilrecht

Jens Petersen

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Der vorliegende Band versammelt JURA-Beiträge, in denen alle prüfungsrelevanten Regelungen und Rechtsinstitute, die den Dritten im Zivilrecht voraussetzen, behandelt werden. Gleichwohl ist es mehr als eine beliebige Aufsatzsammlung, weil alle Abschnitte von vornherein auf dieses Buch hingeordnet waren und in sich ein geschlossenes Ganzes bilden sollten. Behandelt werden nicht nur Drittinteressen im BGB, sondern auch im HGB, in der ZPO und der Methodenlehre.

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Informazioni

Editore
De Gruyter
Anno
2018
ISBN
9783110391350
Edizione
1
Argomento
Diritto

1. Teil:Der Dritte im Allgemeinen Teil

§ 1Der Dritte in der Rechtsgeschäftslehre

Der Schwierigkeitsgrad eines Falles steigt erfahrungsgemäß mit der Zahl der mitwirkenden Personen. Gerade das Hinzutreten Dritter schafft oft zusätzliche Probleme. Aus diesem Grund ist es hilfreich, sich einmal diejenigen Vorschriften zu vergegenwärtigen, in denen das Gesetz selbst auf einen Dritten Bezug nimmt. In der Rechtsgeschäftslehre des Allgemeinen Teils sind das mehr Fälle, als man erwarten würde. Das prominenteste und prüfungsrelevanteste Beispiel, das deshalb auch im Mittelpunkt der Erörterung stehen wird, ist § 123 Abs. 2 BGB. Dort lautet die entscheidende Frage bezeichnenderweise, wer gerade nicht Dritter ist. Aber auch im Stellvertretungsrecht lohnt sich die Betrachtung der Person des Dritten, weil damit wichtige Fälle der Rechtsscheinhaftung beleuchtet werden1
1
Die Mitwirkung Dritter wird für gewöhnlich als Problem des Schuldrechts angesehen2. Dritter ist jeder, der nicht Gläubiger oder Schuldner ist, also außerhalb der in § 241 BGB beschriebenen Beziehung steht. Alle damit einhergehenden Problemkonstellationen, sei es die Gesamtschuld, die Abtretung, der Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und erst recht die Drittschadensliquidation, bereiten in der Fallbearbeitung Schwierigkeiten. Daher ist die Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis ein anerkannter Schwerpunkt der Prüfungsvorbereitung gerade im Allgemeinen Schuldrecht3.

I.Der Dritte im Überblick

2
Weit weniger Beachtung ist dem Umstand geschenkt worden, dass auch im Allgemeinen Teil, insbesondere in der Rechtsgeschäftslehre, die Person des Dritten vorkommt. In einem weit verstandenen Sinne setzt jeder Stellvertretungsfall drei Personen voraus, und auch beim Vertragsschluss durch Minderjährige stehen die Eltern als gesetzliche Vertreter und somit außenstehende Dritte im Hintergrund. Indessen versteht das Gesetz die Person des Dritten gerade anders. So lautet etwa § 110 BGB4: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“ Dritter ist also offenbar jeder andere als der Minderjährige und dessen Vertreter.

1.Die Abhängigkeit von der Zustimmung eines Dritten

3
Über diesen einfachen Fall hinaus gibt es jedoch noch eine Reihe von ausdrücklich geregelten Fällen, in denen die Bestimmung des Dritten schwierig ist5. So ist etwa § 182 BGB schon deutlich unübersichtlicher. Danach kann die Erteilung und die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil erklärt werden, wenn die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten abhängt6. Allerdings enthält gerade die Rechtsgeschäftslehre zwei wichtige Ausnahmen von der Regelung des § 182 Abs. 1 BGB7. Zum einen bestimmt § 108 Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung nur dem Vertreter gegenüber erfolgen kann, etwas anderes. Zum anderen ist § 177 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, der beim Vertragsschluss durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht anordnet, dass für den Fall, dass der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, die Erklärung nur gegenüber dem Vertretenen erfolgen kann.

2.Einseitige Rechtsgeschäfte

4
Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden nach § 182 Abs. 3 BGB die Vorschriften des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung. Ohne Einwilligung sind diese Geschäfte nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig8. Einwilligung ist nach der Legaldefinition des § 183 BGB die vorherige Zustimmung. Liegt diese vor, so ist das Rechtsgeschäft entsprechend § 111 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich (vgl. § 121 BGB) zurückweist9. Die Zurückweisung ist allerdings entsprechend § 111 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Dritte den anderen Teil von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. Der Sinn dieser Verweisung besteht darin, dem Geschäftsadressaten, der keine andere Handhabe gegen die Erklärung hat, darüber Gewissheit zu verschaffen, wie sich die Rechtslage für ihn darstellt10.
5
Prüfungsrelevante Beispiele solcher einseitigen Rechtsgeschäfte sind die Kündigung, die Bevollmächtigung sowie die Gestaltungsgeschäfte, also etwa die Anfechtung, die Rücktrittserklärung, der Widerruf oder die Aufrechnungserklärung11. Diese Beispiele veranschaulichen, wie wichtig § 182 Abs. 3 BGB in der Fallbearbeitung sein kann. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit einseitigen Rechtsgeschäften immer auch an die strukturell ähnlichen §§ 174, 180 BGB zu denken. Vertretung ohne Vertretungsmacht ist nämlich beim einseitigen Rechtsgeschäft grundsätzlich (Ausnahme: Sätze 212 und 3) unzulässig. Aus diesem Grund ist der andere Teil der Erklärung sehr daran interessiert, ob der ihm gegenüber Handelnde Vollmacht hat. Nicht selten ist der Bevollmächtigte, von dem § 174 BGB spricht, ein Rechtsanwalt; zumindest sollte die Regelung dann immer mit in die Betrachtung eingestellt werden.

II.Der Dritte bei der Anfechtung

6
Den weitaus größten Stellenwert hat die Bestimmung des Dritten, wie eingangs angedeutet, bei der Anfechtung. Im Zentrum steht hierbei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, doch darf nicht übersehen werden, dass auch eine wichtige Anspruchsgrundlage auf die Person des Dritten Bezug nimmt. Dieser Fall soll daher am Anfang der Betrachtung stehen.

1.Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

7
Nach § 122 Abs. 1 BGB hat, wenn eine Erklärung nach § 118 BGB nichtig ist oder auf Grund der §§ 119, 120 BGB angefochten worden ist, der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat13. Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den Dritten (»jedem Dritten«) eine Erweiterung zu Lasten des Anfechtenden, die freilich dadurch wiederum eingeschränkt wird, dass der Dritte auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Diese Erweiterung ist umso bemerkenswerter, als § 122 Abs. 1 BGB von der h.L. entsprechend für den Fall angewandt wird, dass der Schein einer gültigen Erklärung dadurch entsteht, dass eine vom Erklärenden zwar schon vorbereitete, aber noch nicht abgegebene Willenserklärung durch ein Versehen von jemand anderem abgesandt wird14.

2.Der Dritte bei § 123 Abs. 2 BGB

8
Das bekannteste und zugleich prüfungsrelevanteste Problem im Zusammenhang mit der Mitwirkung Dritter in der Rechtsgeschäftslehre besteht darin, wie die Person des Dritten i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist15. Hat ein Dritter eine arglistige Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen abzugeben war, nach di...

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